[AZA 0]
C 345/00 Gb
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 23. Oktober 2001
in Sachen
W.________, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des W.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 14. März 1999 wegen Nichterfüllung der Kontrollvorschriften und für die Zeit ab 15. März 1999 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. August 2000).
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung dem Sinne nach erneuert. - Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen eingehend dargetan, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 14. März 1999 wegen Nichterfüllung der Kontrollvorschriften und für die Zeit ab 15. März 1999 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Dagegen ist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht worden, das den vorinstanzlichen Entscheid als unzutreffend erscheinen liesse. Hinsichtlich der Anstellung bei der Firma X.________ AG ab 1. November 1996 fällt nur die Zeit vom 15. bis 31. März 1997 in die hier relevante, vom 15. März 1997 bis 14. März 1999 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit (BGE 119 V 494); die zusätzlich entschädigten Ferientage zählen nicht als Beitragszeit (ARV 2000 Nr. 17 S. 84). Ebenfalls unbehelflich sind die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Ausführungen bezüglich verschiedener Tätigkeiten (u.a. Schreiben von Leserbriefen, Einreichen von Vernehmlassungen an Behörden) bzw. der Suche nach Verdienstmöglichkeiten, weil damit keine beitragspflichtigen Beschäftigungen als Arbeitnehmer und damit alv-rechtlich keine Beitragszeiten ausgewiesen sind. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tätigkeit bei der Firma Y.________ AG ab
5. Oktober 1998 bei der Ermittlung der Mindestbeitragszeit ist berücksichtigt worden. Im Übrigen hätte er die sechsmonatige Beitragszeit innerhalb einer zweijährigen Beitragsrahmenfrist auch dann nicht erfüllt, wenn er den Kontrollvorschriften bereits zwischen 13. Februar 1997 und 4. Oktober 1998 bzw. ab 1. Januar 1999 nachgekommen wäre, dies unter Berücksichtigung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit bis Ende Oktober 1996 sowie der im Rahmen der Anstellung bei der Firma X.________ AG vom 1. November 1996 bis
31. März 1997 und der im Rahmen der Anstellung bei der Firma Y.________ AG vom 5. Oktober bis 31. Dezember 1998 erworbenen Beitragszeit. Es muss daher bei den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Entscheides, auf die verwiesen wird, sein Bewenden haben.
2.- Soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Titel "Begründung" verschiedene Anträge stellt, handelt es sich dabei mangels Feststellungsinteresse um unzulässige Feststellungsbegehren, worauf nicht eingetreten werden kann.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 23. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: