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Original
 
[AZA 0]
I 672/00 Gr
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 5. Oktober 2001
in Sachen
H.________, 1945, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 21. April 1998 forderte die IV-Stelle des Kantons Zürich von H.________ (geboren 1945) zu viel bezogene Renten der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 11'126.-- zurück.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2000 ab.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Beschwerde vom 11. Dezember 1998 gutzuheissen; eventualiter sei der Entscheid infolge Nichtigkeit aufzuheben und die Verjährung zu überprüfen.
Die IV-Stelle verzichtet unter Verweis auf den kantonalen Entscheid auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Rückforderung von zu viel ausgerichteten Invalidenrenten (Art. 47 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 138 Erw. 2c und e, 119 V 431; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 165, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen bleibt, dass vorliegend die Unrechtmässigkeit des zu hohen Leistungsbezugs nicht in einem IV-spezifischen Gesichtspunkt, sondern einem AHV-analogen Element (fehlerhafte Grundlagen der Rentenberechnung) liegt, weshalb keine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorausgesetzt wird und es bei der AHV-rechtlichen Rückerstattungsordnung bleibt. Demnach spielt es keine Rolle, ob den Versicherten ein Verschulden an der zu hohen Leistungsausrichtung trifft oder nicht, da es einzig um die Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung geht (BGE 122 V 139 Erw. 2e, 227 Erw. 6c; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 166 Erw. 5).
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 11'126.-- zu viel Renten der Invalidenversicherung bezogen hat. Streitig ist hingegen, ob die IV-Stelle befugt war, diese von ihm zurückzufordern.
a) Mit Verfügung vom 14. November 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ordentliche einfache Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab
1. November 1994 zu. Am 7. November 1997 nahm die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe eine Korrektur gegenüber den im Jahre 1995 gemeldeten Einträgen auf dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vor. Die am 21. April 1998 von der IV-Stelle verfügte Rückforderung erfolgte somit eindeutig innert der einjährigen Verwirkungsfrist seit Kenntnis des Rückforderungstatbestandes bzw. innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist seit Ausrichtung der Renten (Art. 47 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG). Dass infolge des Prozesses mittlerweilen mehr als fünf Jahre seit der Auszahlung verstrichen sind, ist angesichts der fristwahrenden Verfügung vom 21. April 1998 unbeachtlich.
Nachdem der Versicherte unbestrittenermassen zu hohe Leistungen bezogen hat, die Verfügung vom 14. November 1995 zweifellos falsch und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, hat die IV-Stelle zu Recht ihre ursprüngliche Verfügung korrigiert und die zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert.
b) Daran vermag auch der Einwand des Versicherten, das kantonale Gericht stütze sich auf falsche Rechtsnormen, nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids der dannzumal geltende Art. 4 BV (Bundesverfassung vom 18. April 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000) sich auf die Landessprachen bezieht. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aber noch unter der alten, bis 31. Dezember 1999 in Kraft stehenden Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) ereignet hat, die von der Vorinstanz zutreffend dargelegte Rechtsprechung zu Treu und Glauben auch unter der neuen Bundesverfassung Geltung hat (BGE 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 KV Nr. 126 S. 223 Erw. 2) und demnach offen bleiben kann, ob vorliegend die neue oder alte Bundesverfassung massgebend ist, ist der kantonale Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: