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Original
 
[AZA 7]
C 9/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 9. Oktober 2001
in Sachen
H.________, 1949, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Der 1949 geborene H.________ arbeitet als Dolmetscher/ Übersetzer unter anderem für das Bundesamt X.________, das Amt für öffentliche Sicherheit Y.________ und die Direktion für Soziales und Sicherheit Z.________ (in Zusammenarbeit mit der Temporärarbeitsvermittlungsfirma C.________). Am 14. Januar 2000 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. März 2000 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern die Anspruchsberechtigung von H.________ mangels anrechenbarem Arbeitsausfall ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Dezember 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 8. März 2000 eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Während die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit u.a. dann vorliegt, wenn der Versicherten eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert
b) aa) Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Arbeitnehmer während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 107 V 61 Erw. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 Erw. 2a mit Hinweis).
bb) Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. Erw. 1; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 45 Rz 105 und S. 49 N 116 und 117). So hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht publizierten Urteil W.
vom 17. Januar 1978 (C 50/77) eine bedarfsorientierte Aushilfstätigkeit zu beurteilen, welche über vier Jahre ausgeübt wurde. Die Schwankungen der abgerufenen Einsätze machten, nach Arbeitstagen/-stunden pro Jahr in beidseitiger Abweichung vom Jahresdurchschnitt gerechnet, höchstens 10 % aus. Im Gegensatz dazu konnte in BGE 107 V 59, in welchem sich der Beobachtungszeitraum auf sechs Monate erstreckte und die Abweichungen von der durchschnittlichen Einsatzdauer von monatlich rund 50 Stunden gegen oben über 80 % und gegen unten 36 % betrugen, keine Normalarbeitszeit abgeleitet werden. Gleich verhielt es sich in dem in ARV 1995 Nr. 9 S. 45 publizierten Urteil, in welchem die Schwankungen ähnlich wie in dem in BGE 107 V 59 beurteilten Fall ausfielen.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 14. Januar 2000 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
a) Die Vorinstanz ist aufgrund der bestehenden Beschäftigungen zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Arbeitgeber gebunden und demzufolge habe er auch keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten. Solange die Abrufverhältnisse bestehen würden, sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen.
b) Wie aus den Akten hervorgeht und auch unbestritten ist, arbeitet der Beschwerdeführer seit 1991 aufgrund eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenvertrages (vorliegender Vertrag datiert vom 10. Dezember 1996) als Übersetzer und Dolmetscher für das Bundesamt X.________ seit 1996 für das Amt für öffentliche Sicherheit Y.________ sowie für die Direktion für Soziales und Sicherheit Z.________, wobei der Rahmenarbeitsvertrag am 12. Dezember 1997 mit der Temporärarbeitsvermittlungsfirma C.________ AG abgeschlossen wurde.
Mit der Vorinstanz ist von Arbeitsverhältnissen auf Abruf auszugehen, da der Versicherte je nach Arbeitsanfall zur Leistung aufgefordert und im Stundenlohn entschädigt wird. Aufgrund der Aktenlage weicht das im Zeitraum 1995 bis 1999 mit der Tätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher für das Bundesamt X.________ erzielte Einkommen sowohl nach oben wie auch unten zum Teil um 61 % bis 100 % (Monat Februar und Oktober 1999) vom Monatsmittel von Fr. 2813. 55 ab. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Einsätze für das Amt für öffentliche Sicherheit Y.________ und die Direktion für Soziales und Sicherheit Z.________, wo sich Abweichungen von bis zu 100 % von den jeweiligen Monatsmitteln ergeben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die praxisgemässen Voraussetzungen für das Abstellen auf die effektive (durchschnittliche) Arbeitszeit als Referenzgrösse für die Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht gegeben sind, woran auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass es für die Ermittlung der Normalarbeitszeit nicht einfach auf das durchschnittliche Jahreseinkommen ankommt, sondern darauf, ob die Einsätze über eine längere Zeit in einem mehr oder weniger konstanten Rahmen geleistet wurden.
Gerade dies trifft aber - wie gezeigt - vorliegend nicht zu. Damit muss es beim Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids sein Bewenden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 9. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: