BGer U 168/2000 |
BGer U 168/2000 vom 09.10.2001 |
[AZA 7]
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U 168/00 Vr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 9. Oktober 2001
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in Sachen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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A.- Mit Verfügung vom 15. Mai 1997 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) die K.________ (geb. 1971) für die Folgen des am 22. Dezember 1991 erlittenen Treppensturzes erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) ein, weil keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen, während die psychische Fehlentwicklung in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehe. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten und deren Krankenversicherer, der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), fest (Einspracheentscheide vom 21. und 29. Oktober 1997).
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B.- In Gutheissung der von K.________ eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 1997 auf und verpflichtete die Zürich, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Entscheid vom 8. Oktober 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 21. Oktober 1997.
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K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die als Mitinteressierte beigeladene Helsana verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitgegenstand bildet der auf den 15. Mai 1997 verfügte, im Einspracheverfahren bestätigte und vom kantonalen Gericht aufgehobene Fallabschluss. Die Beschwerdeführerin hat formell zwei Einspracheentscheide erlassen, die in der Begründung im Wesentlichen gleich lauten und im Dispositiv übereinstimmen. Obwohl die Vorinstanz auf Beschwerde der Versicherten hin antragsgemäss nur den an diese gerichteten Entscheid (vom 21. Oktober 1997) aufhob, war vor- und ist letztinstanzlich der im Einspracheverfahren bekräftigte Fallabschluss als solcher zu beurteilen, mithin auch der an die Helsana gerichtete Entscheid (vom 29. Oktober 1997). Andernfalls bestünde die sachlich nicht gerechtfertigte Möglichkeit, dass die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als Unfallversicherer im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin (als versicherte Person) und gegenüber der Helsana (als deren Krankenversicherer) unterschiedlich beurteilt würde (zur Verfahrenskoordination zwischen zwei Sozialversicherungsträgern und den Parteirechten der versicherten Person im Allgemeinen vgl. Art. 129 UVV).
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2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufsunfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und für Schädigungen der verunfallten Person bei der Heilbehandlung (Art. 6 Abs. 3 UVG; vgl. auch Art. 10 UVV) zutreffend dargelegt. Das gilt auch für die durch die Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen des natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und adäquaten Kausalzusammenhanges (allgemein: BGE 123 V 103 Erw. 3d, bei psychischen Unfallfolgen: BGE 115 V 133 ff.) zwischen dem versicherten Geschehen und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Richtig sind ferner die Ausführungen über den sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden.
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3.- a) Es ist unbestritten und steht fest, dass die Beschwerdegegnerin beim Treppensturz vom 22. Dezember 1991 eine Schulterkontusion rechts erlitt (Bericht der erstbehandelnden Dres. med. T.________ und F.________, Spital Y.________, vom 10. Januar 1992). Magnetische Kernresonanzen (MRI) (vom 24. Januar und 13. Februar 1992) ergaben einen diskreten Schultergelenkserguss sowie eine Kontraktur des Trapezmuskels im Schultergürtel ohne Hinweise auf ein Hämatom oder sonstige Läsionen. Eine Sonographie (vom 13. Februar 1992) bestätigte die Muskelkontraktur und zeigte zudem einen Hochstand des Schulterblattes (Scapula). Gestützt auf die arthroskopische Untersuchung (vom 20. November 1992) wurde ein posttraumatisches Schmerzsyndrom mit reaktiver muskulärer Verspannung im Trapeziusbereich rechts diagnostiziert. Am 21. April 1994 wurde eine operative Reposition der Scapula mit Reinseration der Muskeln an ihren Ursprungsorten durchgeführt. Trotz intensiver physikalischer Therapie persistierten die Schmerzen und Beschwerden im Bereich der rechten Schulter.
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b) Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist in Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21./29. Oktober 1997; BGE 121 V 366 Erw. 1b) somatische Folgen vorlagen, für welche die Beschwerdeführerin einzustehen hat. Es kann dabei offen bleiben, ob und inwieweit diese auf den Unfall vom 22. Dezember 1991 oder die Operation vom 21. April 1994 zurückzuführen sind, da die Beschwerdeführerin jedenfalls haftet.
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c) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
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aa) Soweit sie für ihre Behauptung, die geklagten Beschwerden seien ausschliesslich psychisch bedingt, auf den (Kurz-)Bericht der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 19. März 1997 (verfasst durch Oberarzt Dr. med. L.________, visiert von Chefarzt Prof. Dr. med. G.________) abstützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesem Bericht nur verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Der visierende Chefarzt hatte die Versicherte nach den Akten einzig am 25. Januar 1995 untersucht, womit es mit Blick auf den Bericht vom 19. März 1997 an in zeitlicher Hinsicht aussagekräftigen eigenen Untersuchungen mangelt.
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bb) Im Bericht des Prof. Dr. med. B.________, Chefarzt Handchirurgische Abteilung, Spital A.________, vom 3. Dezember 1997 wird "ein chronisches, dekompensiertes Schmerzsyndrom (...) bei Stellungs- und Haltungsanomalien des Schulterblattes bei Funktionsstörungen des M. serratus anterior und der M. rhomboidei" diagnostiziert. Im Rahmen der Darlegung der Untersuchungsbefunde wird festgestellt, dass der "Trapezius (...) in den mittleren und unteren Anteilen durch Operationsfolge partiell denerviert" ist. Weiter wird eine inaktive Rhomboidei erhoben, wobei offen bleibt, ob diese "mangelhaft angelegt, posttraumatisch vernarbt oder beim Zugang zur Scapula denerviert" worden ist. Entgegen der Beschwerdeführerin ist aus dem Bericht zu schliessen, dass die geklagten Leiden zumindest teilweise als somatisch bedingt beurteilt werden. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, Prof. Dr. med. B.________ habe die seiner dezidierten Auffassung nach nicht indizierte Operation vom 21. April 1994 als Ursache der bestehenden Leiden ausgeschlossen, kann dem ebenfalls nicht beigepflichtet werden.
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cc) Ob und inwieweit die Beschwerden, diagnostisch steht ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Schulter/Arm-Bereich im Vordergrund, auch oder gar überwiegend psychischer Natur sind, ist insoweit nicht relevant, als die Beschwerdeführerin jedenfalls für die somatischen Folgen des versicherten Geschehnisses aufzukommen hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin
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für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
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Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
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bezahlen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für
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Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG
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zugestellt.
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Luzern, 9. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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