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Original
 
[AZA 0]
I 318/01 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Urteil vom 20. September 2001
in Sachen
B.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
B.________, geboren 1948, erhält mit Wirkung ab dem
1. Mai 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und liess am 22. Juni 1999 ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung stellen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Abklärungsbericht vom 18. Januar 2000 ein und sprach - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügungen vom 13. März 2000 B.________ ab dem 1. Mai 1994 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu.
Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2001 ab.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen sei ihr eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG) und die Bemessung der Entschädigung nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG) sowie die für die Höhe der Entschädigung wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 36 IVV) und die nach der Rechtsprechung bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 97 Erw. 3c) - auch wenn sie mehrere Teilfunktionen umfassen (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweis) - zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig ist einzig, welcher Grad an Hilflosigkeit vorliegt.
a) Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. Januar 2000 nimmt die Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführerin in drei der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (nämlich beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme), jedoch keine dauernde persönliche Überwachung notwendig sei. Die Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, dass sie zusätzlich auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Verrichten der Notdurft und beim Essen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei.
b) Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf den knapp zwei Monate vor Verfügungserlass verfassten - und damit aktuellen - Abklärungsbericht vom 18. Januar 2000 abgestellt werden kann, welcher von der Hilfsbedürftigkeit in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ausgeht.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen wegen potenziellen Schwindelanfällen auf jemanden angewiesen, der bei einem möglichen Sturz eingreifen könne, läuft dies auf die Geltendmachung einer dauernden persönlichen Überwachung hinaus. Gestützt auf die expliziten Ausführungen der Versicherten und ihrer Söhne im Abklärungsbericht hat die Vorinstanz dies aber zu Recht verneint, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht mehr gerügt wird.
Gemäss Rechtsprechung (ZAK 1990 S. 47 Erw. 4a) ist das Schneiden von Brot keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung, welche die Annahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen rechtfertigt. Dies muss auch für das Schneiden von Fleisch gelten (welches die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen zudem selten isst).
Auch was die Verrichtung der Notdurft anbelangt, ist die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2000 dazu selber in der Lage. Sogar wenn gelegentlich eine Nachreinigung notwendig sein sollte, wäre dies keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung (ZAK a.a.O.).
c) Da die Versicherte einzig in drei der sechs massgebenden Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der
Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 20. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: