BGer 7B.204/2001
 
BGer 7B.204/2001 vom 24.10.2001
[AZA 0/2]
7B.204/2001/SAT/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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24. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
das Urteil vom 7. August 2001 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
betreffend
Konkursandrohung, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
nach Einsicht
in die Eingabe vom 27. August 2001 von A.________, worin dieser sinngemäss um Aufhebung des Urteils vom 7. August 2001 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ersucht,
in Erwägung,
dass im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma und unterliege nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Betreibung auf Konkurs,
dass der Beschwerdeführer die Forderung - ohne dies dem Amt rechtzeitig mitzuteilen - an den Gläubiger bezahlt habe, es jedoch zulässig sei, allein für die offenen Kosten die Fortsetzung zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer ausführt, aus dem Urteil gehe hervor, das Konkursamt habe eine Vernehmlassung eingereicht, welche ihm nicht zur Richtigstellung zugesandt worden sei, was eine Gehörsverweigerung darstelle,
dass vom kantonalen Recht abhängt, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vernehmlassung des Konkursamtes zu geben ist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage 1997, § 6 Rz. 58; Pfleghard, Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. N. 5.88 S. 189),
dass eine willkürliche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht oder Vorwürfe von Verfassungsverletzungen - insbesondere willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) - nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG überprüft werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35, 120 III 114 E. 3a S. 116),
dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,
dass sie mangels genügender Motivation auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG),
erkannt :
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Dorneck, Amthaus, 4143 Dornach, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: