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Original
 
[AZA 0/2]
1P.602/2001/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sache
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens,
hat sich ergeben:
A.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte B.________ am 24. November 1998 als Berufungsinstanz wegen Mordes, Gefangenenbefreiung und weiterer Delikte zu 18 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung.
Mit Eingaben vom 13. Februar 2001 und vom 11. April 2001 ans Obergericht ersuchte B.________ um Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Mordes und Gefangenenbefreiung.
Das Obergericht gelangte mit Beschluss vom 21. August 2001 zur Auffassung, das Wiederaufnahmegesuch B.________s sei in beiden Punkten klar unbegründet und wies es in Anwendung von § 204 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) nach Einholung von Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft ohne weiteres Verfahren ab.
B.- Mit Eingabe vom 15. September 2001 ans Bundesgericht erklärt B.________, er sei mit den im Urteil vom 21. August 2001 enthaltenen Aussagen "in keinster Weise einverstanden" und erhebe dagegen Einsprache. Es sei ihm für die Durchführung einer Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm vom Obergericht nunmehr umgehend ein Verteidiger zu bestellen. Er sei nach wie vor der Auffassung, er sei für die ihm vorgeworfenen Straftatbestände nicht zu bestrafen; dies müsse er aber erst beweisen, was ihm nur mit einem Pflichtverteidiger gelingen könne. Ausserdem empfinde er es als unzulässig,
dass am Urteil vom 21. August 2001 drei Oberrichter mitgewirkt hätten, die bereits am Urteil vom 24. November 1998 beteiligt gewesen seien.
C.- Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass ihm im Wiederaufnahmeverfahren kein Pflichtverteidiger beigegeben wurde und dass dabei drei Richter mitwirkten, die bereits am gegen ihn ergangenen Strafurteil beteiligt waren.
Diese Rügen sind mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben.
Die Eingabe ist deshalb als solche entgegenzunehmen.
b) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederaufnahmegesuches in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend zu machen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestim- mungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
c) Der Beschwerdeführer beruft sich an keiner Stelle seiner Eingabe ausdrücklich auf die Verfassung oder die EMRK und begründet auch nicht näher, inwiefern das Obergericht das Wiederaufnahmeverfahren derart fehlerhaft geführt haben soll, dass damit wenigstens sinngemäss eine Verfassungsverletzung dargetan wäre. Auf die Beschwerde ist daher mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. a OG auch keinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stellt, was Voraussetzung für die Wiederholung des Wiederaufnahmeverfahrens wäre.
d) Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet.
Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen sorgfältig auseinander gesetzt und dargetan, dass sie offensichtlich ungenügend sind. Der Beschwerdeführer setzt sich damit inhaltlich nicht auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung des Obergerichts unzutreffend wäre. Ist somit davon auszugehen, dass die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe offensichtlich unzureichend waren, so war das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers aussichtslos und er hatte damit keinen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Dass teilweise die gleichen Richter, die bereits das Strafurteil gefällt hatten, am Wiederaufnahmeverfahren mitwirkten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
Sollte der Beschwerdeführer, was aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, auch für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt haben, wäre dieses Gesuch abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). Hingegen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: