[AZA 0/2]
5P.241/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
8. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Herzog.
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In Sachen
M.F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, Langstrasse 62, Postfach 2126, 8026 Zürich,
gegen
C.T.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Padrutt-Ernst, Brummelmattstrasse 1c, 5033 Buchs AG,Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9 BV etc. (Arrest),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Die Eheleute C.T.________ und H.T.________ schlossen im Oktober 1998 eine Scheidungskonvention, worin sich der Ehemann verpflichtete, seiner Ehegattin bis Ende 1999Fr. 2'500'000.-- zu bezahlen. Die Scheidungskonvention wurde richterlich genehmigt und das Scheidungsurteil am 7. Mai 1999 rechtskräftig.
In einer gleichzeitig zur Ehescheidungskonvention abgeschlossenen, indes richterlich nicht genehmigten Zusatzvereinbarung "Ergänzungen und Präzisierungen der Scheidungskonvention" verabredeten die Parteien, der im Scheidungskonvenium stipulierte Betrag von Fr. 2'500'000.-- entspreche dem mutmasslichen Verkaufserlös einer auf den Namen der Ehefrau eingetragenen Liegenschaft in Wien. Die in der Scheidungskonvention enthaltene Zahlungspflicht des Ehemannes sei daher in dem Sinne zu verstehen, dass die Ehefrau den aus dem Verkauf der Wiener Liegenschaft erzielten Erlös behalten könne. Ein Anspruch der Ehefrau gegen den Ehemann auf Auszahlung von Fr. 2'500'000.-- bestehe dagegen nicht.
Im Oktober 2000 erwirkte C.T.________ für ihre in der Scheidungskonvention ausgewiesene Forderung überFr. 2'500'000.-- gegen den im Ausland wohnenden Schuldner H.T.________ beim Bezirksgerichtspräsidium X.________ den Erlass eines Arrestbefehls, wonach das Grundstück Grundbuch Y.________, Nr. ..., Plan ..., zu verarrestieren sei. Im Grundbuch ist als Eigentümerin des fraglichen Grundstücks M.F.________, die Lebenspartnerin von H.T.________, eingetragen.
In der Folge erhob M.F.________ Einsprache gegen den Arrestbefehl, die vom Präsidenten des Bezirksgerichtes X.________ abgewiesen wurde. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Mai 2001 abgewiesen.
M.F.________ ficht den vorinstanzlichen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde an und beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ihr Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist vom Präsidenten der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 17. Juli 2001 abgewiesen worden. Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.
2.- a) Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Einsprachen gegen Arrestbefehle ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG ; Entscheid des Bundesgerichtes vom 21. August 2001 i.S. W., E. 1a mit Hinweisen [5P. 117/2001]).
b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Wird eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gerügt, genügt es nicht, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers zu schildern und den davon abweichenden Entscheid als willkürlich zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwieweit die angefochtene Rechtsanwendung im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12).
Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen im kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht einzutreten.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, weshalb Verweise auf Akten des kantonalen Verfahrens dem Begründungserfordernis nicht genügen (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. März 2001 i.S. A., E. 1b/aa [2P. 243/2000]).
3.- Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen verschiedene Verfassungsgarantien, weil es die Arrestforderung der Beschwerdegegnerin als bestehend annehme.
Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) vor und macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass die in der Scheidungskonvention erwähnte Forderung über Fr. 2'500'000.-- tatsächlich bestehe.
Zudem verkenne die Vorinstanz, dass das Arrestgesuch der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich sei. Die Scheidungskonvention und die Zusatzvereinbarung würden nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Kontrahenten eine Einheit bilden. Aus den gesamten Umständen sowie dem Parteiwillen ergebe sich, dass der Schuldner die Liegenschaft in Wien zu einem geschätzten Wert von Fr. 2'500'000.-- der Beschwerdegegnerin überlasse. Angesichts dessen und in Anbetracht der Zusatzvereinbarung sei die in der Scheidungskonvention erwähnte Forderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 2'500'000.-- in Tat und Wahrheit nicht begründet worden. Der Umstand, dass die Zusatzvereinbarung nicht richterlich genehmigt worden sei, stehe der Verbindlichkeit dieser Nebenabrede nicht entgegen.
Da sich den Vereinbarungen der Parteien klar entnehmen lasse, dass die Forderung über Fr. 2'500'000.-- nicht bestehe, sei das Arrestgesuch der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Indem die Vorinstanz sich hierzu nicht geäussert habe, sei sie in Willkür verfallen.
Die Vorinstanz hätte gestützt auf die Vereinbarungen der Parteien darauf schliessen müssen, die behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit sei offenkundig. Die Vorinstanz übersehe auch, dass vor dem Bezirksgericht X.________ ein eigentliches Beweisverfahren mit Zeugeneinvernahmen stattgefunden habe, ohne allerdings das Beweisthema auf die Rechtsmissbräuchlichkeit zu erstrecken. Die Vorinstanz hätte die Streitsache zwecks Beweisabnahme in diesem Punkt an die Erstinstanz zurückweisen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör (recte: Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt.
Bezüglich des Bestandes der Arrestforderung hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, die Frage, ob die Zusatzvereinbarung ungeachtet der richterlichen Nichtgenehmigung verbindlich sei und deshalb die Berufung der Beschwerdegegnerin auf das rechtskräftige Scheidungsurteil als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse, könne im Rahmen eines summarischen Arresteinspracheverfahrens nicht erörtert werden.
Hierzu müsste eine Parteibefragung anberaumt werden. Mit der Erstinstanz sei deshalb auf das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 13. April 1999 abzustellen, und Bestand und Fälligkeit der Forderung der Beschwerdegegnerin seien als glaubhaft gemacht zu betrachten.
a) Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 126 I 168 E. 3a S. 170; 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70).
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Bundesgericht grundsätzlich weder tatsächliche noch rechtliche Noven berücksichtigen (BGE 119 II 6 E. 4a S. 7; 124 I 208 E. 4b S. 212; Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. Mai 1999 i.S. B., E. 1c, veröffentlicht in: Pra 89/2000 Nr. 111 S. 647). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin neue tatsächliche Vorbringen enthalten, die nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen worden sind, kann demzufolge darauf nicht eingetreten werden.
Sowohl unter altem wie auch unter neuem, am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Ehescheidungsrecht wird eine Ehescheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung (Art. 158 Ziff. 5 aZGB, Art. 140 Abs. 1 ZGB) vollwertiger Urteilsbestandteil. Anders als der Prozessvergleich verliert sie damit ihren privatrechtlichen Charakter (zuletzt: BGE 127 III 357 E. 3b S. 361 mit Hinweisen; Leuenberger/Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 2 zu Art. 140 ZGB). Die parteiautonom vereinbarte Ehescheidungskonvention bedarf zu ihrer Wirksamkeit der richterlichen Genehmigung.
Kann die Konvention nur insoweit wirksam werden, als sie richterlich genehmigt worden ist, so sind umgekehrt diejenigen Abreden, die dem Richter nicht zur Genehmigung unterbreitet worden sind, unwirksam (BGE 127 III 357 E. 3b S. 361).
b) Im Lichte dieser Grundsätze vermag die Willkürrüge der Beschwerdeführerin nicht durchzuschlagen. Der vorinstanzliche Entscheid hat entscheidend auf die Unwirksamkeit der Zusatzabrede infolge unterbliebener richterlicher Genehmigung abgestellt. Dass die Vorinstanz zur Behauptung des Rechtsmissbrauchs in einem summarischen Verfahren keine Stellung genommen hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Gemäss Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG werden Entscheide des Arrestrichters im summarischen Prozessverfahren getroffen. Mit der das Arrestverfahren kennzeichnenden Beschränkung der Beweisstrenge (Art. 272 Abs. 1 SchKG; allgemein:
Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,
7. Aufl. , Bern 2001, § 60 N. 152) geht einher, dass sich der Arrestrichter in der Rechtsanwendung mit einer summarischen Prüfung begnügen darf (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, Lausanne 1999, N. 23 zu Art. 25 SchKG). Hinsichtlich des ebenfalls im summarischen Verfahren durchzuführenden Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG) hat das Bundesgericht festgehalten, dass heikle materiellrechtliche Fragen nicht vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen sind, sondern die Entscheidung darüber dem Sachrichter vorbehalten bleibt. Hierzu rechnet die Rechtsprechung namentlich die Einwendung, die Gegenpartei habe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise verhalten (BGE 115 III 97 E. 4b S. 101; 124 III 501 E. 3a S. 503; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. März 1994 i.S. M., E. 3b [5P. 378/1993]). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde diese Grundsätze nicht auch für das Arresteinspracheverfahren gelten sollten.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass beide Parteien anlässlich des Abschlusses der Scheidungskonvention und der Zusatzabrede anwaltlich verbeiständet waren und deshalb um das gesetzliche Genehmigungserfordernis und die Folgen einer nur teilweisen Genehmigung ihrer Abreden wissen mussten.
Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in Gestalt widersprüchlichen Verhaltens könnte daher ohnehin nur mit erheblicher Zurückhaltung angenommen werden, ansonsten das gesetzliche Genehmigungserfordernis leichthin unterlaufen würde (BGE 127 III 357 E. 4c/aa S. 363 f.).
Durfte demnach die Vorinstanz die an sich von Amtes wegen zu beachtende Einwendung des Rechtsmissbrauchs in einem summarischen Verfahren materiell ungeprüft lassen, ohne damit in Willkür zu verfallen, so entbehrt auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Begründetheit. Angesichts der summarischen Natur des kantonalen Verfahrens konnte die Vorinstanz auf eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlich komplexen Einwendung des Rechtsmissbrauchs verzichten, ohne den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin zu verletzen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 26 BV beanstandet, begründet sie diese Rüge nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (E. 2b). Sie zeigt nicht einmal ansatzweise auf, inwieweit die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie verletzt worden sein soll. Darauf ist folglich nicht einzutreten.
4.- Die Beschwerdeführerin erhebt sodann eine Reihe von Rügen bezüglich des als Arrestgegenstand dienenden Grundstückes.
Dazu hat das Obergericht erwogen, grundsätzlich sei es unzulässig, Vermögenswerte zu verarrestieren, die einem vom Schuldner verschiedenen Rechtssubjekt gehörten. Anders verhalte es sich, wenn Vermögenswerte zwar auf den Namen eines Dritten lauteten, indes für Rechnung des Schuldners gehalten würden. Unter solchen Umständen müsse der Gläubiger die wirklichen Eigentumsverhältnisse glaubhaft darlegen. Gelinge ihm dies, so werde der Arrest bewilligt. Macht demnach der Gläubiger die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrages glaubhaft, sei die Verarrestierung statthaft.
In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung müsse Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG, SR 281. 42) extensiv ausgelegt werden.
Im konkreten Fall stehe das Arrestgrundstück Grundbuch Y.________, Nr. ..., Plan ..., im Eigentum der Beschwerdeführerin.
Allerdings habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht, in Wirklichkeit gehöre das Grundstück dem Arrestschuldner und werde von der Beschwerdeführerin lediglich auf dessen Rechnung gehalten; mithin sei der Grundbucheintrag unrichtig. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Aussage des Zeugen A.________ seit 1990 die Lebenspartnerin des Arrestschuldners.
Unbestritten sei weiter, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993/1994 mehrere Liegenschaften erworben habe, unter anderem auch die Arrestliegenschaft zu einem Preis von Fr. 1'500'000.--. Eigenmittel der Beschwerdeführerin in dieser Höhe seien nicht nachgewiesen; aus ihren behaupteten Einkünften hätte der Kaufpreis nicht getilgt werden können. Demgegenüber sei der Arrestschuldner als überaus vermögend zu betrachten. Gemäss der Zeugin B.________ habe die Beschwerdeführerin die erforderlichen Mittel zum Erwerb der Liegenschaft vom Arrestschuldner erhalten. Darüber hinaus habe gemäss Zeugenaussage der Arrestschuldner selbst die Vertragsverhandlungen für den Kauf einer Wohnung in Z.________ geführt. Der Arrestschuldner habe aufgrund seines Verhältnisses mit der Beschwerdeführerin mit der Ehescheidung rechnen müssen und deshalb ein Interesse gehabt, Vermögenswerte der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu entziehen.
Insgesamt sei es der Beschwerdegegnerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Arrestliegenschaft von der Beschwerdeführerin bloss für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werde, weshalb der Grundbucheintrag unrichtig sei. In Tat und Wahrheit sei der Arrestschuldner Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in willkürlicher Weise auf nicht aktenkundige Mutmassungen und Annahmen gestützt. Sie beanstandet, das Obergericht habe Zeugenaussagen willkürlich gewürdigt; es lasse sich nicht sagen, dass die Beschwerdeführerin und der Arrestschuldner bereits im Jahre 1993 eine intime Beziehung unterhalten hätten. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin willkürlich eingeschätzt, weil lediglich auf die Steuerdaten abgestellt worden sei. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie angenommen habe, einzig der Arrestschuldner sei finanziell imstande gewesen, das im Arrestbefehl genannte Grundstück zu erwerben. Sie übergehe damit die Aussage des Arrestschuldners, er habe nicht über ausreichende Mittel verfügt, um den Kaufpreis aufzubringen. Daneben habe die Vorinstanz es unterlassen, sich zur Glaubwürdigkeit der Zeugin B.________ zu äussern, deren Aussagen im Widerspruch zu jenen des Arrestschuldners und der Beschwerdeführerin stünden. Ebenso wenig lasse sich aus der Aussage des Zeugen A.________ schliessen, das Geld zum Erwerb der Arrestliegenschaft stamme vom Arrestschuldner.
Willkürlich sei schliesslich die vorinstanzliche Ansicht, wonach das Motiv, die Beschwerdeführerin im Grundbuch als Eigentümerin einzutragen, darin bestanden habe, der Beschwerdegegnerin Vermögenswerte im Hinblick auf eine künftige Scheidung zu entziehen.
a) Damit kritisiert die Beschwerdeführerin mehrfach die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
Das Bundesgericht gesteht den Vorderrichtern bei der Beweiswürdigung einen weiten Ermessensspielraum zu und greift nur mit Zurückhaltung ein (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. Juni 2001 i.S. S., E. 2b [5P. 27/2001]). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Es genügt nicht, dass der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Demgemäss liegt willkürliche Beweiswürdigung etwa vor, wenn das Gericht einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Acht lässt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; Entscheid des Bundesgerichtes vom 19. April 2001 i.S.
S., E. 4a [5P. 26/2001]). In der Beschwerdeschrift muss unter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides aufgezeigt werden, inwiefern Beweise geradezu in unhaltbarer oder der tatsächlichen Situation offenkundig zuwiderlaufender Weise gewürdigt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).
b) Anstatt im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die gewürdigten Beweise mit der tatsächlichen Situation in offenbarem Widerspruch stehen oder welche massgeblichen Beweise ausser Acht gelassen worden sind, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, der vorinstanzlichen Sachwürdigung ihre eigene Sichtweise der Dinge entgegenzusetzen. Damit übt sie unzulässige appellatorische Kritik am Beweisergebnis, worauf nicht eingetreten werden kann (E. 2b). Zudem unterlässt sie es darzutun, inwiefern und weshalb die von ihr angefochtene Beweiswürdigung nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich zu betrachten wäre.
c) Die Beschwerdeführerin erblickt in der vorinstanzlichen Rechtsanwendung eine willkürliche Anwendung von Art. 272 SchKG. In ihren weitschweifigen Ausführungen bringt sie im Wesentlichen vor, ein Gläubiger, der Vermögenswerte eines Dritten verarrestieren will, müsse glaubhaft machen, diese Vermögenswerte gehörten in Wirklichkeit dem Arrestschuldner.
Im vorliegenden Fall sei indessen nicht der Arrestschuldner H.T.________ als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gemäss Grundbuch sei vielmehr die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Arrestliegenschaft. Selbst wenn H.T.________ den Kauf des der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstückes finanziert hätte, sei ausschliesslich die Beschwerdeführerin am Grundstück dinglich berechtigt. Da auch die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG nicht erfüllt seien, könne das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht für eine Forderung gegen H.T.________ verarrestiert werden. Der Grundbucheintrag sei nicht unrichtig und eine Grundbuchberichtigungsklage wäre demgemäss chancenlos.
aa) Gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG setzt die Arrestbewilligung voraus, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Vom im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber wird von Gesetzes wegen vermutet, er sei der Eigentümer des betreffenden Grundstückes (Art. 937 Abs. 1 ZGB). Damit übereinstimmend führt Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG aus, dass Grundstücke, die im Grundbuch auf einen anderen Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, nur gepfändet werden dürfen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, der Grundbucheintrag sei unrichtig.
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des unrichtigen Grundbucheintrages in einem weiten Sinne zu verstehen, bezweckt doch Art. 10 Abs. 1 VZG gerade, die Zwangsvollstreckung ausnahmsweise entgegen dem formellen Grundbucheintrag zu ermöglichen. Daher genügt es, wenn die Unrichtigkeit glaubhaft gemacht wird (BGE 107 III 33 E. 2 S. 35 f.; 114 III 88 E. 3a S. 90 f.; 117 III 29 E. 3 S. 31). Die Unrichtigkeit ist beispielsweise zu bejahen, wenn der Schuldner das ihm gehörende Grundstück unter Umständen veräussert, die eine Aufhebung des Verkaufes rechtfertigen (BGE 114 III 90 E. 3a S. 90), oder wenn ein anderes Rechtssubjekt vorgeschoben wird, um eine wirtschaftliche Identität zu verschleiern (BGE 114 III 90 E. 3a S. 91; 117 III 29 E. 4. S. 32). Desgleichen ist es nicht als willkürlich befunden worden, die Unrichtigkeit des Grundbucheintrages hinsichtlich eines Grundstückes zu bejahen, das mit Mitteln des Schuldners erworben worden war, indessen gemäss dem Grundbucheintrag seiner Ehefrau gehörte. Angesichts der Finanzierung des Erwerbs durch den Ehemann war die vorinstanzliche Ansicht, wonach das Grundstück wirtschaftlich betrachtet in seinem Eigentum stand, nicht zu beanstanden (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 10. September 1992 i.S. F., E. 2b [5P. 158/1992]).
bb) Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer Würdigung der Sachumstände darauf geschlossen, in Wahrheit sei entgegen dem formellen Grundbucheintrag der Arrestschuldner Eigentümer des im Arrestbefehl bezeichneten Grundstückes. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG hat sie den bestehenden Grundbucheintrag als unrichtig und somit eine Verarrestierung für zulässig erachtet. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze ist nicht zu sehen, inwieweit diese Rechtsauffassung geradezu unhaltbar und damit willkürlich sein sollte. Die weitgehend appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, die Vorinstanz hätte eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
d) Schliesslich hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz wiederum vor, die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt zu haben. Da als Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen sei, vermöge Art. 272 SchKG keine gesetzliche Grundlage für die mit der Arrestlegung verbundene Eigentumsbeschränkung abzugeben. Auch fehle ein öffentliches Interesse, um aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Verarrestierung bejahen zu können.
In Anbetracht des bisher Ausgeführten geht diese Rüge fehl. Ist die Arrestlegung aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden, weil die Vorinstanz unter Würdigung der gesamten Umstände H.T.________ als eigentlichen Eigentümer der Arrestliegenschaft betrachten durfte, ohne damit in Willkür zu verfallen, so stösst die Anrufung der Eigentumsgarantie von vornherein ins Leere.
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil von der Einholung einer Vernehmlassung abgesehen worden ist und der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren folglich keine Kosten entstanden sind ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: