BGer B 24/2000
 
BGer B 24/2000 vom 30.10.2001
{T 7}
B 24/00 Ge
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
und Bundesrichterin Leuzinger: Gerichtsschreiberin
Fleischanderl
Urteil vom 30. Oktober 2001
in Sachen
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Erich Fluri, Bellariastrasse 7, 8002 Zürich,
gegen
Vorsorgestiftung "Winterthur", Vorsorgewerk der E.________
der W.________ AG, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar
1985 bei der Gesellschaft R.________ zunächst als Vize-
direktor, ab 1. Juni 1986 als stellvertretender Direktor
und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung
X.________ tätig. Im Jahre 1989 schlossen sich die Unter-
nehmen R.________ sowie P.________ zusammen und traten neu
als W.________ AG auf dem Markt auf. G.________ wurde im
Jahr 1990 "E.________" und trat als Kollektivgesellschaf-
ter der neu gegründeten A.________ & Co. bei. Per Ende April
1995 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt und mit
Schreiben vom 8. Februar 1995 der mit sofortiger Wirkung
erfolgte Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft bekannt
gegeben. Der hierauf durch G.________ angestrengte arbeits-
rechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli
1998, mit welchem die Auflösung des Anstellungsverhält-
nisses auf den 31. Januar 1996 festgesetzt wurde.
Bis Ende Juni 1993 war G.________ bei der Personalfür-
sorgestiftung der W.________ AG sowie ab 1. Juli 1993 - in
seiner Eigenschaft als "E.________" - bei der Vorsorge-
stiftung "Winterthur" (heute: Winterthur-Columna Vorsorge-
stiftung), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG,
(nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert.
Anlässlich dieses Wechsels kam es zu einer Überführung ge-
bundener sowie - anteilsmässig (individualisiert) - unge-
bundener Mittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung, wobei die
auf den 1. Juli 1993 berechnete Rückstellung des Versicher-
ten für vorzeitige Pensionierungen auf Fr. 224'253.- bezif-
fert wurde ("Persönliches Blatt" vom 12. November 1993).
Gemäss Schreiben der Vorsorgestiftung vom 7. September 1995
beliefen sich dessen Altersguthaben per Ende April 1995 auf
Fr. 427'565.- und die Freizügigkeitsleistung insgesamt auf
Fr. 445'091.-. Am 12. Januar 1996 informierte die Vorsorge-
stiftung G.________ über die Auszahlung einer Freizügigkeits-
leistung in errechneter Höhe sowie eines Zinses von 5 %
für die Zeit vom 30. April 1995 bis 16. Januar 1996 im Ge-
samtbetrag von Fr. 460'916.45.
B.- G.________ liess am 2. Dezember 1996 gegen die
Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für
seine individuell errechnete Rückstellung für vorzei-
tige Pensionierung eine Freizügigkeitsleistung inder
Höhe von Fr. 224'253.- auszurichten, zuzüglichZins zu
4 % ab 1.7.1993 bis 30.4.1995 und zu 5 % ab 1.5.1995.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Altersgutha-
ben des Klägers von Fr. 384'131.- (Stand 30.6.1994)
mit dem von der Beklagten imVersicherungsjahr 1994/95
effektiv erzielten Zins, im Minimum mit 4 % zu verzin-
sen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend anzu-
passen.
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die dem
Kläger zustehenden Freizügigkeitsleistungen auf den
Zeitpunkt des vom Arbeitsgericht Zürich oder einem
anderen zuständigen Gericht festgelegten Austrittsda-
tums neu zu berechnen und zu leisten.
4. (...)."
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü-
rich mit Verfügung vom 3. November 1998 die am 12. März
1997 angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zur rechts-
kräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses auf-
gehoben hatte, führte es einen doppelten Schriftenwechsel
durch. Mit Klageantwort vom 1. März 1999 stellte die Vor-
sorgestiftung die folgenden Anträge:
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
Betrag von Fr. 35'618.- zuzüglich 5 % Zins vom
31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
2. Das Begehren 2 sei abzuweisen, soweit es die dem Klä-
ger noch zustehende Freizügigkeitsleistung von
Fr. 24'416.- (zuzüglich 5 % Zins bis zum Auszahlungs-
datum) am 31. Januar 1996 übersteigt. Durch das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998
wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwi-
schen dem Kläger und der W.________ AG am 31. Januar
1996 endete.
3. Das Eventualbegehren sei abzuweisen, da durch das in
Rechtsbegehren 2 erwähnte Obergerichtsurteil die dem
Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung auf den
31. Januar 1996 berechnet werden konnte und das klä-
gerische Eventualbegehren demzufolge überflüssig
wurde.
4. (...)."
Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom
30. September 1999 folgendermassen:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für
die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pen-
sionierung eineFreizügigkeitsleistung in der Höhe von
Fr. 248'212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab
1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum;
2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom
2.12.1996 sei als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben.
3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu ver-
pflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeits-
leistung von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab
1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im üb-
rigen sei Ziff. 3 desRechtsbegehrens der Klageschrift
vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben."
Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik
vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen:
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins vom
31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben.
3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben."
Das angerufene Gericht schrieb die Klage, soweit es
darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch
Anerkennung erledigt ab (Entscheid vom 11. Februar 2000).
Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den ge-
stellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klä-
gers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige
Pensionierung" in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 1. Februar 1996 im Streit, wovon die Beklagte
duplicando den Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu
5 % ab 31. Januar 1996 anerkannt habe. Bei der dem Kläger
"zugewiesenen" Rückstellung handle es sich indes nicht um
einen dem individuellen Alterskonto gutgeschriebenen Be-
trag, sondern lediglich um einen Anteil an den für vorzei-
tige Pensionierungen zurückgestellten freien Mitteln, auf
welchen die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen
keinen und das FZG lediglich einen Anspruch für den Fall
einer Teil- oder Gesamtliquidation vorsähen. Die Beurtei-
lung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtli-
quidation in formellem oder faktischem Sinne gegeben seien,
falle jedoch nicht in die gerichtliche, sondern in die auf-
sichtsbehördliche Zuständigkeit.
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und im Hauptpunkt beantragen, es seien der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf die Klage einzutreten und diese materiell zu behandeln.
Neu werden zwei Schreiben des Rechtsvertreters an das Amt
für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (heute: Amt für
Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,
Hauptabteilung berufliche Vorsorge und Stiftungen) vom
1. Februar 1996 und 1. März 2000 sowie drei Schreiben des
kantonalen Amtes vom 4., 26. März 1996 und 9. März 2000 zu
den Akten gereicht.
Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
b) Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent-
scheides war unter den Parteien noch die Höhe des dem Be-
schwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestiftung
mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 indi-
vidualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung im
Betrag von Fr. 224'253.- streitig. Zu beurteilen ist vor-
liegend die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach
Art. 73 BVG zum Entscheid über den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Anspruch von Fr. 224'253.- zuzüglich Zins
zu 4 % vom 1. Juli 1993 bis 31. Januar 1996 sowie von 5 %
ab 1. Februar 1996, den die Vorsorgestiftung im Betrag von
Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996
anerkannt hat. Auf Grund dieser Aktenlage ist - entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin - das Rechtsschutz-
interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Interesses an
der Beurteilung des von der Vorsorgestiftung teilweise be-
strittenen Anspruchs durch die Vorinstanz ohne weiteres zu
bejahen. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht zur
Begründung seiner Unzuständigkeit eine rechtliche Qualifi-
kation des eingeklagten Anspruchs vorgenommen hat.
2.-a) Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht
seine Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Höhe des dem
Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestif-
tung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993
individualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionie-
rung zu Recht verneint hat und auf die Klage insoweit kor-
rektermassen nicht eingetreten ist.
b) Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewil-
ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, son-
dern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob
das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
c) Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit,
im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-
ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-
licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufge-
legten Briefe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 1996 und
1. März 2000 sowie die Antwortschreiben des Amtes für Ge-
meinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 4.,
26. März 1996 und 9. März 2000 beschlagen zur Hauptsache
die Frage des im vorliegenden Fall zulässigen Rechtsweges
(kantonales Gericht nach Art. 73 BVG/Aufsichtsbehörde über
die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 61 BVG). Da sowohl die
Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht wie auch das zürcheri-
sche Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge in seiner
Funktion als Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit verneint
haben - Letzteres vor und nach Erlass des angefochtenen
Entscheides -, wurde die Eingabe der besagten Schreiben im
letztinstanzlichen Verfahren erst durch die ablehnende Hal-
tung in der Zuständigkeitsfrage notwendig, weshalb sie als
zulässige Noven entgegenzunehmen und zu berücksichtigen
sind.
3.- a) Zur Beurteilung individualisierter Rechtsan-
sprüche, die beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fäl-
lig werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 ff. FZG), ist ein Ge-
richt nach Art. 73 BVG zuständig (Art. 25 FZG in Verbindung
mit Art. 73 BVG). Die Überprüfung der Verteilung von Mit-
teln im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen
fällt demgegenüber in den Aufgabenkreis der Aufsichtsbehör-
de (Art. 23 Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 61 ff. und
Art. 74 BVG).
aa) Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung der
individualisiert berechneten Rückstellung für vorzeitige
Pensionierungen nicht als einen dem individuellen Alters-
konto des Beschwerdeführers gemäss Art. 11 BVV 2 anlässlich
der Überführung der Vorsorgemittel auf die neue Vorsorge-
einrichtung per 1. Juli 1993 gutgeschriebenen Betrag quali-
fiziert. Auch wurde verneint, dass der Anspruch zur regle-
mentarischen Freizügigkeitsleistung gehöre, da diese nach
Ziff. 6.2 des Reglements für die Personalvorsorge der Vor-
sorgestiftung, gültig ab 1. Juli 1993, lediglich das bis
zum Austrittsdatum erworbene Altersguthaben sowie einen
Anteil an der Schwankungsreserve, soweit diese nicht zum
Ausgleich einer aktuellen Wertberichtigung benötigt wird,
nicht aber einen Anteil an der Rückstellung für vorzeitige
Pensionierungen umfasse. Ebenso wenig sei darin eine Leis-
tung zu sehen, welche der Beschwerdeführer im Freizügig-
keitsfall von Gesetzes wegen beanspruchen könne, sehe
Art. 2 Abs. 1 FZG diesfalls doch grundsätzlich nur ein
Anrecht auf die Austrittsleistung vor. Vielmehr sei die dem
Beschwerdeführer "zugewiesene" Rückstellung für vorzeitige
Pensionierung als Anteil an hiefür zurückgestellten freien
Mitteln im Sinne von Art. 23 FZG zu werten, worauf ledig-
lich im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation Anspruch
bestehe (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG) und zu dessen Überprü-
fung die Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung zu-
ständig sei (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 FZG).
bb) Das kantonale Gericht verneint seine Zuständigkeit
demnach auf Grund einer rechtlichen Qualifikation des An-
spruchs, den der Beschwerdeführer klageweise gestützt auf
bestimmte Tatsachen geltend gemacht hat.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei
der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden
Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzu-
stellen (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb, 119 II 67 f. Erw. 2a,
je mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zustän-
digkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrecht-
lich entscheidende Bedeutung zukommt - sogenannte doppel-
relevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im
Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides
(Begründetheit der Klage) zu befinden (BGE 122 III 252
Erw. 3b/bb mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei
begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen)
Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum
geltend machen könnte (BGE 124 III 386 Erw. 3, 122 III 252
Erw. 3b/bb, 121 III 502 f. Erw. 6d; Erw. 5 des nicht veröf-
fentlichten bundesgerichtlichen Urteils T. vom 23. März
1999, 4P.289/1998; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozess-
rechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 133 f., mit Vorbehalten).
Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines über
seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die
Gültigkeit der Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann
der bestreitenden Partei nicht zugemutet werden, dass ein
allenfalls unzuständiges Gericht materiell entscheidet,
ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel erstellt ist
(BGE 121 III 495). Ebenfalls bereits im Rahmen der Zustän-
digkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevan-
ten Immunität eines fremden Staates beurteilt, da es diesem
Grundsatz geradezu zuwiderlaufen würde, wenn sich der da-
rauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des Ge-
richts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III
382). Ist ein Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszu-
ständigkeit, nicht aber materiellrechtlich entscheidend,
darf jedenfalls nicht einfach auf die Darstellung der kla-
genden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des
Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren
durchzuführen (BGE 122 III 249).
Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden
auch Anwendung auf das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG.
Während das Eidgenössische Versicherungsgericht schon Sach-
entscheide aufheben musste, bei welchen die Vorinstanz
- unter Abstellen auf das von der klagenden Partei vorge-
brachte Tatsachenfundament - zu Unrecht auf eine Klage ein-
getreten war, hatte es, soweit ersichtlich, bisher noch
keinen derart gelagerten Nichteintretensentscheid zu beur-
teilen.
c) Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der Be-
schwerdeführer den geltend gemachten Anspruch vorinstanz-
lich charakterisiert und begründet hat. Sollte sich eine
vorgebrachte Tatsache als doppelrelevant erweisen, das
heisst sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für
deren Begründetheit entscheidwesentlich sein, wäre sie auf
Grund des Gesagten lediglich in einer einzigen Prüfungspha-
se zu beurteilen, und zwar in derjenigen des Sachent-
scheides.
aa) In der Klageschrift vom 2. Dezember 1996 wies der
Beschwerdeführer auf seine per 1. Januar 1985 bei der dama-
ligen Gesellschaft R.________erfolgte Anstellung, den im
Jahre 1989 mit der P.________ durchgeführten Zusammen-
schluss seiner Arbeitgeberin zur W.________ AG sowie -
durch die beigelegten Unterlagen - auf die mittels "Manage-
ment Buyout" vollzogene Übernahme des Unternehmens durch
die neu gegründete Kollektivgesellschaft A.________ & Co.
hin. Ferner führte er gleichenorts aus, dass er im Jahr
1990 "E.________" geworden und in dieser Eigenschaft
der Kollektivgesellschaft beigetreten sei. Gemäss der im
August 1991 erstellten Jahresrechnung der Personalfürsorge-
stiftung der W.________ AG, welcher er berufsvorsorge-
rechtlich bis Ende Juni 1993 angehört habe, sei - als
Folge der auf Grund des Zusammenschlusses bewirkten
Herabsetzung des ordentlichen Pensionierungsalters auf
60 Jahre - als Aufwandposten ein Betrag von 6,4 Mio. Fran-
ken an die Rückstellung für künftige vorzeitige Pensionie-
rungen zugewiesen worden, wodurch sich das entsprechende
Passivum auf insgesamt 6,9 Mio. Franken erhöht habe. Bei
der per 1. Juli 1993 erfolgten Ausgliederung der
"E._______" aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in das
"Vor-sorgewerk der E.________ der W.________ AG" - die
W.________ AG hatte sich zwecks Durchführung der Personal-
vorsorge für die "E.________" der Vorsorgestiftung "Winter-
thur" angeschlossen und innerhalb dieser Stiftung ein ei-
genes Vorsorgewerk gebildet - seien diese Rückstellungen wie auch die gebundenen Mittel übertragen worden.
Aus der Eröffnungsbilanz des neu geschaffenen Vorsorgewerks
per 1. Juli 1993 gehe denn auch hervor, dass unter den Pas-
siven ein Betrag von 5,571 Mio. Franken als Rückstellungen
für vorzeitige Pensionierungen verzeichnet worden sei. Auf
den Zeitpunkt des Eintritts in das neue Vorsorgewerk der
"E.________" sei seine Rückstellung für vorzeitige
Pensionierung individualisiert und mit "Persönlichem Blatt"
vom 12. November 1993 auf Fr. 224'253.-, Stand 1. Juli
1993, beziffert worden. Ferner habe die Vorsorgeeinrichtung
im gleichen Jahr - bedingt auch durch den mit der Aus-
gliederung der beruflichen Vorsorge der "E.________" ver-
bundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat - ein
"Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R._______
betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionie-
rungen" erstellt. Dessen Ziff. 4 sei in der Folge durch
einen im Juni 1994 ergangenen Zirkularbeschluss der Perso-
nalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks um einen Absatz 2
ergänzt sowie durch einen zweiten Zirkularbeschluss vom
14. September 1994 dahingehend geändert worden, dass einem
vor der Pensionierung aus dem Partnership austretenden
"E.________" (zumindest) ein (verschuldensunabhängi-
ger) Teil der für ihn individuell ausgeschiedenen Rückstel-
lung für die vorzeitige Pensionierung mitgegeben werde. Aus
der Jahresrechnung 1993/94 ergebe sich sodann, dass sich
das Passivum Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen
einerseits um den Zinsertrag im Betrag von Fr. 224'875.15
erhöht und anderseits durch Austritte um Fr. 434'230.- ver-
mindert habe, sodass der Saldo schliesslich per 30. Juni
1994 mit Fr. 5'361'645.15 ausgewiesen worden sei. In der
Folge habe man im Februar 1995 seinen Ausschluss aus der
Kollektivgesellschaft A.________ & Co. beschlossen und sei
sein Arbeitsverhältnis - gerichtlich festgelegt - per Ende
Januar 1996 aufgelöst worden.
bb) Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer demnach
einen ihm - gestützt auf eine von einem Organ der Vorsor-
gestiftung erlassene Rechtsgrundlage ("Regulativ") - zuste-
henden, die berufliche Vorsorge betreffenden Rechtsanspruch
(Freizügigkeitsleistung bezüglich eines ursprünglich aus
freien Stiftungsmitteln einer anderen Vorsorgeeinrichtung
geäufneten Guthabens zur Finanzierung des Altersrücktritts
bei Erreichen des 60. Altersjahrs) gegenüber der Vorsorge-
stiftung geltend.
cc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wie-
derholt festgestellt, dass die Zuständigkeit der in Art. 73
BVG genannten Gerichte - im Unterschied zur aufsichtsbe-
hördlichen Instanz gemäss Art. 61 in Verbindung mit Art. 74
BVG - u.a. an die Voraussetzung anknüpft, dass die Strei-
tigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren
Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig-
keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge
betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer an-
spruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung
zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Strei-
tigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügig-
keitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistun-
gen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht da-
gegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche
Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst
wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168
Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b mit Hinweisen). Ausgeschlossen
ist das klageweise Vorgehen in Fällen, in welchen es um die
Überprüfung der Ausschüttung von freiwilligen Leistungen an
einen Destinatär oder der zugrundeliegenden Ermessensent-
scheidungen der Stiftungsorgane im Hinblick auf deren
Zweckmässigkeit geht (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 ff.).
Folgt man der klägerischen Begründung, sind die Vo-
raussetzungen der Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts
gemäss Art. 73 BVG im Lichte der dargestellten Judikatur
erfüllt. Entsprechend der in Erw. 3b hievor zitierten bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsa-
che hat die Vorinstanz - auch im Hinblick auf einen allfäl-
ligen negativen Kompetenzkonflikt mit der Aufsichtsbe-
hörde - auf die Klage einzutreten und diese materiell zu
beurteilen (vgl. BGE 122 V 142, wo über die Anforderungen
an das Vorliegen einer vorsorgerechtlichen Anspruchsgrund-
lage im Rahmen des Sachentscheids befunden wurde), zumal
nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegnerin ein
Sachentscheid dieses Gerichts nicht zugemutet werden könn-
te. Sie hat denn auch in keinem Verfahrensstadium die Unzu-
ständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz geltend ge-
macht.
4.- Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, welche im Rahmen des Sachentscheides zu prüfen haben
wird, ob der geltend gemachte Anspruch rechtlich ausgewie-
sen ist bzw. ob die vom Beschwerdeführer angeführten
Rechtsgrundlagen den streitigen Anspruch zu begründen
vermögen. Es wird Aufgabe des kantonalen Gerichtes sein, zu
entscheiden, inwiefern ihm diesbezüglich eine Prüfungsbe-
fugnis zukommt (vgl. BGE 119 V 195) und welches die Rechts-
folgen allfälliger überprüfbarer Mängel sind.
5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrecht-
liche Frage geht (Erw. 2b hievor), ist das Verfahren kos-
tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als un-
terliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit
Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 11. Februar 2000, soweit auf die
Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten wurde,
aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie über die Klage materiell
entscheide.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
degegnerin auferlegt.
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV.Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk
der E._________ der W.________ AG, hat dem Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
zahlen.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts-
der I. Kammer: schreiberin: