BGer 7B.212/2001
 
BGer 7B.212/2001 vom 31.10.2001
[AZA 0/2]
7B.212/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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31. Oktober 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen vom 24. August 2001,
betreffend
Rechtsvorschlag,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der von den A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Schaffhausen am 23. April 2001 durch Übergabe an die Ehefrau von B.________ den Zahlungsbefehl zu. Am 30. Mai 2001 erliess es die Ankündigung der Pfändung auf den 6. Juni 2001.
Nachdem B.________ die zu Gunsten der Betreibung Nr. xxx und weiterer Betreibungen errichtete Pfändungsurkunde zugestellt erhalten hatte, erhob er mit Eingabe vom 21. Juli 2001 (Postaufgabe am 23. Juli 2001) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen. Er verlangte, dass die Betreibung Nr. xxx von der Pfändung auszunehmen sei, weil er in diesem Verfahren Recht vorgeschlagen habe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloss am 24. August 2001, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Diesen Entscheid nahm B.________ am 3. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 12. September 2001 datierten und am 13. September 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, die kantonale Aufsichtsbehörde zu verpflichten, auf die bei ihr eingereichte Beschwerde einzutreten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Die kantonale Aufsichtsbehörde bemerkt, der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Angaben am 5. Juni 2001 die Pfändungsankündigung in Empfang genommen und selber darauf hingewiesen, dass er am 7. Juni 2001 in einem Gespräch mit dem zuständigen Pfändungsbeamten den behaupteten Rechtsvorschlag zur Sprache gebracht habe. Es müsse dem betreibungserfahrenen Beschwerdeführer schon damals, d.h. einige Zeit vor der Zustellung der Pfändungsurkunde, bewusst geworden sein, dass das Betreibungsamt nicht von einem gültig erhobenen Rechtsvorschlag ausgegangen sei, zumal er nicht geltend mache, eine entsprechende Erklärung sei in den Unterlagen vermerkt gewesen. Die Vorinstanz hält die der Post am 23. Juli übergebene Beschwerde vom 21. Juli 2001 unter den dargelegten Umständen als verspätet, so dass auf sie nicht einzutreten sei. Zusätzlich ist sie zum Schluss gelangt, die Beschwerde sei unbegründet, weil der Beschwerdeführer den Beweis für einen fristgerechten Rechtsvorschlag nicht erbracht habe.
3.- a) Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Im Verfahren vor Bundesgericht ist das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht zulässig, wenn dazu schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hatte (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG).
b) Bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren, er sei dem Pfändungsbeamten gegenüberzustellen, handelt es sich im Sinne des Gesagten um einen unzulässigen neuen Beweisantrag.
In seinen weiteren Ausführungen beruft sich der Beschwerdeführer - namentlich bezüglich des Inhalts des Gesprächs mit dem Pfändungsbeamten - in unzulässiger Weise auf Tatsachen, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden.
Er bringt nichts Zulässiges vor, das geeignet wäre, die Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, die am 23. Juli 2001 bei der Post aufgegebene, gegen die Fortsetzungshandlungen des Betreibungsamtes gerichtete Beschwerde sei verspätet, angesichts der von ihr festgehaltenen Gegebenheiten (Datum der Entgegennahme der Pfändungsankündigung und des Gesprächs mit dem Pfändungsbeamten) als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Unter den angeführten Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob der Beschwerdeführer innert Frist Recht vorgeschlagen habe. Das von ihm hierzu Vorgetragene stösst mithin ins Leere.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern A.________, dem Betreibungsamt Schaffhausen und der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: