[AZA 7]
I 261/01 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
Urteil vom 21. September 2001
in Sachen
S.________ und R.________, 1939 und 1936, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit Verfügung vom 24. November 1998 sprach die IV-Stelle Bern der 1939 geborenen S.________ mit Wirkung ab
1. November 1997 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze ordentliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'560.- nebst einer ganzen Zusatzrente für ihren 1936 geborenen Ehegatten, R.________, im Betrag von Fr. 468.- zu. Am 2. Februar 2001 gewährte sodann die Ausgleichskasse des Kantons Bern R.________ eine Altersrente von Fr. 1'524.- ab 1. Februar 2001. Mit Verfügung vom gleichen Tag, wonach die bisherige Rente neu berechnet wurde, weil der Ehemann das 65. Altersjahr vollendet hatte, erklärte die IV-Stelle, S.________ werde ab 1. Februar 2001 eine ganze ordentliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'566.- ausgerichtet. Sowohl auf der R.________ betreffenden Verfügung der Ausgleichskasse als auch auf der an S.________ gerichteten Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar 2001 wurde vermerkt, die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des massgebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen, weshalb der Rentenanspruch plafoniert werde. In beiden Verfügungen wurde ferner auf beiliegende Zusammenstellungen verwiesen, welche zum integrierenden Bestandteil der jeweiligen Verfügung erklärt wurden und im Detail über die angerechneten Erwerbseinkommen und allfällige Erziehungs- oder Betreuungszeiten informieren sollten, und (auf der Rückseite) vermerkt, dass die verfügende Stelle gerne Auskünfte erteile. In der Verfügung der IV-Stelle wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass allfällige Auskünfte über die Berechnung und Auszahlung der Rente von der Ausgleichskasse des Kantons Bern erteilt würden.
B.- S.________ und R.________ wandten sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, die früher von der Invalidenversicherung gewährte Zusatzrente für den Ehemann sei weiterhin zu gewähren.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 teilte der Instruktionsrichter den Versicherten mit, mit dem Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente durch den Ehemann sei der Anspruch auf eine Zusatzrente zur Invalidenrente der Ehefrau entfallen. Jedem Ehepartner werde seine individuell berechnete AHV-Rente ausgerichtet, wobei die Beträge beider Renten zusammen höchstens 150 % der maximalen einfachen Altersrente, die seit 2001 Fr. 2060.- betrage, erreichen dürfe. Ein Ehepaar könne demnach nie mehr als 150 % von Fr. 2060.-, mithin nicht mehr als Fr. 3090.- an Alters- bzw. Invalidenrenten der AHV/IV beziehen. Dieser Betrag von insgesamt Fr. 3090.- sei den Versicherten mit Wirkung ab Februar 2001 zugesprochen worden. Die Beschwerde sei daher aussichtslos. Das Verwaltungsgericht forderte die Versicherten auf, ihm bis 28. Februar 2001 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde angesichts dieser Darlegungen zurückzögen, und machte sie darauf aufmerksam, dass es ihnen im Urteilsfalle die Verfahrenskosten auferlegen müsse, da sie etwas Gesetzwidriges verlangten.
Mit Entscheid vom 5. April 2001 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab und auferlegte den Versicherten unter solidarischer Haftbarkeit eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.- wegen mutwilliger Beschwerdeführung. Zur Begründung führte es an, die Versicherten hätten, indem innert Frist kein Beschwerderückzug eingegangen sei, an ihrer Beschwerde festgehalten, obwohl sie vom Instruktionsrichter auf deren offensichtliche Aussichtslosigkeit aufmerksam gemacht worden seien.
C.- R.________ und S.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in der sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids beantragen. Sie hätten dem Verwaltungsgericht mit nicht eingeschrieben versandtem, beim Gericht unauffindbarem Schreiben mitgeteilt, dass sie aufgrund der Angaben des Instruktionsrichters nicht an ihrem Standpunkt festhielten. Ausserdem habe es sich nicht um eine Beschwerde, sondern lediglich um eine Anfrage gehandelt.
Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei sie keinen Rechtsanwalt beizogen oder beizuziehen wünschen.
D.- In Anbetracht des Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege sah das Eidgenössische Versicherungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der gemäss Art. 132 OG auch auf das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht anwendbare Art. 110 Abs. 1 OG lautet: "Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Vorinstanz und allfälligen anderen Parteien oder Beteiligten zu ...". Aus diesem Wortlaut folgt, dass nicht in jedem Fall ein Schriftenwechsel durchgeführt werden muss (vgl.
Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1991 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbeschlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts, BBl 1991 II 527). Beim Entscheid darüber, ob ein Schriftenwechsel durchgeführt wird, hat das Gericht die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu beachten (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl. , Zürich 1998, Rz. 978), dessen Wahrung der Schriftenwechsel denn auch dient (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1552).
b) Aufgrund des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung einer Partei eingreift, diese davon in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 131 Erw. 2b). Vorliegend braucht der IV-Stelle dieses Äusserungsrecht nicht gewährt zu werden; denn das Urteil verschlechtert deren Rechtsstellung nicht, weil lediglich die vorinstanzliche Kostenüberbindung zulasten der Beschwerde führenden Ehegatten Gegenstand des Verfahrens ist.
2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG ist das kantonale Beschwerdeverfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos; eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten dürfen der Beschwerde führenden Partei nur im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt werden (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2d/bb).
b) Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen.
Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 287 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.- a) Der Vorinstanz, auf deren materiellrechtliche Begründung bezüglich der im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitigen Plafonierung der beiden Renten eines Ehepaars auf 150 % des Höchstbetrags der Altersrente verwiesen werden kann, ist insofern beizupflichten, als sie die bei ihr eingereichte Beschwerde als aussichtslos qualifizierte.
Zu beachten ist indessen, dass in der angefochtenen Verwaltungsverfügung (ebenso wie in der an den Ehemann gerichteten Verfügung) samt Beilagen weder die anwendbaren Bestimmungen zitiert noch der massgebende Höchstbetrag einer Altersrente genannt wurden. Die Begründung der Verfügung erlaubte den Betroffenen deshalb nicht, die Verfügung hinsichtlich der Plafonierung nachzuvollziehen. In Anbetracht der sehr knapp gehaltenen Begründung konnten die Beschwerdeführenden folglich die Aussichtslosigkeit bei der ihnen zumutbaren vernunftgemässen Überlegung nicht ohne weiteres erkennen, und es kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten in willkürlicher Weise einen falschen Rechtsstandpunkt vertreten. Die Beschwerdeeinreichung kann deshalb nicht als leichtsinnig oder mutwillig bezeichnet werden (vgl. AHI 1998 S. 190 Erw. 3b; vgl. auch RSKV 1979 Nr. 383 S. 229 Erw. 5).
b) Am Fehlen mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung ändert das Schreiben des vorinstanzlichen Instruktionsrichters, mit welchem den Beschwerdeführenden die Rechtslage dargelegt und die Auferlegung von Verfahrenskosten in Aussicht gestellt wurde, nichts (vgl. BGE 124 V 288 Erw. 3b). Anders zu entscheiden hiesse, den kantonalen Gerichten zu erlauben, die Versicherten bei aussichtslosen Beschwerden vor die Wahl zu stellen, sich mit einer nur summarischen (die Aussichtslosigkeit darlegenden und die Auferlegung von Kosten androhenden) Begründung zu begnügen und die Beschwerde zurückzuziehen oder aber Verfahrenskosten zu bezahlen. Dadurch würde das Recht der Versicherten (vgl. ZAK 1987 S. 119 Erw. 3a), in einem abgesehen von leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlosen Verfahren ein Urteil zu erhalten, vereitelt, indem die Gerichte aussichtslose in mutwillige bzw. leichtsinnige Beschwerden umwandeln könnten. Vom Grundsatz, dass eine Recht suchende Person Anspruch auf ein gerichtliches Urteil und nicht bloss auf eine Beurteilung der Erfolgsaussichten durch den Instruktionsrichter hat, kann nur bei ganz klaren und eindeutigen Situationen abgewichen werden (ZAK 1987 S. 119 Erw. 3a). Eine solche Ausnahme ist vorliegend umso weniger gerechtfertigt, als auch das Schreiben des Instruktionsrichters die anwendbaren Rechtssätze nicht nannte.
c) Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das kantonale Gericht durch die Annahme von Mutwilligkeit und die gestützt darauf erfolgte Kostenüberbindung Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG und damit Bundesrecht (vgl. Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG) verletzt hat, sodass dessen Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben ist.
Da der vorinstanzliche Kostenentscheid schon mit der angeführten Begründung aufzuheben ist, braucht nicht auf die Fragen eingegangen zu werden, ob die Beschwerdeführenden rechtzeitig einen Beschwerderückzug der Post übergaben und ob es sich bei ihrer ans kantonale Gericht adressierten Eingabe überhaupt um eine Beschwerde handelte.
4.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist an sich kostenpflichtig, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um die rein prozessuale Frage der Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e contrario). Nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) werden die letztinstanzlichen Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei sind sie grundsätzlich aufgrund der Anträge der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen, auch wenn Letztere den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat (BGE 123 V 156, 159 Erw. 4b). Die IV-Stelle hätte demnach als formell unterliegende Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen. Angesichts der konkreten Umstände lässt es sich indes rechtfertigen, vorliegend ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen.
Nachdem die Beschwerde führenden Ehegatten infolge ihres Obsiegens keine Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), erweist sich deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 5. April 2001 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: