[AZA 7]
I 398/01 Ge
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 25. Oktober 2001
in Sachen
M.________, 1957, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 31. Mai 1999 den Anspruch des 1957 geborenen M.________ auf eine Invalidenrente verneinte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2001 abwies,
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei seine Arbeitsfähigkeit neu zu begutachten,
dass die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
dass das kantonale Gericht die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie über die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt hat,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des umfassenden und überzeugenden Gutachtens der Klinik V.________ vom 26. März 1999 für leichte wechselbelastende Arbeiten mit Gewichtheben bis maximal 10 kg voll arbeitsfähig ist,
dass im Gutachten eine depressive Verstimmung diagnostiziert wird, welcher jedoch offensichtlich kein Krankheitswert beigemessen wird,
dass der Beschwerdeführer, der seit Mai 1999 in psychiatrischer Behandlung steht, ein Zeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 20. Juni 2001 auflegt, der ihn aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsunfähig erklärt,
dass der Sachverhalt angesichts der sich widersprechenden Beurteilungen des psychischen Zustandes ungenügend abgeklärt ist,
dass die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie anhand eines neutralen Gutachtens abklären lasse, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Mai 1999 ausgewiesenen psychischen Beschwerden arbeitsunfähig ist bzw. welche Leistungen er noch erbringen kann, und gestützt hierauf über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge,
dass im vorliegenden Leistungsstreit keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 134 OG e contrario),
dass der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer keinen hohen Arbeitsaufwand geltend macht, sodass er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 110 V 134 Erw. 4d),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2001 aufgehoben,
und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu
verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: