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Original
 
[AZA 7]
I 641/00 Gr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 10. Oktober 2001
in Sachen
P.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
Mit Verfügung vom 13. August 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem 1950 geborenen P.________ eine halbe IV-Rente ab 1. November 1991 zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 4. Februar 1994 ab.
Mit Revisionsverfügung vom 26. November 1994 hob die Ausgleichskasse die Rente auf 1. Januar 1995 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Entscheid vom 26. Juni 1996 die Rentenaufhebung.
Auf ein erneutes Leistungsgesuch vom 23. März 1998 trat die IV-Stelle des Kantons Solothurn zunächst nicht ein. P.________ wies darauf hin, dass er in erster Linie berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt habe, worüber bislang nicht verfügt worden sei. In der Folge lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die anbegehrten Massnahmen mit Verfügung vom 26. Juli 1999 ab.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. September 2000 ab.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen (allgemein: Art. 8 Abs. 1 IVG; Umschulung: Art. 17 Abs. 1 und 2 IVG; Berufsberatung: Art. 15 IVG; Arbeitsvermittlung:
Art. 18 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zustehen.
a) Den Anspruch auf Umschulung hat die Vorinstanz im rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 26. Juni 1996 bereits geprüft und mit einlässlicher Begründung verneint.
Darauf wird verwiesen. Bis heute hat sich in dieser Hinsicht nichts geändert: auch unter Berücksichtigung der seither neu hinzu gekommenen Akten ist weiterhin davon auszugehen, dass der Versicherte nicht über die notwendigen Voraussetzungen für eine Umschulung verfügt, statt dessen jedoch dank seiner manuellen und technischen Fähigkeiten praktische Arbeiten verrichten und daher auch ohne Umschulung eine leichte, seiner gesundheitlichen Einschränkung angepasste Arbeit in wechselnder, vornehmlich sitzender Position ausüben kann. Eine Umschulung entfällt wegen mangelnder Eignung.
b) In Bezug auf die Berufsberatung kann ebenfalls auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer könnte weiterhin in den bisherigen Tätigkeitsgebieten (ohne Fräser) eingesetzt werden. Er ist daher bereits jetzt in der Lage, einen seinen Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen, ohne dass Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests notwendig wären (vgl. ZAK 1988 S. 179 Erw. 4a). Eine Berufsberatung entfällt wegen mangelnder Notwendigkeit.
c) Was schliesslich die Arbeitsvermittlung anbelangt, steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Invaliditätsrente der SUVA bei einem Invaliditätsgrad von 33 1/3 % bezieht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Invaliditätsgrad IV-seitig nicht Gültigkeit beanspruchen könnte. Deshalb muss der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu gesunden Personen mit zusätzlichen Schwierigkeiten rechnen, weshalb das Erfordernis der invaliditätsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche zu bejahen ist. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Arbeitsbemühungen für die Monate Juli bis November 1997 sowie Mai bis Dezember 2000 ins Recht gelegt hat, kann zudem nicht gesagt werden, er bemühe sich nicht um eine Arbeitsstelle. Zwar fällt bei allen Bewerbungen auf, dass es sich ausschliesslich um Blindanfragen bei potentiellen Arbeitgeberfirmen handelt, die sich überdies zum grössten Teil am Wohnort X. befinden, während keine Bewerbungen auf Inserate oder bei Stellen ausserhalb des Wohnortes, z.B. in B., S. oder E., belegt sind. Allein deswegen die Eingliederungsbereitschaft zu verneinen, geht nicht an, ergibt sich doch daraus lediglich, dass der Beschwerdeführer dabei, soweit an Hand der Akten ersichtlich, unzweckmässig vorgegangen ist. Es rechtfertigt sich daher, dass ihn die Verwaltung bei der Arbeitssuche unterstützt.
3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird in Abänderung des Entscheides des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 28. September
2000 und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 26. Juli 1999 festgestellt, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
Soweit weitergehend, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: