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Original
 
[AZA 0/2]
1P.576/2001/bmt
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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5. November 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Kölliker.
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In Sachen
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, Chur,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
betreffend
Art. 9, 29 und 32 BV; Art. 6 EMRK
(Strafverfahren), hat sich ergeben:
A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden erhob am 10. Januar 2001 gegen L.________ Anklage wegen mehrfachem vollendetem Erpressungsversuch, vorsätzlichem Fahren in angetrunkenem Zustand, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Laut Anklageschrift wurde L.________ beschuldigt, er habe am 16. August 1999 von C.________ und tags darauf von P.________ jeweils die Bezahlung von Fr. 7'000.-- gefordert, andernfalls er deren Söhne O.________ bzw. G.________ umbringen werde. Diese jungen Erwachsenen hatten in der Nacht vom 15./16. August 1999 an einer Strolchenfahrt im Personenwagen von L.________ teilgenommen. Lenker des Wagens war der zu jenem Zeitpunkt noch minderjährige Sohn des Angeschuldigten, S.________; die Fahrt endete mit einem Selbstunfall und Totalschaden des Personenwagens. Weiter warf die Staatsanwaltschaft L.________ vor, er habe am 23. September 1999 beim Kommando der Kantonspolizei Graubünden in Chur vorgesprochen und dabei ein Motorrad mit sich geführt, dessen hinterer Reifen in der Mitte kein Profil mehr aufgewiesen habe. Bei jener Gelegenheit sei aufgrund des beim Angeschuldigten festgestellten Alkoholmundgeruchs ein Atemlufttest durchgeführt und anschliessend eine Blutentnahme angeordnet worden, welche für die rechtlich relevante Zeitspanne einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,84 Gewichtspromille ergeben habe. Bei einer untersuchungsrichterlichen Befragung vom 24. September 1999 sei schliesslich bei L.________ ein automatisches Springmesser sichergestellt worden.
Mit Ausnahme des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs bestritt L.________ sämtliche Vorwürfe. Dennoch sprach ihn das Bezirksgericht Imboden am 21. Februar 2001 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--.
B.- Am 23. April 2001 reichte L.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils, soweit die von ihm bestrittenen Anklagepunkte betreffend, die Aufhebung der Gefängnisstrafe sowie die Herabsetzung der Busse.
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden (im Folgenden kurz: Kantonsgericht) wies die Berufung mit Urteil vom 6. Juni 2001 ab.
C.- L.________ hat am 5. September 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts "und damit auch Ziffer 1 des Urteiles des Bezirksgerichts Imboden" vom 21. Februar 2001 seien aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen vollendeten Erpressungsversuchs und des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand freizusprechen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt L.________ einen Verstoss gegen Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK. Das Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
D.- Während die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42; 126 I 207 E. 1 S. 209, je mit Hinweisen).
a) Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden. Gegenstand dieser Dispositivziffer bildete der erstinstanzliche Schuldspruch im Sinne der Anklageverfügung vom 10. Januar 2001.
aa) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann dann mitangefochten werden, wenn die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz nicht alle Fragen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden, beurteilen konnte, oder wenn sie die Rügen nur mit einer engeren Kognition, als sie dem Bundesgericht zukommt, zu überprüfen befugt war. In solchen Fällen kann ausnahmsweise auch das vorangegangene kantonale Sachurteil mitangefochten werden. War jedoch die Überprüfungsbefugnis der letzten kantonalen Behörde nicht enger als diejenige des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, so kann sich die Beschwerde nur gegen den letzten kantonalen Entscheid richten (BGE 117 Ia 394 E. 1b, mit Hinweisen).
bb) Das Kantonsgericht konnte das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen (vgl. Art. 146 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege [StPO]). Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen konnten demnach von der kantonalen Rechtsmittelinstanz, deren Kognition nicht enger war als jene des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren, beurteilt werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden beantragt.
b) Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer explizit einen Freispruch von einzelnen Straftaten und damit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden (BGE 126 I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit Hinweis).
2.- a) Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich das Kantonsgericht nicht mit jeder seiner Rügen auseinandergesetzt habe. Er beruft sich dabei direkt auf die Bundesverfassung.
Die Frage einer allfälligen Missachtung der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 aBV) abgeleiteten verfahrensrechtlichen Mindestgarantien prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430).
b) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 130 E. 2a S. 130 f.; 121 I 54 E. 2c S. 57; 112 Ia 107 E. 2b S. 110, mit Hinweisen).
bb) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in zwei Punkten geltend. Einerseits habe er bereits im kantonalen Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass er die Zeugin P.________ am 16. August 1999, mithin einen Tag früher als vom Bezirksgericht angenommen, besucht habe. Das Kantonsgericht sei auf diese Rüge nicht eingegangen.
Indessen wird die Darstellung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 13) ausdrücklich verworfen. Damit ist erstellt, dass sich das Kantonsgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt hat.
Zum andern beanstandet der Beschwerdeführer, die Rechtsmittelinstanz habe sich nicht zu seinem Einwand geäussert, wonach ein allfälliges strafbares Verhalten gegenüber den Zeuginnen C.________ und P.________ nicht als versuchte Erpressung, sondern höchstens als versuchte Nötigung zu qualifizieren sei. Dabei übersieht er, dass das Kantonsgericht durch die Qualifikation des fraglichen Vorgehens als Erpressungsversuch (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids) zugleich - implizit - den Tatbestand der versuchten Nötigung nicht als erfüllt erachtet hat. Ob diese Subsumtion in Übereinstimmung mit den einschlägigen strafrechtlichen Normen erfolgte, ist eine im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfende Rechtsanwendungsfrage.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen.
3.- Der Beschwerdeführer macht sodann eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht geltend. In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Maxime "in dubio pro reo" ist ein Aspekt der Unschuldsvermutung (BGE 120 Ia 31 E. 2b S. 35).
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich aber um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestanden. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
b) Soweit der Beschwerdeführer in weiten Teilen seiner Beschwerde den Erwägungen des Kantonsgerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegenhält, handelt es sich um appellatorische Kritik, welche im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 4 S. 43; 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Darauf ist nicht einzutreten und wird im Folgenden auch nicht weiter eingegangen.
c) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Kantonsgericht den Schuldspruch wegen mehrfachem vollendetem Erpressungsversuch ausschliesslich auf die Aussagen der Zeuginnen C.________ und P.________ abgestützt und die Angaben seiner Ehefrau nur ungenügend berücksichtigt habe.
Das Kantonsgericht hat die protokollierten Aussagen aller Beteiligter unter Berücksichtigung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eingehend gewürdigt.
Es hat insbesondere auf die übereinstimmenden Schilderungen der beiden Zeuginnen sowie von O.________ hingewiesen und diese als glaubhaft bezeichnet, während das Aussageverhalten des Angeschuldigten nicht für dessen Glaubwürdigkeit spreche.
Sodann hat es einlässlich begründet, weshalb aus den Angaben der Ehefrau des Angeschuldigten nicht geschlossen werden könne, dass dieser keine Drohungen ausgesprochen habe. Schliesslich hat es auch die Interessenlage der Beteiligten dargestellt und darauf hingewiesen, dass Aussagen des Ehegatten eines Angeschuldigten generell mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien. Wenn das Kantonsgericht unter diesen Umständen zum Schluss gelangte, es sei auf die Angaben der Zeuginnen C.________ und P.________ abzustellen und die entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers seien zu verwerfen, würdigte es die Beweise nicht offensichtlich falsch oder einseitig. Die Einwendungen des Beschwerdeführers basieren zur Hauptsache auf nicht näher belegten und nicht überprüfbaren Behauptungen. Kleineren Widersprüchen in den Aussagen der Belastungszeugen kommt im Gesamtkontext keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die Zeitspanne zwischen den von den Zeugen geschilderten Drohungen und der Einreichung der Strafanzeigen ist nicht geeignet, an den Zeugenaussagen offensichtlich ernsthafte Zweifel aufkommen zu lassen, denn die Strafanträge wurden bereits wenige Tage nach den umstrittenen Vorfällen gestellt.
d) aa) Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde die Unschuldsvermutung auch durch die Beweiswürdigung zum Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand verletzt. Er bestreite zwar das Ergebnis der Blutanalyse nicht, doch habe er bereits anlässlich seiner polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben, dass er in angetrunkenem Zustand mit seinem Motorrad nicht gefahren sei, sondern dieses zum Polizeikommando gestossen habe. Das Kantonsgericht habe die massgeblichen Umstände und die Zeugenaussagen willkürlich gewürdigt.
bb) Diese Rügen sind unbegründet. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung sind durchaus Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers angebracht, wonach er sein Motorrad gestossen habe. Diese Zweifel werden erhärtet durch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Das Kantonsgericht hat diese im angefochtenen Entscheid (E. 6c) ausführlich dargestellt und daraus sachlich begründete Schlüsse gezogen. Wenn es die Aussagen des Beschwerdeführers als "absolut unglaubhaft" bezeichnet und dessen Argumente folgerichtig verwirft, ist diese Würdigung jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.
Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist auch nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen auf das bei den Akten liegende Einvernahmeprotokoll vom 24. September 1999 (act. 4/3) abgestellt haben. Jene Einvernahme wurde von einem Untersuchungsrichter durchgeführt. Ob vorgängig, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine polizeiliche Befragung stattgefunden hat und diese protokolliert wurde, ist unerheblich, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet, diese sei auch abgeschlossen worden und eine allfällige Einvernahme durch die Polizei in jedem Falle durch jene des beigezogenen Pikett-Untersuchungsrichters ersetzt wurde. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die protokollierten, aber durch ihn nicht unterzeichneten Aussagen seien nicht verwertbar. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet hat. Grund hierfür war jedoch gemäss einer Aktennotiz der Umstand, dass er auf der Durchführung eines zweiten Alkoholtests bestand, was der Untersuchungsrichter aufgrund des klaren Ergebnisses des ersten Tests und der damit verbundenen Zuführung zur Blutentnahme verweigerte.
Dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden gewesen wäre, wurde nicht vermerkt und vor dem Untersuchungsrichter auch bei späteren Einvernahmen (act. 4/22, 25) nicht vorgebracht.
cc) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe sich bei der Kantonspolizei nackt ausziehen müssen. Diese Massnahme sei durch den Untersuchungszweck nicht geboten und daher unverhältnismässig gewesen.
Was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge bezweckt, ist nicht klar. Mit Blick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar, inwiefern sich das Vorgehen der Untersuchungsbehörden auf seine Verurteilung auswirkte und seine verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden. Überdies bestreitet er die Notwendigkeit der Massnahme mit blosser appellatorischer Kritik. Darauf ist daher nicht einzutreten.
4.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass sein Beweisantrag auf Durchführung einer Befragung des Zeugen R.________ mit einem Dolmetscher abgewiesen wurde.
Auch sei der Antrag, bei seiner eigenen untersuchungsrichterlichen Einvernahme zum Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand einen Dolmetscher beizuziehen, weder protokolliert noch sei diesem entsprochen worden.
b) In der Abweisung von Beweisanträgen erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren (Ziff. 8 der Beschwerde). Soweit er damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügen will (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f S. 80), legt er nicht näher dar, inwiefern diese Bestimmungen verletzt worden sein sollen. Auch in diesem Punkt genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 127 III 279 E. 1c S. 282, 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
c) aa) Die Abweisung der Beweisanträge stellt nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Gehörsrechte dar. Richtet sich indessen - wie vorliegend - eine staatsrechtliche Beschwerde gegen eine aufgrund antizipierter Würdigung verweigerte Beweismassnahme, so fällt die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs praxisgemäss mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zusammen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit Hinweis).
bb) Sowohl das Bundesgericht als auch die Strassburger Organe lassen die antizipierte Beweiswürdigung zu.
Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn gestellte Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Es besteht somit kein vorbehaltloses Recht des Angeschuldigten, mit Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 274 E. 5b S. 284 f., je mit Hinweisen).
cc) Im angefochtenen Entscheid wird mit willkürfreier Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen keine relevanten Ergebnisse erwarten liessen. Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Angaben des Zeugen R.________ seien klar, konkret, vollständig und schlüssig und der Zeuge habe den Beizug eines Dolmetschers nicht verlangt. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es dem Zeugen aufgrund sprachlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, die einfachen Fragen des Untersuchungsrichters korrekt zu beantworten. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass weitere Einvernahmen des Zeugen R.________ unter Beizug eines Dolmetschers nichts am gefundenen Beweisergebnis ändern könnten.
Hinsichtlich des Fehlens eines Dolmetschers bei der Einvernahme des Beschwerdeführers selber hat das Kantonsgericht unter anderem ausgeführt, zum Hilfsmittel des Dolmetschers sei nur dann zu greifen, wenn der Fremdsprachige die offizielle Landessprache nicht genügend beherrsche. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal er anlässlich seiner Einvernahmen zum Vorwurf des Erpressungsversuchs keinen Antrag auf Beizug eines Dolmetschers gestellt und das Fehlen eines Übersetzers auch in der Berufungsschrift nicht beanstandet habe. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Insoweit vermag die staatsrechtliche Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ebenfalls nicht zu genügen und kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. Einer materiellen Willkürprüfung würden die zitierten Erwägungen des Kantonsgerichts im Übrigen ohne weiteres standhalten.
5.- Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts (Art. 152 OG). Seine Bedürftigkeit kann aufgrund der Akten angenommen werden und sein Rechtsbegehren war nicht von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
a) Es werden keine Kosten erhoben;
b) Rechtsanwalt Dr. Menge wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht (Kantonsgerichtsausschuss) des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: