BGer 5P.285/2001 |
BGer 5P.285/2001 vom 18.10.2001 |
[AZA 0/2]
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5P.285/2001/ZBE/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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18. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher
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sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,
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gegen
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Bundesamt für Ausländerfragen, Quellenweg 15, 3003 Bern,
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betreffend
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Rechtsverzögerung; erleichterte Einbürgerung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.-Im Sommer 1999 stellte der mit einer Schweizerin verheiratete indische Staatsangehörige Z.________, geb. 1964, beim Bundesamt für Ausländerfragen einen Antrag um erleichterte Einbürgerung. Da sich das Verfahren in der Folge verzögerte, reichte Z.________ am 20. August 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ein.
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Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
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2.-a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 123 II 289 E. 1a S. 290 mit Hinweisen).
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b) Im vorliegenden Fall richtet der Beschwerdefüh-rer den Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gegen das Bundesamt für Ausländerfragen, das über die erleichterte Einbürgerung als erste Instanz entscheidet (Art. 47 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG; SR 172. 010 i.V.m. Art. 11a der Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbstständigen Erledigung von Geschäften [Delegationsverordnung]; AS 1999 913). Eine Partei kann jederzeit beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement als Aufsichtsbehörde des Bundesamtes für Ausländerfragen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung des Bundesamtes Beschwerde führen (Art. 70 Abs. 1 VwVG; SR 172. 021). Heisst das Departement die Beschwerde gut, so weist sie die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 70 Abs. 2 VwVG). Für eine staatsrechtliche Beschwerde bleibt somit kein Raum (Art. 84 Abs. 2 OG).
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3.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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