BGer 7B.204/2001 |
BGer 7B.204/2001 vom 24.10.2001 |
[AZA 0/2]
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7B.204/2001/SAT/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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24. Oktober 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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das Urteil vom 7. August 2001 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
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betreffend
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Konkursandrohung, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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nach Einsicht
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in die Eingabe vom 27. August 2001 von A.________, worin dieser sinngemäss um Aufhebung des Urteils vom 7. August 2001 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ersucht,
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in Erwägung,
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dass im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma und unterliege nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Betreibung auf Konkurs,
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dass der Beschwerdeführer die Forderung - ohne dies dem Amt rechtzeitig mitzuteilen - an den Gläubiger bezahlt habe, es jedoch zulässig sei, allein für die offenen Kosten die Fortsetzung zu verlangen,
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dass der Beschwerdeführer ausführt, aus dem Urteil gehe hervor, das Konkursamt habe eine Vernehmlassung eingereicht, welche ihm nicht zur Richtigstellung zugesandt worden sei, was eine Gehörsverweigerung darstelle,
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dass vom kantonalen Recht abhängt, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vernehmlassung des Konkursamtes zu geben ist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage 1997, § 6 Rz. 58; Pfleghard, Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. N. 5.88 S. 189),
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dass eine willkürliche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht oder Vorwürfe von Verfassungsverletzungen - insbesondere willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) - nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG überprüft werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35, 120 III 114 E. 3a S. 116),
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dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,
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dass sie mangels genügender Motivation auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG),
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erkannt :
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Dorneck, Amthaus, 4143 Dornach, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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