BGer I 601/1999 |
BGer I 601/1999 vom 02.11.2001 |
[AZA 7]
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I 601/99 Gr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 2. November 2001
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in Sachen
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E.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch den
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Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- E.________ (geboren 1960) war infolge eines psychischen Zusammenbruchs im Winter 1990/91 hospitalisiert. In der Folge arbeitete sie an verschiedenen Stellen im Service und an der Bar, zuletzt im Cabaret X.________ Im November 1996 begab sie sich erneut in psychiatrische Behandlung. Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 wurde E.________ auf Ende März 1997 gekündigt, weil sie den Anforderungen nicht mehr gewachsen sei. Ab 1. März 1997 war sie zu 100 % arbeitsunfähig (Arztzeugnis vom 3. März 1997). Nachdem sie im Juli und August 1997 in einer Bar tätig gewesen war, nahm sie am 8. September 1997 die Arbeit im Umfang eines halben Pensums im Frühstücksservice im Hotel B. auf. Am 20. April 1998 ersuchte sie um Leistungen der Invalidenversicherung. Frau Dr. med. A.________, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine agitierte depressive Reaktion mit Anpassungsstörungen in Gefühl und Sozialverhalten bei labiler impulsiver Persönlichkeit (Bericht vom 4. Mai 1998). Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seinem Gutachten vom 7. Oktober 1998 auf eine reaktiv depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10:F 43.21) auf der Grundlage einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeit (ICD-10:F 60.30) sowie auf eine Entwurzelungsproblematik; das Leiden weise Krankheitswert auf und E.________ sei deshalb in ihrer bisherigen Tätigkeit im Service wie auch bei anderen Hilfsarbeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern jegliche Leistungen ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. August 1999 ab.
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C.- In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen, eventualiter eine Rente zu gewähren.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. DasBundesamtfürSozialversicherunglässtsichnichtvernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmung und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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b) Zu ergänzen bleibt, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG sowie Art. 28 Abs. 2 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27 f. IVV weiterhin besteht (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 5. Oktober 2001 [I 724/99]). In diesem Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch präzisiert, dass sich die invaliditätsfremden Faktoren soziokultureller und psychosozialer Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. Art. 4 Abs. 1 IVG versichert zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen.
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2.- Die Vorinstanz hat eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung mit dem Argument verneint, es liege gar keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, weil die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen, sondern aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage sei, ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten; zudem sei ihr Leiden behandelbar, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden gar nicht vorliegen könne.
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3.- a) Es ist unbestritten, dass das psychische Leiden der Versicherten nicht chronifiziert ist, sondern ihr Gesundheitszustand durch entsprechende Behandlung verbessert werden kann. Dies allein genügt jedoch nicht, um einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG auszuschliessen (Erw. 1b).
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b) Dr. med. G.________ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 7. Oktober 1998 eine reaktiv depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf der Grundlage einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeit sowie einer Entwurzelungsproblematik. Auslöser sei die schwerste Verunsicherung der Persönlichkeit der Versicherten gewesen, als ihr Ehemann sie zu Gunsten einer jüngeren Frau verlassen habe und nachdem sie trotz mehrerer Schwangerschaften kein Kind habe bekommen können.
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Zwar vermag Dr. med. G.________ nicht sicher zu beurteilen, ob das Leiden der Versicherten ausschliesslich kulturbedingt sei oder ob die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne erfüllt seien, doch hält er wiederholt fest, dass dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin Krankheitswert zukommt und dieses in nennenswerter Weise Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit im Service wie auch in jeglicher anderen Hilfsarbeit attestiert er seit mindestens März 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; seines Erachtens liegt jedoch bereits seit dem ersten, durch die Trennung vom Ehemann hervorgerufenen psychischen Zusammenbruch im Winter 1990/91 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % vor. Auf Grund dieser Einschätzung sowie der Tatsache, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit zwei Jahren bei Frau Dr. med. A.________ in psychiatrischer Behandlung war, ist von einem verselbstständigten Krankheitsbild auszugehen, bei welchem die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren in den Hintergrund getreten sind. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit im Service wie auch allgemein bei Hilfsarbeiten ist demnach nicht allein in psychosozialen und soziokulturellen Umständen begründet, sondern vor allem in der seit Jahren andauernden und sich von den auslösenden Faktoren verselbstständigten depressiven Phase.
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c) Die Sache wird mit der Feststellung, wonach bei der Versicherten ein Leiden vorliegt, welches einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellt, an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die übrigen Voraussetzungen prüfe und über das Leistungsbegehren neu entscheide.
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4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 1999 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Dezember 1998 aufgehoben werden und die Sache mit der Feststellung, dass bei der Versicherten ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt, an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-StelleBernhatderBeschwerdeführerinfürdasVerfahrenvordemEidgenössischenVersicherungsgerichteineParteientschädigungvonFr. 2'500. --(einschliesslichMehrwertsteuer)zubezahlen.
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IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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