BGer I 490/2001 |
BGer I 490/2001 vom 24.10.2001 |
[AZA 7]
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I 490/01 Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 24. Oktober 2001
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in Sachen
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch von M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad nur 11,33 % betrage. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 14. Dezember 1999 ab.
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Mit Verfügung vom 30. November 2000 trat die IV-Stelle Bern auf das am 12. September 2000 gestellte Gesuch der Versicherten um erneute Prüfung der Invaliditätsfrage nicht ein, da es sich bei der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes handle.
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B.- Die gegen die Verfügung vom 30. November 2000 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Juni 2001 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, die IV-Stelle habe auf ihr Leistungsbegehren einzutreten. Sie lässt unter anderem einen Bericht des Dr. med. B.________ (vom 8. August 2001) auflegen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Prüfungspflichten von Verwaltung und Gericht hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Zu prüfen ist, ob sich der Grad der Invalidität zwischen dem 6. Oktober 1998 und dem 30. November 2000 in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft geändert hat.
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a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Berichte des Dr. med. X.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM) (vom
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8. September 2000), und des Dr. med. B.________ (vom 8. August 2001) würden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen.
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b) aa) In diagnostischer Hinsicht ist - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - seit der Verfügung vom 6. Oktober 1998 keine Änderung eingetreten. Denn Dr. med. X.________ diagnostizierte am 8. September 2000 ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Adipositas permagna sowie eine arterielle Hypertonie, was bereits Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in ihren Berichten vom 23. Juni 1998 bzw. vom 9. April 1998 festgestellt hatten. Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ erachteten die Beschwerdeführerin damals für leicht- und mittelschwergradige körperliche Arbeiten als 100 % arbeitsfähig.
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bb) Indessen ist Folgendes zu beachten: Dr. med.
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H.________ hatte am 23. Juni 1998 dargelegt, es lägen gewisse chronifizierende Anteile vor, welche die angegebenen körperlichen/organischen Beschwerden aufrecht erhielten; diese seien aber "mässig ausgeprägt und nicht unlösbar".
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Demgegenüber führte Dr. med. X.________ am 8. September 2000 aus, der Chronifizierungsprozess sei "weit fortgeschritten"; die Beschwerdeführerin sei auch für leichte Arbeiten 100 % arbeitsunfähig. Im Weiteren legte Dr. med.
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W.________, FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 14. April 2000 u.a. dar, die Versicherte leide an einer "zunehmenden Polymorbidität". Schliesslich hielt Dr. med. B.________ am 8. August 2001 fest, die Beschwerdeführerin habe sich seit November 1998 seriösen Therapieversuchen zur Behandlung des Schmerzsyndroms unterzogen.
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In dieser Zeit habe sich indessen ihr subjektives Befinden "verschlechtert". Damit ist im Sinne der zu Art. 87 Abs. 3 IVV ergangenen Rechtsprechung glaubhaft, dass sich seit der Verfügung vom 6. Oktober 1998 in gesundheitlicher Hinsicht eine rentenerhebliche Änderung realisiert hat, indem sich das Ausmass der Chronifizierung der Beschwerden verstärkt hat und eine zunehmende Verschlechterung des Befindens eingetreten ist. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Neuanmeldung vom 12. September 2000 materiell prüfe.
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3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
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Bern vom 13. Juni 2001 und die Verfügung vom 30. November
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2000 aufgehoben, und die Sache wird an die
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IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung
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vom 12. September 2000 materiell prüfe.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
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zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Oktober 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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