[AZA 7]
I 383/99 Gr
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 3. Oktober 2001
in Sachen
S.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbing, Bahnhofstrasse 6, 8302 Kloten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1954 geborene S.________ leidet seit 1991 an beidseitigen Hüftbeschwerden mit belastungsabhängigen Ausstrahlungen in die Oberschenkel bis zum Kniegelenk. Zudem bestehen eine ausgeprägte Lordose am lumbosacralen Übergang der Lendenwirbelsäule sowie massiv deformierte Intervertebralgelenke. Im Juli 1990 wurde S.________ zur Präsidentin des Verwaltungsrates und gleichzeitig zur Direktorin der Firma X. AG ernannt, wo sie schon seit Dezember 1977 als Sekretärin und kaufmännische Sachbearbeiterin tätig gewesen war. Wegen der gesundheitlichen Problematik reduzierte sie ihre Arbeitszeit ab 21. Februar 1992 um 50%.
Am 12. März 1993 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Grund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten bei einer auf 50% veranschlagten Verminderung der Erwerbsfähigkeit rückwirkend ab 1. Februar 1993 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. Dezember 1993).
Gestützt auf die im Rahmen eines im August 1995 in die Wege geleiteten Revisionsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse kam die IV-Stelle auf die frühere Anerkennung des Leistungsanspruches zurück und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren zufolge zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 10. April 1996).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. Mai 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 10. April 1996 sowie die rückwirkende Gewährung der "entsprechenden Invalidenrente".
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), über die Bedeutung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und über die von den Versicherten als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht erwarteten Selbsteingliederungsbemühungen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen).
b) Beizupflichten ist den vorinstanzlichen Erwägungen ferner hinsichtlich der für die Wiedererwägung einer einmal erfolgten Leistungszusprache erforderlichen Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung und der Erheblichkeit ihrer Berichtigung (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen).
2.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Sie sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
b) Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztzeugnisse des Dr. med. B.________ wurden mehrere Jahre nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 10. August 1996 erstellt und vermögen über die Verhältnisse im vorliegend interessierenden Zeitpunkt keine neuen Aufschlüsse zu vermitteln, welche sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten. Auf sie ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
3.- Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der von der Verwaltung vorgenommenen Berichtigung der am 7. Dezember 1993 erfolgten Leistungsgewährung angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ohne weiteres gegeben wäre (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen). Fragen lässt sich deshalb einzig noch, ob auch die Qualifizierung der ursprünglichen Rentenzusprache als zweifellos unrichtig gerechtfertigt ist.
a) Von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten beruflichen Tätigkeit ausgehend hat die Verwaltung in der ursprünglichen Verfügung vom 7. Dezember 1993 einen Invaliditätsgrad von ebenfalls 50% angenommen. Dabei konnte sie sich insbesondere auf den Arztbericht des von ihr beauftragten Dr. med. M.________ vom 24. August 1993 stützen, welcher die früher schon von Dr. med. B.________ und Dr. med. A.________ bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit als "absolut gerechtfertigt" bezeichnet hatte. Dass Dr. med. U.________ von der Kinik Y. demgegenüber am 27. April 1993 eine Arbeitsunfähigkeit noch gänzlich verneint hatte und Dr. med. B.________ zumindest für leichte körperliche Tätigkeiten, die in geschlossenen und geheizten Räumen abwechselnd im Sitzen und im Stehen verrichtet werden können, 100%ige Arbeitsfähigkeit angegeben hatte, mag an der Zuverlässigkeit der abweichenden Einschätzungen durch die Dres. med. M.________, B.________ und A.________ und vor allem an deren Massgeblichkeit für die Invaliditätsbemessung zwar gewisse Zweifel aufkommen lassen. Eine bloss unterschiedliche Gewichtung ärztlicher Stellungnahmen im Zeitpunkt der Rentenzusprache einerseits und anlässlich ihrer Wiedererwägung andererseits genügt indessen nicht, um die ursprüngliche Erkenntnis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. Auch die von der Vorinstanz im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht geäusserten Bedenken hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen konkreten Beeinträchtigungen in ihrer Funktion als Direktorin vermögen die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der erstmaligen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht überzeugend zu belegen. Dass schliesslich die erwerblichen Auswirkungen einer auf 50% festgesetzten Verminderung des Leistungsvermögens eine ebenfalls 50% ausmachende gesundheitsbedingte Verdiensteinbusse ergeben sollen, deutet zwar auf eine nicht ganz korrekt mittels Einkommensvergleich durchgeführte Invaliditätsbemessung und eine statt dessen vorgenommene, grundsätzlich jedoch nicht zulässige Gleichsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung und des Invaliditätsgrades hin. Im Ergebnis ist indessen auch das auf diese Weise ermittelte Ausmass der Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht zum Vornherein zweifellos unrichtig.
b) Dass die im Jahre 1993 vorgenommene Invaliditätsbemessung nachträglich als zweifellos unrichtig bezeichnet werden müsste, kann demnach nicht gesagt werden. Eine solche Folgerung drängt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Verwaltung neu angestellten Berechnungen nicht auf. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass bereits die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode angesichts der kaum durchschaubaren und deshalb wenig aussagekräftigen Einkommensverhältnisse der als Verwaltungsratspräsidentin und Direktorin eines Kleinbetriebes tätigen Beschwerdeführerin fragwürdig sein mag. Allenfalls hätte sich in dieser Situation in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens mit Hilfe eines Betätigungsvergleichs (vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b) ein befriedigenderes Resultat erzielen lassen. Wenig plausibel erscheint es jedenfalls, wenn die Verwaltung neuerdings davon ausgehen will, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer seit Februar 1992 gesundheitsbedingt um die Hälfte reduzierten Arbeitszeit - unter Ausschluss eines ohnehin nicht anrechenbaren Soziallohnes (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV; vgl. BGE 117 V 18 mit Hinweisen) - annähernd gleich viel wie als Gesunde bei vollem Einsatz sollte verdienen können.
c) Für die Belange des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend ist indessen einzig, dass es mit dem Fehlen einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache an einer der Voraussetzungen mangelt, die für eine auf dem Wege der Wiedererwägung vorzunehmende Rentenaufhebung kumulativ erfüllt sein müssten. Da auch keine Anhaltspunkte für eine seit der Rentenzusprache im Dezember 1993 eingetretene wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse oder aber Anzeichen für seither weniger gravierend zu Tage tretende erwerbliche Auswirkungen ersichtlich sind, fällt auch eine nach Massgabe von Art. 41 IVG durchzuführende Rentenrevision ausser Betracht. Der Beschwerdeführerin ist daher weiterhin über den verfügten Rentenaufhebungszeitpunkt hinaus eine halbe Invalidenrente auszurichten. Ob eine allenfalls nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 10. April 1996 eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eine auf einen späteren Zeitpunkt - zu Gunsten oder aber zu Ungunsten der Versicherten - vorzunehmende Rentenrevision im Sinne von Art. 41 IVG begründen könnte, wird die Verwaltung noch zu prüfen haben.
4.- Die Beschwerdeführerin hat ihre im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ohne professionelle Vertretung persönlich abgefasst. Erst nach Abschluss des Schriftenwechsels hat sie das Eidgenössische Versicherungsgericht wissen lassen, dass sie nunmehr einen Anwalt beigezogen habe. Trotz Obsiegens kann ihr unter diesen Umständen keine Parteientschädigung zugesprochen werden, sollen damit nach der gesetzlichen Regelung durch den Rechtsstreit verursachte Kosten doch lediglich so weit ersetzt werden, als diese auch notwendig waren (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1999 und die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 10. April 1996 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: