BGer U 193/1999 |
BGer U 193/1999 vom 05.10.2001 |
[AZA 7]
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U 193/99 Gr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 5. Oktober 2001
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in Sachen
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F.________, 1931, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Jörg Müller, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1931 geborene F.________ erlitt am 5. Januar
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1986 einen Berufsunfall, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) die gesetzlichen Leistungen
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erbrachte. Sie schloss den Fall mit der Zusprechung einer
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Invalidenrente ab 1. September 1988 auf Grund eines Invaliditätsgrades
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von 25 % sowie einer Integritätsentschädigung
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auf Grund eines Integritätsschadens von 15 % ab (rechtskräftige
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Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem am
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28. Juli 1993 ein Rückfall gemeldet worden war, erbrachte
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die SUVA weitere Leistungen. Am 14. Dezember 1995 liess
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F.________ ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag auf
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Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 1993, basierend
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auf einem Invaliditätsgrad von 71 %. Die SUVA wies das
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Begehren mit Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Daran hielt
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sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 fest.
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B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
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wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
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30. April 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________
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erneut die Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab
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1. Januar 1993, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
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71 % beantragen.
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Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt
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für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen
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Bestimmungen zum Rückfall und zur Kausalität, namentlich
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von psychischen Gesundheitsstörungen, sowie die hiezu
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ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird
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verwiesen.
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2.- Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 1986 als
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Kontrolleur der Verkehrsbetriebe X. von einem Fahrgast
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tätlich angegriffen. Gemäss den ärztlichen Unterlagen zog
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er sich dabei eine tendopathische Periarthropathie mit
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radiologisch nachgewiesener partieller Rotatorenmanschettenläsion
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zu. Die SUVA sprach ihm eine Invalidenrente
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(25 %) ab 1. September 1988 sowie eine Integritätsentschädigung
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(15 %) zu (Verfügung vom 13. Oktober 1988). Nachdem
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F.________ sich am 3. April 1987 auch bei der Invalidenversicherung
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zum Leistungsbezug angemeldet hatte, Eingliederungsversuche
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gescheitert waren und eine zugesprochene
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IV-Rente per Ende November 1988 wieder aufgehoben worden
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war, ordnete die nunmehr zuständige IV-Kommission für Versicherte
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im Ausland am 16. Juli 1992 eine medizinische
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Abklärung durch die Klinik W. in Z. an. Im Gutachten vom
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9. November 1992 werden als Diagnosen ein subacromiales
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Impingement der rechten Schulter bei Re-Ruptur der Suprasinatussehne
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sowie der Verdacht auf Läsion des vorderen Limbus
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der rechten Schulter erhoben. Gestützt auf diese Befunde
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ging am 28. Juli 1993 eine Rückfallmeldung an die SUVA,
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welche am 2. September 1993 für die Behandlungs- und Hospitalisationskosten
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Kostengutsprache erteilte. Da nach
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Ansicht der Ärzte die psychische Konstitution während des
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Klinikaufenthaltes sehr auffällig erschien, liessen sie,
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ehe über weitere Schritte zu entscheiden war, den Beschwerdeführer
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durch Dr. phil. L.________, Z., psychologisch
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untersuchen. Dieser stellte im Bericht vom 14. Dezember
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1993 zusammenfassend fest, dass innerhalb der somatischen
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Situation multiple psychosomatische Faktoren (depressive
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Symptome) mitausschlaggebend seien. Die Re-Ruptur wurde
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zunächst operativ (16. November 1993 und 3. Februar 1994)
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und anschliessend mittels physikalischer Therapie behandelt.
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Gemäss Bericht vom 29. Juni 1994 an die SUVA liegt
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bezüglich der Schmerzreduktion ein gutes operatives Ergebnis
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vor; der Patient sei subjektiv sehr zufrieden und praktisch
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vollständig schmerzfrei. Die aktive Schulterfunktion
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sei jedoch durch die Psyche stark reduziert.
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In der Folge sprach die Invalidenversicherung
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F.________ mit drei Verfügungen vom 25. August 1994 rückwirkend
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ab 1. Oktober 1992 zunächst eine halbe und ab
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1. Januar 1993 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad:
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71 %) zu. Dieser liess am 14. Dezember 1995 bei der
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SUVA ein Revisionsgesuch stellen mit dem Antrag, es sei die
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Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1993 aufgrund einer Invalidität
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von 71 % neu zu berechnen. Die SUVA lehnte dies mit
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Verfügung vom 15. Februar 1996 ab. Gemäss den vorliegenden
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medizinischen Unterlagen könne nach Abschluss des Rückfalls
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im Juli 1994 keine Verschlimmerung der somatischen Unfallfolgen
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festgestellt werden. Die psychischen Beschwerden
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seien nicht unfallkausal. Im Übrigen sei die SUVA an einen
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von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad
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nicht gebunden. Daran hielt sie im Einspracheentscheid
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vom 11. Juli 1996 fest.
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3.- Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen
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Akten richtig feststellte, verschlechterte sich der somatische
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Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit
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nach Februar 1988 bis zum Entscheid über das hier zu beurteilende
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Revisionsgesuch nicht. Es trifft wohl zu, dass
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sich die Schmerzen zeitweise verstärkten, doch waren diese
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Anlass zu weiteren, von der SUVA übernommenen medizinischen
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und therapeutischen Behandlungen. Deren Ursache, eine
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gefundene Re-Ruptur, konnte erfolgreich angegangen werden,
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so dass nach Abschluss der Therapie praktisch Schmerzfreiheit
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erreicht werden konnte. Dies macht deutlich, dass die
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Schmerzzunahme - namentlich für bleibende Schmerzen wurde
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dem Beschwerdeführer seinerzeit eine Integritätsentschädigung
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ausgerichtet - nur vorübergehender Natur war. Auch
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konnte die Einschränkung der Beweglichkeit im Schulterbereich
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gar noch vermindert werden. Andererseits ergibt sich
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aus den Akten, dass schon früh psychische Probleme (Arztberichte
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Dr. R.________ vom 24. November 1987 und 23. Februar
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1988, Abschlussuntersuchung Dr. F.________, Kreisarzt der
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SUVA, vom 18. Dezember 1987, Gutachten der Klinik H., E.,
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vom 3. August 1988, Gutachten der Klinik W., Z., vom
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9. November 1992; vgl. auch: Protokoll des Stadtrates von
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Zürich vom 30. November 1988 [Geschäft Nr. 3511]) auftraten,
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welche im jetzigen Zeitpunkt einen gewichtigen Teil
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der Erwerbsunfähigkeit bilden. Bei diesen Gegebenheiten
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musste das kantonale Gericht die Frage der Adäquanz des
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Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden
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und dem Unfallereignis vom 5. Januar 1986 prüfen und hat
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diese mit zutreffender Begründung, welcher sich das Eidgenössische
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Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst,
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verneint. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass das
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Unfallgeschehen (Tätlichkeit) dem mittleren Bereich zugeordnet
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wurde. An dieser Feststellung vermögen die Einwendungen
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des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er scheint
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zu übersehen, dass in die Adäquanzbeurteilung weder die
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Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
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noch die Behandlungsdauer des psychischen Leidens
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einbezogen werden darf (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c
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mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass
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der Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung
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(IV) eine ganze Rente auf der Grundlage einer Invalidität
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von 71 % bezieht; denn die Renten der IV werden
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im Gegensatz zu jenen des Unfallversicherers unabhängig vom
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Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen
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Störungen und einem bestimmten schädigenden Ereignis
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gewährt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung gestellt.
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Luzern, 5. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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