[AZA 7]
I 247/01 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Urteil vom 2. November 2001
in Sachen
B.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1963 geborene B.________ erlitt am 9. April 1993 als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall, bei dem er sich gemäss einem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.________ vom 26. Mai 1993 ein Schädel-Hirntrauma mit minimalen, intracerebralen Kontusionen, eine Acetabulumquerfraktur und Hinterwandfraktur, einen Abriss des Trochanter major links sowie eine traumatische Hüftluxation links zuzog. Am 23. Mai 1996 meldete sich B.________ unter Hinweis auf diesen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 17. April 1998 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1995 eine ganze Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zu, verneinte aber einen Rentenanspruch für die Folgezeit mit der Begründung, ab 1. August 1995 sei die Rente wegen eines am 24. Juli 1995 angetretenen Strafvollzugs, der bis 1. September 1996 dauerte, zu sistieren, und ab 1. Oktober 1995 habe die für den Rentenanspruch erforderliche Invalidität nicht mehr vorgelegen. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten stützte sich die Verwaltung in erster Linie auf Berichte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.________ vom 5. September 1996 sowie der Chirurgischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 5. September 1996 (mit Beiblatt vom 30. August 1996) und 16. Oktober 1997.
Am 31. Juli 1998 ersuchte B.________ erneut um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte einen Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.________ vom 23. März 1999 sowie ein Gutachten des Neuropsychologischen Instituts Z.________ vom 25. August 1999 ein. Anschliessend lehnte sie es - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 12. November 1999 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Februar 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das Rechtsbegehren stellen, es seien der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 12. November 1999 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht auch die Rechtsprechung, wonach das Gericht im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Revision gemäss Art. 41 IVG allein zu prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchsbeeinflussenden Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch AHI 1999 S. 83). Darauf wird verwiesen.
2.- Streitig und zu prüfen ist der mit der Neuanmeldung vom 31. Juli 1998 geltend gemachte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dessen Bestehen hängt davon ab, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der Verfügung vom 17. April 1998, mit der das Vorliegen der invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 1995 verneint wurde, und der Verfügung vom 12. November 1999 in dem Sinne verändert hat, dass nunmehr (wieder) eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a).
3.- a) Im Bericht der Chirurgischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 16. Oktober 1997, welcher die für die Verfügung vom 17. April 1998 massgebende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts enthält, wird ausgeführt, aktuell bestehe eine progrediente posttraumatische Coxarthrose links. Der Versicherte arbeite weiterhin zu 100 % als Hilfsarbeiter in der Getränkefirma (L.________ AG), klage aber über schwerste intermittierende Schmerzen im Bereich der linken Leiste und über dem Trochanter major, ausstrahlend in das linke Bein. Die von der IV-internen Berufsberatung vorgeschlagenen Tätigkeiten in der Montage respektive Produktion oder Etikettierung erschienen als möglich. Eine volle Arbeitsfähigkeit in stehender/gehender Position sei jedoch bei progredienter Coxarthrose nach Trauma nicht sinnvoll. Voraussichtlich werde eine Hüfttotalendoprothesen-Implantation links nicht zu umgehen sein; angesichts des jungen Alters des Patienten sei sie jedoch möglichst lange hinauszuzögern. Aus diesem Grund sei eine für das Hüftgelenk möglichst schonende Arbeit zu 100 % anzustreben, wobei eine sitzende Beschäftigung mit wechselnden Phasen des Herumgehens ohne Tragen schwerer Lasten ideal wäre. Eine "wie oben beschriebene" Tätigkeit sei seit
1. Oktober 1995 zu 100 % möglich.
b) aa) Dem im Hinblick auf den Erlass der Verfügung vom 12. November 1999 eingeholten Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.________ vom 23. März 1999 (mit Beiblatt gleichen Datums) ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtere. Radiologisch zeigten sich deutlich Zeichen einer Hüftarthrose links mit zunehmender Dezentrierung und Deformität des Femurkopfes. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Infolge der Behinderung sei eine berufliche Umstellung notwendig, wobei ein sitzender Beruf geeignet sei. Bei aktuell doch zunehmender Symptomatik sei eine Totalendoprothese indiziert und müsse im Verlauf der nächsten Jahre vorgenommen werden. Danach sei die Arbeitsfähigkeit nach einer zusätzlichen Umschulung neu zu prüfen.
Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten ab sofort zumutbar, wobei nach einer Totalendoprothese eine erneute Beurteilung notwendig sei.
bb) Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom 25. August 1999 besteht eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung fronto-temporal links, wobei die Arbeitsfähigkeit für eine leichte Hilfsarbeiter-Tätigkeit, welche auch den kognitiven Fähigkeiten entspricht, im neuropsychologischen Bereich nicht eingeschränkt ist. Je nach konkreter Tätigkeit könnten sich allerdings die festgestellten kognitiven Einbussen negativ auswirken.
4.- a) Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt auf die medizinischen Akten die Frage, ob während des Zeitraums vom 17. April 1998 und bis zum 12. November 1999 eine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, zu Recht verneint. Wohl geht aus dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.________ vom 23. März 1999 hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Diese Veränderung hatte jedoch insofern keine Auswirkungen auf die Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten, als die Gutachter eine sitzend zu verrichtende Arbeit - bis zur Implantation der Totalendoprothese - weiterhin als zumutbar erachten, wobei aus dem Zusammenhang zu schliessen ist, dass sich diese Aussage auf eine vollzeitliche Tätigkeit bezieht. Das neuropsychologische Gutachten enthält seinerseits keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche erst nach dem Erlass der Verfügung vom 17. April 1998 aufgetreten wären oder sich verschlimmert hätten. Die beiden Gutachten werden, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) gerecht.
b) Dafür, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zumutbarkeitsprofils in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hätten, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Angesichts der weiterhin gegebenen vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leichte, vorwiegend im Sitzen auszuübende Erwerbstätigkeit kann auch ohne exakte ziffernmässige Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen auf einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % geschlossen werden (vgl. BGE 104 V 137 Erw. 2b). Die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre, kann offen bleiben, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Verhältnisse insoweit gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 17. April 1998, welcher ein reiner Einkommensvergleich zu Grunde gelegt wurde, geändert hätten (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b).
c) Eine allenfalls nach dem Erlass der Verfügung vom 12. November 1999 eingetretene anspruchsrelevante Änderung der Verhältnisse wäre wiederum durch eine Neuanmeldung geltend zu machen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 2. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: