BGer I 408/2001
 
BGer I 408/2001 vom 30.10.2001
[AZA 7]
I 408/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 30. Oktober 2001
in Sachen
A.________, 1949, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 27. März 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch des 1949 geborenen A.________ ab.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde am 14. Mai 2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; zugleich er sucht er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer hat die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nur im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte anwaltliche Vertretung gestellt. In der Folge verzichtete er darauf, weshalb sein Gesuch hinfällig ist.
2.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 4 IVG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung zutreffend dargelegt.
3.- a) In Würdigung der ärztlichen und beruflichen Abklärungen folgerte die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung und unter Vermeidung von länger dauernden vorgeneigten Körperhaltungen voll zumutbar. Diese Annahme einer rentenausschliessenden körperlichen Leistungsfähigkeit seitens des Rückens beruht auf der Administrativexpertise des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 10. Juli 1999. Dort wird unter Berücksichtigung der beiden wesentlichen Befunde an der Wirbelsäule - Status nach lumbo-radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts, bekannte Diskushernie L4/5 rechts (CT vom Januar 1997) einerseits, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Osteochondrose C5/6 rechts und anamnestisch medio-laterale Diskushernie C5/6 (MRI vom Mai 1997) anderseits - das oben erwähnte Leistungsvermögen für leichtere Arbeiten attestiert. In der gegen die Ablehnungsverfügung vom 27. März 2000 gerichteten Eingabe vom 25. April 2000 hatte die behandelnde Ärztin, Frau Dr. med. S.________, angegeben, beim Beschwerdeführer sei "mehrmals, das letzte Mal am 14. April 2000, mittels MRI eine paramediane bis mediolaterale, annähernd 3 mm tief in den Spinalkanal hineinragende Diskushernie C5/6 mit vollständiger Obliterierung des subarachnoidalen Raumes und engem Kontakt zur Vorderwurzel im Sinne einer leichten Beeinträchtigung der rechtsseitigen Spinalnerven" nachgewiesen worden.
b) Das kantonale Gericht geht im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon aus, die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Administrativgutachten vom 10. Juli 1999 habe die Rheumaklinik unter Berücksichtigung dieser Befunde abgegeben.
Diese Feststellung findet jedoch in den Akten, namentlich im Administrativgutachten selber, keine hinreichende Stütze. Dort werden zu diesem Punkt nur die Ergebnisse der früher (namentlich 1997) durchgeführten Untersuchungen wiedergegeben, und zwar diesbezüglich "eine mediolaterale Diskushernie C5/6 rechts ohne klinische oder im EMG nachweisbare Ausfallsymptomatik". "Konventionell-radiologisch" fände sich im Bereich C5/6 eine Osteochondrose mit höchstens minimaler Zunahme gegenüber Januar 1997, wobei "in früheren computertomographischen resp. MRI-Untersuchungen (...) eine medio-lateral rechts gelegene Diskushernie C5/6 beschrieben" worden sei, deren Bilder nicht vorlägen. Es gibt somit keine eigenständige, auf Grund selber durchgeführter Untersuchungen belegbare Feststellung der Administrativgutachter zum Ausmass des mit der Diskushernie C5/6 zusammenhängenden Befundes. Damit steht die von Frau Dr.
med. S.________ nur kurze Zeit nach Verfügungserlass auf Grund eines am 14. April 2000 durchgeführten MRI festgestellte "vollständige Obliterierung des subarachnoidalen Raumes und engem Kontakt zur Vorderwurzel" unwiderlegt im Raum.
Die Sache geht daher an die Verwaltung, damit sie anhand eines Ergänzungsgutachtens bei der Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie des Spitals X.________ abkläre, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in Anbetracht der hausärztlicherseits angegebenen Befunde arbeitsunfähig ist. Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen wird der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln sein.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich vom 14. Mai 2001 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. März 2000 aufgehoben und es wird die Sache an die
IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: