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Original
 
[AZA 7]
I 50/01 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 26. Oktober 2001
in Sachen
Dr. Bruno H ä f l i g e r , Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Rathausplatz 1, 6370 Stans
A.- Der 1963 geborene K.________ bezog ab 1. Februar 1992 eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 22. April 1994 setzte die IV-Stelle Nidwalden diese auf eine halbe herab. Am 24. Juni 1996 ersuchte K.________ um revisionsweise Erhöhung auf eine ganze Rente. Die IV-Stelle lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Dezember 1996 ab und hob zudem die halbe Rente auf Ende Januar 1997 auf. Eine daraufhin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 11. August 1997 ab. Die hiegegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 1998 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
Die IV-Stelle holte ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. Juli 1999 ein und lehnte die Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 29. September 1999 erneut ab.
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 ab. Dabei sprach es Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger als Vertreter von K.________ unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.
C.- Dr. Bruno Häfliger führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die im kantonalen Prozess zugesprochene Parteientschädigung sei auf mindestens Fr. 2500.- zu erhöhen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit Urteil vom heutigen Tag in der Hauptsache betreffend die Invalidenrente von K.________ (Verfahren I 48/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache zu näheren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Demzufolge wird dieses so oder so neu über die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung zu befinden haben. Es rechtfertigt sich trotzdem, vorliegend zu den vom Rechtsvertreter erhobenen Rügen Stellung zu nehmen.
2.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 127 V 3 Erw. 1b mit Hinweisen).
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 2. Oktober 2000 hat das kantonale Gericht über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers als Rechtsvertreter in einem invalidenversicherungsrechtlichen Prozess unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung geurteilt. Der Anwalt ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG und der dazugehörigen Rechtsprechung (vgl. BGE 110 V 363 Erw. 2 mit Hinweisen) ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Auf seine in diesem Punkt in eigenem Namen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
b) Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine ausschliesslich prozessuale Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.- a) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG hat eine Partei Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
b) Nach der Rechtsprechung (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 3b) muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl.
hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich ein Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält, wenn von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a), oder wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995, U 181/94).
c) Im angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht ausgeführt, für die Festlegung des Honorars sei § 60a Prozesskostenverordnung massgebend. Es erachtete ein Honorar von Fr. 1000.- als angemessen. Damit lässt sein Entscheid erkennen, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Nach § 60a der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung) des Kantons Nidwalden vom 8. Januar 1977 beträgt die Anwaltsgebühr im Verfahren vor dem Versicherungsgericht Fr. 200.- bis Fr. 3000.-. Durch den Hinweis auf die erwähnte Vorschrift hat das kantonale Gericht dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen es auf ein Honorar von Fr. 1000.- gekommen ist.
d) Die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits wegen ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (nicht veröffentlichtes Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl.
BGE 125 I 168 Erw. 2a, 123 I 5 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
e) Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl. , Nr. 67 B II/a S. 211).
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173. 119.2). Dabei konnte das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt werden, wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksichtigen ist (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b in fine; AHI 2000 S. 329 Erw. 4a; RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322).
f) Die erwähnte relativ weite Bandbreite von ca.
Fr. 125.- bis Fr. 250.- (plus seitherige Teuerung) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erst vor kurzem in zwei publizierten Urteilen (SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b in fine; AHI 2000 S. 329 Erw. 4a) bestätigt. In Berücksichtigung der seit 1991 eingetretenen Teuerung, der unterdessen eingeführten Mehrwertsteuer und des Umstandes, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seither zweimal seinen eigenen Ansatz für die im Normalfall auszurichtende Parteientschädigung/Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand angehoben hat, rechtfertigt es sich, inskünftig von einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201) auszugehen (Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99). Da das kantonale Gericht den angefochtenen Entscheid am 2. Oktober 2000, somit vor diesem Urteil gefällt hat, ist auch im vorliegenden Fall das im Jahre 2000 zugesprochene Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Grund der bisherigen, damals geltenden Rechtsprechung zu überprüfen.
g) Das kantonale Gericht hat dem Beschwerde führenden Anwalt eine Vergütung von Fr. 1000.- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen. Wird vom geltend gemachten Zeitaufwand von 12,5 Stunden ausgegangen, ergibt sich ein Stundenhonorar von Fr. 80.-, von welchem noch Auslagen und Mehrwertsteuer zu subtrahieren sind. Dieser Ansatz liegt nicht nur unterhalb des Mindestbetrags von Fr. 125.- gemäss alter Bandbreite, sondern berücksichtigt auch die seither eingetretene Teuerung und die inzwischen eingeführte Mehrwertsteuer nicht. Der Beschwerdeführer hatte zwei Rechtsschriften zu verfassen, befasste sich mit einem selbst eingeholten Psychiatrischen Gutachten von 21 Seiten und reichte nachträglich ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ein, was einen entsprechenden Zeitaufwand benötigt. Mit einem Bruttohonorar von Fr. 1000.- liesse sich nach Abzug von Mehrwertsteuer, Auslagen und unter Berücksichtigung der Teuerung selbst bei einem Ansatz von Fr. 125.- höchstens ein Zeitaufwand von rund 7 Stunden, mit dem neuen Minimalansatz von Fr. 160.- bloss noch ein solcher von 6,25 Arbeitsstunden abdecken. Damit ist der Aufwand des Rechtsbeistandes zweifellos ungenügend abgegolten, weshalb das hier streitige Honorar in willkürlicher Weise zu niedrig angesetzt wurde. Selbst wenn der geltend gemachte Zeitaufwand von 12,5 Stunden zu hoch sein sollte, was die Vorinstanz zu prüfen haben wird, ist die dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zustehende Entschädigung neu zu festzulegen. Ob diese, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, Fr. 2500.- ausmachen wird, ist eine Frage des kantonalen Rechts, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht zu beantworten hat (Erw. 3d hievor).
4.- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Sodann hat der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 132; AHI 2000 S. 330 Erw. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen
erneut über eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer
befinde.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: