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Original
 
[AZA 0]
C 367/00 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Batz
Urteil vom 5. November 2001
in Sachen
C.________, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Unterland, Schaffhauserstrasse 105, 8180 Bülach, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 8. April 1999 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI einen Anspruch des 1963 geborenen C.________ auf Arbeitslosenentschädigung im Januar 1999.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. April 1999 auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. Januar 1999 neu verfüge; mit Bezug auf den ab
1. Januar 1999 geltend gemachten Entschädigungsanspruch wies das Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. September 2000).
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Zusprechung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1999 dem Sinne nach erneuert. - Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 lit. a und b AVIG) zutreffend dargetan, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit erst am 19. Januar 1999 auf dem Arbeits- bzw. Einwohneramt seines Wohnorts (Dietlikon) meldete und ihm daher erst ab diesem Zeitpunkt - und nicht schon ab 1. Januar 1999 - ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zustehen kann. Aus den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere mit Bezug auf den Vater des Versicherten vorgetragenen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, worauf bereits die Vorinstanz sinngemäss hingewiesen hat. Es muss demnach bei der Verneinung der Anspruchsberechtigung ab
1. Januar 1999 gemäss Erw. 4 (S. 4) des angefochtenen Entscheides sein Bewenden haben.
2.- Mit Bezug auf den ab 19. Januar 1999 geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 1 und 3 AVIG sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 AVIV dargelegt, dass die Kasse dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung der Unterlagen anzusetzen, ihm die Säumnisfolgen anzudrohen und sodann nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über die Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen hat.
Auch in diesem Punkt wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, was den vorinstanzlichen Entscheid als unzutreffend erscheinen liesse. Es wird daher auch bezüglich der Anspruchsberechtigung ab 19. Januar 1999 auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides (Erw. 3) verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: