BGer B 24/2000 |
BGer B 24/2000 vom 30.10.2001 |
{T 7}
|
B 24/00 Ge
|
I. Kammer
|
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
|
und Bundesrichterin Leuzinger: Gerichtsschreiberin
|
Fleischanderl
|
Urteil vom 30. Oktober 2001
|
in Sachen
|
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
|
Dr. Erich Fluri, Bellariastrasse 7, 8002 Zürich,
|
gegen
|
Vorsorgestiftung "Winterthur", Vorsorgewerk der E.________
|
der W.________ AG, Beschwerdegegnerin,
|
und
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
|
A.- Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar
|
1985 bei der Gesellschaft R.________ zunächst als Vize-
|
direktor, ab 1. Juni 1986 als stellvertretender Direktor
|
und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung
|
X.________ tätig. Im Jahre 1989 schlossen sich die Unter-
|
nehmen R.________ sowie P.________ zusammen und traten neu
|
als W.________ AG auf dem Markt auf. G.________ wurde im
|
Jahr 1990 "E.________" und trat als Kollektivgesellschaf-
|
ter der neu gegründeten A.________ & Co. bei. Per Ende April
|
1995 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt und mit
|
Schreiben vom 8. Februar 1995 der mit sofortiger Wirkung
|
erfolgte Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft bekannt
|
gegeben. Der hierauf durch G.________ angestrengte arbeits-
|
rechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem
|
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli
|
1998, mit welchem die Auflösung des Anstellungsverhält-
|
nisses auf den 31. Januar 1996 festgesetzt wurde.
|
Bis Ende Juni 1993 war G.________ bei der Personalfür-
|
sorgestiftung der W.________ AG sowie ab 1. Juli 1993 - in
|
seiner Eigenschaft als "E.________" - bei der Vorsorge-
|
stiftung "Winterthur" (heute: Winterthur-Columna Vorsorge-
|
stiftung), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG,
|
(nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert.
|
Anlässlich dieses Wechsels kam es zu einer Überführung ge-
|
bundener sowie - anteilsmässig (individualisiert) - unge-
|
bundener Mittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung, wobei die
|
auf den 1. Juli 1993 berechnete Rückstellung des Versicher-
|
ten für vorzeitige Pensionierungen auf Fr. 224'253.- bezif-
|
fert wurde ("Persönliches Blatt" vom 12. November 1993).
|
Gemäss Schreiben der Vorsorgestiftung vom 7. September 1995
|
beliefen sich dessen Altersguthaben per Ende April 1995 auf
|
Fr. 427'565.- und die Freizügigkeitsleistung insgesamt auf
|
Fr. 445'091.-. Am 12. Januar 1996 informierte die Vorsorge-
|
stiftung G.________ über die Auszahlung einer Freizügigkeits-
|
leistung in errechneter Höhe sowie eines Zinses von 5 %
|
für die Zeit vom 30. April 1995 bis 16. Januar 1996 im Ge-
|
samtbetrag von Fr. 460'916.45.
|
B.- G.________ liess am 2. Dezember 1996 gegen die
|
Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren:
|
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für
|
seine individuell errechnete Rückstellung für vorzei-
|
tige Pensionierung eine Freizügigkeitsleistung inder
|
Höhe von Fr. 224'253.- auszurichten, zuzüglichZins zu
|
4 % ab 1.7.1993 bis 30.4.1995 und zu 5 % ab 1.5.1995.
|
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Altersgutha-
|
ben des Klägers von Fr. 384'131.- (Stand 30.6.1994)
|
mit dem von der Beklagten imVersicherungsjahr 1994/95
|
effektiv erzielten Zins, im Minimum mit 4 % zu verzin-
|
sen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend anzu-
|
passen.
|
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die dem
|
Kläger zustehenden Freizügigkeitsleistungen auf den
|
Zeitpunkt des vom Arbeitsgericht Zürich oder einem
|
anderen zuständigen Gericht festgelegten Austrittsda-
|
tums neu zu berechnen und zu leisten.
|
4. (...)."
|
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü-
|
rich mit Verfügung vom 3. November 1998 die am 12. März
|
1997 angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zur rechts-
|
kräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses auf-
|
gehoben hatte, führte es einen doppelten Schriftenwechsel
|
durch. Mit Klageantwort vom 1. März 1999 stellte die Vor-
|
sorgestiftung die folgenden Anträge:
|
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
|
Betrag von Fr. 35'618.- zuzüglich 5 % Zins vom
|
31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
|
2. Das Begehren 2 sei abzuweisen, soweit es die dem Klä-
|
ger noch zustehende Freizügigkeitsleistung von
|
Fr. 24'416.- (zuzüglich 5 % Zins bis zum Auszahlungs-
|
datum) am 31. Januar 1996 übersteigt. Durch das Urteil
|
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998
|
wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwi-
|
schen dem Kläger und der W.________ AG am 31. Januar
|
1996 endete.
|
3. Das Eventualbegehren sei abzuweisen, da durch das in
|
Rechtsbegehren 2 erwähnte Obergerichtsurteil die dem
|
Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung auf den
|
31. Januar 1996 berechnet werden konnte und das klä-
|
gerische Eventualbegehren demzufolge überflüssig
|
wurde.
|
4. (...)."
|
Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom
|
30. September 1999 folgendermassen:
|
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für
|
die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pen-
|
sionierung eineFreizügigkeitsleistung in der Höhe von
|
Fr. 248'212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab
|
1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum;
|
2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom
|
2.12.1996 sei als gegenstandslos geworden abzuschrei-
|
ben.
|
3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu ver-
|
pflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeits-
|
leistung von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab
|
1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im üb-
|
rigen sei Ziff. 3 desRechtsbegehrens der Klageschrift
|
vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschrei-
|
ben."
|
Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik
|
vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen:
|
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
|
Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins vom
|
31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
|
2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben.
|
3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben."
|
Das angerufene Gericht schrieb die Klage, soweit es
|
darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch
|
Anerkennung erledigt ab (Entscheid vom 11. Februar 2000).
|
Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den ge-
|
stellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klä-
|
gers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige
|
Pensionierung" in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu
|
5 % seit dem 1. Februar 1996 im Streit, wovon die Beklagte
|
duplicando den Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu
|
5 % ab 31. Januar 1996 anerkannt habe. Bei der dem Kläger
|
"zugewiesenen" Rückstellung handle es sich indes nicht um
|
einen dem individuellen Alterskonto gutgeschriebenen Be-
|
trag, sondern lediglich um einen Anteil an den für vorzei-
|
tige Pensionierungen zurückgestellten freien Mitteln, auf
|
welchen die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen
|
keinen und das FZG lediglich einen Anspruch für den Fall
|
einer Teil- oder Gesamtliquidation vorsähen. Die Beurtei-
|
lung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtli-
|
quidation in formellem oder faktischem Sinne gegeben seien,
|
falle jedoch nicht in die gerichtliche, sondern in die auf-
|
sichtsbehördliche Zuständigkeit.
|
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
|
führen und im Hauptpunkt beantragen, es seien der angefoch-
|
tene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
|
auf die Klage einzutreten und diese materiell zu behandeln.
|
Neu werden zwei Schreiben des Rechtsvertreters an das Amt
|
für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (heute: Amt für
|
Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,
|
Hauptabteilung berufliche Vorsorge und Stiftungen) vom
|
1. Februar 1996 und 1. März 2000 sowie drei Schreiben des
|
kantonalen Amtes vom 4., 26. März 1996 und 9. März 2000 zu
|
den Akten gereicht.
|
Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwal-
|
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt
|
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132
|
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi-
|
sche Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die ange-
|
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
|
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
|
b) Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ent-
|
scheides war unter den Parteien noch die Höhe des dem Be-
|
schwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestiftung
|
mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 indi-
|
vidualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung im
|
Betrag von Fr. 224'253.- streitig. Zu beurteilen ist vor-
|
liegend die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach
|
Art. 73 BVG zum Entscheid über den vom Beschwerdeführer
|
geltend gemachten Anspruch von Fr. 224'253.- zuzüglich Zins
|
zu 4 % vom 1. Juli 1993 bis 31. Januar 1996 sowie von 5 %
|
ab 1. Februar 1996, den die Vorsorgestiftung im Betrag von
|
Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996
|
anerkannt hat. Auf Grund dieser Aktenlage ist - entgegen
|
der Auffassung der Beschwerdegegnerin - das Rechtsschutz-
|
interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Interesses an
|
der Beurteilung des von der Vorsorgestiftung teilweise be-
|
strittenen Anspruchs durch die Vorinstanz ohne weiteres zu
|
bejahen. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht zur
|
Begründung seiner Unzuständigkeit eine rechtliche Qualifi-
|
kation des eingeklagten Anspruchs vorgenommen hat.
|
2.-a) Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht
|
seine Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Höhe des dem
|
Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestif-
|
tung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993
|
individualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionie-
|
rung zu Recht verneint hat und auf die Klage insoweit kor-
|
rektermassen nicht eingetreten ist.
|
b) Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewil-
|
ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, son-
|
dern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch
|
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob
|
das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, ein-
|
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
|
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-
|
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
|
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
|
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
|
OG).
|
c) Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit,
|
im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
|
neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
|
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
|
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
|
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe-
|
ben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesent-
|
licher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99
|
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
|
Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufge-
|
legten Briefe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 1996 und
|
1. März 2000 sowie die Antwortschreiben des Amtes für Ge-
|
meinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 4.,
|
26. März 1996 und 9. März 2000 beschlagen zur Hauptsache
|
die Frage des im vorliegenden Fall zulässigen Rechtsweges
|
(kantonales Gericht nach Art. 73 BVG/Aufsichtsbehörde über
|
die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 61 BVG). Da sowohl die
|
Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht wie auch das zürcheri-
|
sche Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge in seiner
|
Funktion als Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit verneint
|
haben - Letzteres vor und nach Erlass des angefochtenen
|
Entscheides -, wurde die Eingabe der besagten Schreiben im
|
letztinstanzlichen Verfahren erst durch die ablehnende Hal-
|
tung in der Zuständigkeitsfrage notwendig, weshalb sie als
|
zulässige Noven entgegenzunehmen und zu berücksichtigen
|
sind.
|
3.- a) Zur Beurteilung individualisierter Rechtsan-
|
sprüche, die beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fäl-
|
lig werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 ff. FZG), ist ein Ge-
|
richt nach Art. 73 BVG zuständig (Art. 25 FZG in Verbindung
|
mit Art. 73 BVG). Die Überprüfung der Verteilung von Mit-
|
teln im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen
|
fällt demgegenüber in den Aufgabenkreis der Aufsichtsbehör-
|
de (Art. 23 Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 61 ff. und
|
Art. 74 BVG).
|
aa) Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer gel-
|
tend gemachten Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung der
|
individualisiert berechneten Rückstellung für vorzeitige
|
Pensionierungen nicht als einen dem individuellen Alters-
|
konto des Beschwerdeführers gemäss Art. 11 BVV 2 anlässlich
|
der Überführung der Vorsorgemittel auf die neue Vorsorge-
|
einrichtung per 1. Juli 1993 gutgeschriebenen Betrag quali-
|
fiziert. Auch wurde verneint, dass der Anspruch zur regle-
|
mentarischen Freizügigkeitsleistung gehöre, da diese nach
|
Ziff. 6.2 des Reglements für die Personalvorsorge der Vor-
|
sorgestiftung, gültig ab 1. Juli 1993, lediglich das bis
|
zum Austrittsdatum erworbene Altersguthaben sowie einen
|
Anteil an der Schwankungsreserve, soweit diese nicht zum
|
Ausgleich einer aktuellen Wertberichtigung benötigt wird,
|
nicht aber einen Anteil an der Rückstellung für vorzeitige
|
Pensionierungen umfasse. Ebenso wenig sei darin eine Leis-
|
tung zu sehen, welche der Beschwerdeführer im Freizügig-
|
keitsfall von Gesetzes wegen beanspruchen könne, sehe
|
Art. 2 Abs. 1 FZG diesfalls doch grundsätzlich nur ein
|
Anrecht auf die Austrittsleistung vor. Vielmehr sei die dem
|
Beschwerdeführer "zugewiesene" Rückstellung für vorzeitige
|
Pensionierung als Anteil an hiefür zurückgestellten freien
|
Mitteln im Sinne von Art. 23 FZG zu werten, worauf ledig-
|
lich im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation Anspruch
|
bestehe (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG) und zu dessen Überprü-
|
fung die Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung zu-
|
ständig sei (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 FZG).
|
bb) Das kantonale Gericht verneint seine Zuständigkeit
|
demnach auf Grund einer rechtlichen Qualifikation des An-
|
spruchs, den der Beschwerdeführer klageweise gestützt auf
|
bestimmte Tatsachen geltend gemacht hat.
|
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei
|
der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden
|
Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzu-
|
stellen (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb, 119 II 67 f. Erw. 2a,
|
je mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zustän-
|
digkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrecht-
|
lich entscheidende Bedeutung zukommt - sogenannte doppel-
|
relevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im
|
Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides
|
(Begründetheit der Klage) zu befinden (BGE 122 III 252
|
Erw. 3b/bb mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
|
Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei
|
begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen)
|
Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum
|
geltend machen könnte (BGE 124 III 386 Erw. 3, 122 III 252
|
Erw. 3b/bb, 121 III 502 f. Erw. 6d; Erw. 5 des nicht veröf-
|
fentlichten bundesgerichtlichen Urteils T. vom 23. März
|
1999, 4P.289/1998; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozess-
|
rechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 133 f., mit Vorbehalten).
|
Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines über
|
seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die
|
Gültigkeit der Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann
|
der bestreitenden Partei nicht zugemutet werden, dass ein
|
allenfalls unzuständiges Gericht materiell entscheidet,
|
ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel erstellt ist
|
(BGE 121 III 495). Ebenfalls bereits im Rahmen der Zustän-
|
digkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevan-
|
ten Immunität eines fremden Staates beurteilt, da es diesem
|
Grundsatz geradezu zuwiderlaufen würde, wenn sich der da-
|
rauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des Ge-
|
richts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III
|
382). Ist ein Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszu-
|
ständigkeit, nicht aber materiellrechtlich entscheidend,
|
darf jedenfalls nicht einfach auf die Darstellung der kla-
|
genden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des
|
Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren
|
durchzuführen (BGE 122 III 249).
|
Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden
|
auch Anwendung auf das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG.
|
Während das Eidgenössische Versicherungsgericht schon Sach-
|
entscheide aufheben musste, bei welchen die Vorinstanz
|
- unter Abstellen auf das von der klagenden Partei vorge-
|
brachte Tatsachenfundament - zu Unrecht auf eine Klage ein-
|
getreten war, hatte es, soweit ersichtlich, bisher noch
|
keinen derart gelagerten Nichteintretensentscheid zu beur-
|
teilen.
|
c) Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der Be-
|
schwerdeführer den geltend gemachten Anspruch vorinstanz-
|
lich charakterisiert und begründet hat. Sollte sich eine
|
vorgebrachte Tatsache als doppelrelevant erweisen, das
|
heisst sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für
|
deren Begründetheit entscheidwesentlich sein, wäre sie auf
|
Grund des Gesagten lediglich in einer einzigen Prüfungspha-
|
se zu beurteilen, und zwar in derjenigen des Sachent-
|
scheides.
|
aa) In der Klageschrift vom 2. Dezember 1996 wies der
|
Beschwerdeführer auf seine per 1. Januar 1985 bei der dama-
|
ligen Gesellschaft R.________erfolgte Anstellung, den im
|
Jahre 1989 mit der P.________ durchgeführten Zusammen-
|
schluss seiner Arbeitgeberin zur W.________ AG sowie -
|
durch die beigelegten Unterlagen - auf die mittels "Manage-
|
ment Buyout" vollzogene Übernahme des Unternehmens durch
|
die neu gegründete Kollektivgesellschaft A.________ & Co.
|
hin. Ferner führte er gleichenorts aus, dass er im Jahr
|
1990 "E.________" geworden und in dieser Eigenschaft
|
der Kollektivgesellschaft beigetreten sei. Gemäss der im
|
August 1991 erstellten Jahresrechnung der Personalfürsorge-
|
stiftung der W.________ AG, welcher er berufsvorsorge-
|
rechtlich bis Ende Juni 1993 angehört habe, sei - als
|
Folge der auf Grund des Zusammenschlusses bewirkten
|
Herabsetzung des ordentlichen Pensionierungsalters auf
|
60 Jahre - als Aufwandposten ein Betrag von 6,4 Mio. Fran-
|
ken an die Rückstellung für künftige vorzeitige Pensionie-
|
rungen zugewiesen worden, wodurch sich das entsprechende
|
Passivum auf insgesamt 6,9 Mio. Franken erhöht habe. Bei
|
der per 1. Juli 1993 erfolgten Ausgliederung der
|
"E._______" aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in das
|
"Vor-sorgewerk der E.________ der W.________ AG" - die
|
W.________ AG hatte sich zwecks Durchführung der Personal-
|
vorsorge für die "E.________" der Vorsorgestiftung "Winter-
|
thur" angeschlossen und innerhalb dieser Stiftung ein ei-
|
genes Vorsorgewerk gebildet - seien diese Rückstellungen wie auch die gebundenen Mittel übertragen worden.
|
Aus der Eröffnungsbilanz des neu geschaffenen Vorsorgewerks
|
per 1. Juli 1993 gehe denn auch hervor, dass unter den Pas-
|
siven ein Betrag von 5,571 Mio. Franken als Rückstellungen
|
für vorzeitige Pensionierungen verzeichnet worden sei. Auf
|
den Zeitpunkt des Eintritts in das neue Vorsorgewerk der
|
"E.________" sei seine Rückstellung für vorzeitige
|
Pensionierung individualisiert und mit "Persönlichem Blatt"
|
vom 12. November 1993 auf Fr. 224'253.-, Stand 1. Juli
|
1993, beziffert worden. Ferner habe die Vorsorgeeinrichtung
|
im gleichen Jahr - bedingt auch durch den mit der Aus-
|
gliederung der beruflichen Vorsorge der "E.________" ver-
|
bundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat - ein
|
"Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R._______
|
betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionie-
|
rungen" erstellt. Dessen Ziff. 4 sei in der Folge durch
|
einen im Juni 1994 ergangenen Zirkularbeschluss der Perso-
|
nalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks um einen Absatz 2
|
ergänzt sowie durch einen zweiten Zirkularbeschluss vom
|
14. September 1994 dahingehend geändert worden, dass einem
|
vor der Pensionierung aus dem Partnership austretenden
|
"E.________" (zumindest) ein (verschuldensunabhängi-
|
ger) Teil der für ihn individuell ausgeschiedenen Rückstel-
|
lung für die vorzeitige Pensionierung mitgegeben werde. Aus
|
der Jahresrechnung 1993/94 ergebe sich sodann, dass sich
|
das Passivum Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen
|
einerseits um den Zinsertrag im Betrag von Fr. 224'875.15
|
erhöht und anderseits durch Austritte um Fr. 434'230.- ver-
|
mindert habe, sodass der Saldo schliesslich per 30. Juni
|
1994 mit Fr. 5'361'645.15 ausgewiesen worden sei. In der
|
Folge habe man im Februar 1995 seinen Ausschluss aus der
|
Kollektivgesellschaft A.________ & Co. beschlossen und sei
|
sein Arbeitsverhältnis - gerichtlich festgelegt - per Ende
|
Januar 1996 aufgelöst worden.
|
bb) Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer demnach
|
einen ihm - gestützt auf eine von einem Organ der Vorsor-
|
gestiftung erlassene Rechtsgrundlage ("Regulativ") - zuste-
|
henden, die berufliche Vorsorge betreffenden Rechtsanspruch
|
(Freizügigkeitsleistung bezüglich eines ursprünglich aus
|
freien Stiftungsmitteln einer anderen Vorsorgeeinrichtung
|
geäufneten Guthabens zur Finanzierung des Altersrücktritts
|
bei Erreichen des 60. Altersjahrs) gegenüber der Vorsorge-
|
stiftung geltend.
|
cc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wie-
|
derholt festgestellt, dass die Zuständigkeit der in Art. 73
|
BVG genannten Gerichte - im Unterschied zur aufsichtsbe-
|
hördlichen Instanz gemäss Art. 61 in Verbindung mit Art. 74
|
BVG - u.a. an die Voraussetzung anknüpft, dass die Strei-
|
tigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren
|
Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig-
|
keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge
|
betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer an-
|
spruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung
|
zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Strei-
|
tigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügig-
|
keitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistun-
|
gen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht da-
|
gegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche
|
Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst
|
wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168
|
Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b mit Hinweisen). Ausgeschlossen
|
ist das klageweise Vorgehen in Fällen, in welchen es um die
|
Überprüfung der Ausschüttung von freiwilligen Leistungen an
|
einen Destinatär oder der zugrundeliegenden Ermessensent-
|
scheidungen der Stiftungsorgane im Hinblick auf deren
|
Zweckmässigkeit geht (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 ff.).
|
Folgt man der klägerischen Begründung, sind die Vo-
|
raussetzungen der Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts
|
gemäss Art. 73 BVG im Lichte der dargestellten Judikatur
|
erfüllt. Entsprechend der in Erw. 3b hievor zitierten bun-
|
desgerichtlichen Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsa-
|
che hat die Vorinstanz - auch im Hinblick auf einen allfäl-
|
ligen negativen Kompetenzkonflikt mit der Aufsichtsbe-
|
hörde - auf die Klage einzutreten und diese materiell zu
|
beurteilen (vgl. BGE 122 V 142, wo über die Anforderungen
|
an das Vorliegen einer vorsorgerechtlichen Anspruchsgrund-
|
lage im Rahmen des Sachentscheids befunden wurde), zumal
|
nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegnerin ein
|
Sachentscheid dieses Gerichts nicht zugemutet werden könn-
|
te. Sie hat denn auch in keinem Verfahrensstadium die Unzu-
|
ständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz geltend ge-
|
macht.
|
4.- Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei-
|
sen, welche im Rahmen des Sachentscheides zu prüfen haben
|
wird, ob der geltend gemachte Anspruch rechtlich ausgewie-
|
sen ist bzw. ob die vom Beschwerdeführer angeführten
|
Rechtsgrundlagen den streitigen Anspruch zu begründen
|
vermögen. Es wird Aufgabe des kantonalen Gerichtes sein, zu
|
entscheiden, inwiefern ihm diesbezüglich eine Prüfungsbe-
|
fugnis zukommt (vgl. BGE 119 V 195) und welches die Rechts-
|
folgen allfälliger überprüfbarer Mängel sind.
|
5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
|
von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrecht-
|
liche Frage geht (Erw. 2b hievor), ist das Verfahren kos-
|
tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
|
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als un-
|
terliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig
|
(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit
|
Art. 135 OG).
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
|
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
|
Kantons Zürich vom 11. Februar 2000, soweit auf die
|
Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten wurde,
|
aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz
|
zurückgewiesen, damit sie über die Klage materiell
|
entscheide.
|
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
|
degegnerin auferlegt.
|
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
|
Beschwerdeführer zurückerstattet.
|
IV.Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk
|
der E._________ der W.________ AG, hat dem Beschwerde-
|
führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
|
sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
|
Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
|
zahlen.
|
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
|
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
|
Sozialversicherung zugestellt.
|
Luzern, 30. Oktober 2001
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident Die Gerichts-
|
der I. Kammer: schreiberin:
|