BGer U 316/1999 |
BGer U 316/1999 vom 05.11.2001 |
[AZA 7]
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U 316/99 Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtliche
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Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 5. November 2001
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in Sachen
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J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Hanspeter Riedener, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1935 geborene, aus der Bundesrepublik Jugoslawien
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stammende, J.________ war seit dem 17. März 1986 bei
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der Firma Z.________ AG als Baureiniger tätig und in dieser
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Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert.
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Am 7. Juli 1994 stürzte er bei der Arbeit von
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einer Leiter und erlitt dabei eine Humerusschaftfraktur
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links. Anderntags erfolgte im Spital Y.________ eine Osteosynthese
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mittels Seidelnagel. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung
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und entrichtete Taggelder. Für die weitere Abklärung
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des Falles holte sie Berichte des Dr. med. K.________,
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Spital Y.________, vom 11. Juli 1994, vom 6. Februar und
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6. April 1995 sowie des behandelnden Arztes, Dr. med.
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B.________ vom 2. November 1994 ein und liess den Versicherten
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kreisärztlich untersuchen (Bericht des Kreisarztes
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Dr. med. S.________ vom 2. März 1995). Vom 17. Mai bis
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7. Juni 1995 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik
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X.________ auf (Bericht des Dr. med.
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W.________ vom 7. Juni 1995). Die dort durchgeführten Behandlungen
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brachten keine Besserung der Beschwerden, und
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Dr. med. W.________ riet von weiteren physiotherapeutischen
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oder operativen Massnahmen ab, da dadurch die Situation
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weiter chronifiziert werde und auch keine Verbesserung in
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erwerblicher Hinsicht zu erwarten sei. Weiter holte die
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SUVA einen Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für
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Radiologie, vom 28. Juni 1995 ein, liess den Versicherten
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durch Dr. med. E.________, Klinik für Unfallchirurgie, Spital
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C.________, begutachten (Gutachten vom 21. September
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1995) und nahm das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom
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11. September 1995 zu den Akten. Schliesslich liess sie den
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Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen (Berichte des
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Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 28. Juni und vom
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13. November 1995). Gestützt auf diese Untersuchungen
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sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März
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1996 nebst einer Integritätsentschädigung von 15 % eine Invalidenrente
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gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 %
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mit Wirkung ab 1. März 1996 zu. Auf Einsprache hin erhöhte
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sie die Invalidenrente auf 20 %, bestätigte jedoch die
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zugesprochene Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid
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vom 17. Juni 1997).
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B.- Hiegegen liess J.________ beim Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und
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die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 35 %
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sowie einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
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von 70 % beantragen. Das angerufene Gericht wies
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die Beschwerde nach dem Beizug von verschiedenen Akten der
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Invalidenversicherung sowie der von der SUVA erstellten
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DAP-Erfassungsblätter mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
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seine Rechtsbegehren erneuern und gleichzeitig die nachträgliche
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Einreichung eines ärztlichen Gutachtens ankündigen.
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Die SUVA beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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während sich das Bundesamt für
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Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der
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Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2000 ein Gutachten
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des Dr. med. D.________, Spezialarzt für orthopädische
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Chirurgie, vom 31. März 2000 ein. Gleichzeitig zieht er
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sein Begehren um Erhöhung der Integritätsentschädigung
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zurück und hält im Übrigen vollumfänglich an seiner Beschwerde
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fest. Die SUVA, welche Gelegenheit erhält, sich
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dazu zu äussern, erneuert ihren Antrag auf Abweisung der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in
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Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende
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Kognition hat unter anderem zur Folge, dass grundsätzlich
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auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
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vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und
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Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV
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1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 100 Ib 148
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Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a). Nach
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Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel,
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namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als
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sie zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts
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beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239
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Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 10. Juli
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1996, K 172/95). Das Gutachten des Dr. med. D.________ vom
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31. März 2000 äussert sich zu diversen streitigen medizinischen
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Sachfragen, namentlich zu der dem Beschwerdeführer
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zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Es befasst sich mithin mit dem
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rechtserheblichen Sachverhalt, weshalb es zu den Akten zu
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nehmen ist.
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2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad, während die
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Integritätsentschädigung nicht mehr bestritten wird und der
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entsprechende Antrag zurückgezogen worden ist.
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a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen
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Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs
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(Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVG), über die
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Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode
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des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie
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über die Höhe der Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1 UVG) zutreffend
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dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
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Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
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angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
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Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
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Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
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beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
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und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
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arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
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eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
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welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden
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können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V
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314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Die Frage der prozentualen
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Einbusse der Erwerbsfähigkeit gehört jedoch nicht in den
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Zuständigkeitsbereich des Arztes oder der Ärztin (BGE 114 V
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314 Erw. 3c).
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c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
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gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
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(Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95
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Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach
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haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
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die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
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sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi,
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Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses
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Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt,
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dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
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objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen,
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und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
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Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
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Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
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widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
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erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
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die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
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die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
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Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
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der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
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allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
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berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
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worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
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und in der Beurteilung der medizinischen Situation
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einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet
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sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner
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Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die
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Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber
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einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie
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nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug
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dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger
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beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen
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Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner
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Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen,
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solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
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sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U
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133 S. 312; vgl. auch Meyer, Die Rechtspflege in der
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Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
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3.- Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die
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Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
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a) Der Beschwerdeführer klagt seit der Operation vom
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8. Juli 1994 über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter
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(Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. November 1994,
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des Dr. med. K.________ vom 5. Dezember 1994 und vom
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6. Februar 1995, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom
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2. März und vom 28. Juni 1995, des Dr. med. W.________ vom
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7. Juni 1995). Erstmals im April 1995 erhob Dr. med.
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K.________ weitere Schmerzen aufgrund alter Verletzungen,
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namentlich im Knie, ohne Angabe der betroffenen Seite (Bericht
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vom 6. April 1995). Später berichteten Dr. med.
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E.________ über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule,
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die sowohl in den rechten als auch in den linken
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Arm ausstrahlen (Bericht vom 21. September 1995), und
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Kreisarzt Dr. med. S.________ über Schmerzen im rechten
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Knie und im rechten Ellbogen, über Erbrechen, Schlafstörungen
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und Zahnschmerzen (Abschlussbericht vom 13. November
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1995). Die Schmerzen am rechten Ellbogen und am rechten
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Knie werden vom Beschwerdeführer auf den Unfall vom
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18. Februar 1980 zurückgeführt. Damals wurde indessen mit
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inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1982
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entschieden, die Beschwerden an Ellbogen und Knie rechts
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seien nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Ein
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Zurückkommen auf diese Beurteilung würde ein Wiedererwägungsgesuch
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oder eine Rückfallmeldung voraussetzen, welche
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vorliegend nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist unbestritten,
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dass die Beschwerden jedenfalls nicht mit dem
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hier zur Beurteilung vorliegenden Unfall vom 7. Juli 1994
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in Zusammenhang stehen. Auch der von Dr. med. E.________
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erhobene Verdacht einer Rotatorenmanschettenruptur konnte
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als Unfallfolge ausgeschlossen werden (Gutachten des Dr.
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med. D.________ vom 31. März 2000). Damit bleiben als
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unfallbedingte und vorliegend für die Beurteilung der
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Arbeitsfähigkeit massgebliche körperliche Einschränkungen
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einzig die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an der
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linken Schulter (Bericht des Dr. med. K.________ vom
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17. Mai 1996). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer
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selbst aus, wie dem Fragenkatalog zu entnehmen ist,
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den er dem von ihm beigezogenen Gutachter, Dr. med.
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D.________, vorgelegt hat. Für diese Beschwerden lag als
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objektivierbares Substrat eine zunächst verzögerte Callusbildung
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sowie eine Lockerung des Nagels vor (Berichte des
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Dr. med. A.________ vom 28. Juni 1995 und des Kreisarztes
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Dr. med. S.________ vom 28. Juni 1995 sowie Gutachten des
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Dr. med. D.________ vom 31. März 2000). Im Zeitpunkt der
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Bemessung der Erwerbsunfähigkeit war aber die Fraktur in
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guter Stellung knöchern konsolidiert (Berichte des Dr. med.
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W.________ vom 7. Juni 1995 und des Dr. med. E.________ vom
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21. September 1995). Dr. med. D.________ fand für die angegebenen
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Schulterbeschwerden überhaupt kein radiologisches
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Korrelat auf Frakturhöhe und schloss auch eine Rotatorenmanschettenruptur
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aus, während er die leichte mögliche
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Tendinopathie der Supraspinatussehne als praktisch altersentsprechend
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qualifizierte. Gestützt auf seine Untersuchungen
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hielt dieser Arzt die Beschwerden für schwierig glaubhaft
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und für noch schwieriger objektivierbar und nahm an,
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der Beschwerdeführer könne seine linke Schulter unbeobachtet
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fast normal gebrauchen.
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b) Über die verbleibende Arbeitsfähigkeit liegen
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unterschiedliche ärztliche Angaben vor: Nach Ansicht des
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Dr. med. B.________ ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig
|
und wird es auch in Zukunft bleiben (Bericht
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vom 11. September 1995). Diese Beurteilung ist nicht weiter
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begründet und steht in Diskrepanz zu den objektiv erhobenen
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Befunden (siehe oben Erw. 3a), weshalb darauf nicht abzustellen
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ist. Dr. med. W.________ hielt Tätigkeiten mit dem
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linken Arm bis Schulterhöhe für zumutbar, sofern diese
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nicht chronisch repetitive Bewegungen sowie das Heben von
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mehr als 10 kg Gewicht erfordern. Bezüglich des rechten
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Arms verneinte er jegliche Einschränkung (Bericht vom
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7. Juni 1995). Der Kreisarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit
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in der angestammten Tätigkeit ab dem 9. Oktober 1995 auf
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50 % (Bericht vom 6. Oktober 1995). Darauf kommt es bei der
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Invaliditätsbemessung indessen nicht an. Vielmehr ist die
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Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf jene behinderungsangepassten
|
Tätigkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu ermitteln,
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auf welche der Versicherte nach einer gewissen Anpassungszeit
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zumutbarerweise auszuweichen hat (BGE 115 V 133 f.
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Erw. 2). In seinem Abschlussbericht betonte der Kreisarzt,
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der Beschwerdeführer sei nicht voll arbeitsunfähig. Vielmehr
|
seien Reinigungsarbeiten (nicht an Fassaden oder auf
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Gerüsten) ganztägig zumutbar, sofern keine Arbeiten über
|
Schulterhöhe und kein repetitives Heben von Gegenständen
|
vom Boden bis Schulterhöhe erforderlich seien (Bericht vom
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13. November 1995). Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin
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beurteilte Dr. med. K.________ die Leistungsfähigkeit bei
|
einem ganztägigen Einsatz auf 50 %. In Frage kamen seines
|
Erachtens einzig Überwachungsarbeiten, bei denen der linke
|
Arm bloss als Hilfsarm eingesetzt werden muss. Problematisch
|
sei allerdings, dass Schmerzen auch im rechten Arm,
|
im Rücken sowie in den Knien angegeben würden. Ferner mache
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der Beschwerdeführer einen erheblich depressiven Eindruck.
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Die Angabe der Arbeitsfähigkeit bloss mit Bezug auf die
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unfallbedingte schmerzhafte Einschränkung des linken Schultergelenks
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beurteilte er als sehr schwierig und enthielt
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sich einer konkreten Aussage (Bericht vom 17. Mai 1996).
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Zuhanden der Invalidenversicherung bestätigte er diese
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Beurteilung und schätzte ferner die Invalidität auf mindestens
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50 % (Bericht vom 16. Mai 1996). Abgesehen davon,
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dass die Beurteilung der Invalidität nicht in den Zuständigkeitsbereich
|
der Ärzte und Ärztinnen gehört (BGE 114 V
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314 Erw. 3c), kann auf die Angaben des Dr. med. K.________
|
auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser von den
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subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht von den
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von ihm selbst erhobenen objektiven Befunden auszugehen
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schien, die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher
|
(auch der nicht unfallbedingten) Beschwerden beurteilte
|
und sich nicht über die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
|
äussern konnte (Berichte vom 16. und 17. Mai
|
1996). Dr. med. D.________ beurteilte die Arbeitsfähigkeit
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als Baureiniger einmal als nicht mehr voll gegeben und einmal
|
auf 0 %. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher der
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linke Arm nur wenig eingesetzt werden muss, schätzte er die
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Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Diese Angaben divergieren mit
|
seiner eigenen Annahme, dass der Beschwerdeführer seine
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linke Schulter unbeobachtet fast normal gebrauchen kann,
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wobei zwar initial der radiologische Frakturverlauf eine
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verzögerte ossäre Heilung zeigte, jedoch bereits im Zeitpunkt
|
der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im September
|
1995 (Bericht vom 21. September 1995) keine radiologischen
|
Ausfälle mehr erkennbar waren und eine Rotatorenmanschettenruptur
|
auszuschliessen ist. Damit ist nicht
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ersichtlich, auf welche objektiven Ausfälle der Begutachter
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die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
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zurückführen will. Soweit er unmittelbar nach der
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Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine linke Schulter
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wohl fast normal gebrauchen kann, darauf hinwies, dieser
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mache einen bedauernswerten Eindruck, begreife die ganze
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Situation intellektuell nicht und reagiere mit den
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Schmerzen in der ihm einzig möglichen Art auf das Vorgefallene,
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erweckt er den Eindruck, dass auch gewisse subjektive
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Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang
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gefunden haben. Andererseits hielt Dr. med. D.________ klar
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fest, der Unfall stelle eine Teilursache der bereits vom
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SUVA-Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkung der
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linken Schulter dar. Mit dieser Feststellung steht auch die
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Angabe über die funktionale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
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im Einklang, wonach nur mehr Tätigkeiten in Frage kommen,
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bei denen der linke Arm nur "wenig" eingesetzt werden
|
muss. Da mithin der Beschwerdeführer nach einhelligen ärztlichen
|
Feststellungen die linke Schulter besser bewegen
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kann als er dies bei den Untersuchungen zuliess, ist mit
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den Dres. S.________ und W.________ davon auszugehen, der
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Beschwerdeführer könne ganztags leichte Tätigkeiten ausüben,
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bei denen der linke Arm nicht über die Schulterhöhe
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eingesetzt werden muss und die keine repetitiven Bewegungen
|
und kein Heben von Lasten über 10 kg erfordern (Bericht des
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Dr. med. W.________ vom 7. Juni 1995 sowie Abschlussbericht
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des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 13. November 1995).
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4.- Im Weiteren ist der Umfang der Invalidität streitig.
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a) Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen)
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für das Jahr 1996 ist unbestritten und beträgt
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Fr. 56'370.-.
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b) aa) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten
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Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise
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noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
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sind SUVA und Vorinstanz von sogenannten DAP-Lohnangaben
|
(vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ausgegangen. Danach
|
könnte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der Tätigkeiten,
|
bei denen Gewichte bis zu 25 Kilogramm und mehr
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zu heben sind - einen Lohn von jährlich durchschnittlich
|
Fr. 46'542.- erzielen.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit
|
der Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten,
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sie trügen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen
|
nicht angemessen Rechnung, seien beidhändig auszuführen
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und setzten zum Teil eine Anlehre voraus.
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Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht
|
weiter abgeklärt zu werden, weil mit einem Invalideneinkommen
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von Fr. 46'542.- den Umständen des vorliegenden Falles
|
nicht genügend Rechnung getragen wird. Insbesondere bleibt
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damit unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher
|
Schwerarbeit verrichtete, welche in der Regel besser bezahlt
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ist als die ihm leidensbedingt noch zumutbare leichtere
|
Tätigkeit. Lohnmässig ebenfalls ins Gewicht fällt sein
|
bereits vorgerücktes Alter und die Tatsache, dass er eine
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langjährige Tätigkeit aufgeben musste und in einem anderen
|
Betrieb neu anzufangen hat. Zudem ist er als Ausländer auf
|
dem Arbeitsmarkt bei der Stellensuche benachteiligt.
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bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
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auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, welche
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rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung des Invalideneinkommens
|
herangezogen werden können, wenn eine versicherte
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Person - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens
|
keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren
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Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb,
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124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1 der vom
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Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten
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Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte
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monatliche Bruttolohn (Zentralwert, Median) für
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die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben
|
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr
|
1996 Fr. 4'294.- (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung
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einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
|
41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher
|
Verdienst von Fr. 4'498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr.
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cc) Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich
|
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
|
beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die
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selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
|
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
|
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
|
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
|
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit
|
Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann
|
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche
|
und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
|
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
|
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
|
auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl.
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auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 hat das
|
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis
|
dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem
|
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen
|
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
|
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
|
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
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abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf
|
das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
|
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 %
|
zu begrenzen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
|
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer fällt ein Abzug
|
unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in
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Betracht, weil er zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
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welche ihn im Gebrauch des linken Armes einschränken,
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selbst im Rahmen einer angepassten Hilfsarbeit
|
behindert ist und daher mit einer zusätzlichen Lohneinbusse
|
zu rechnen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische
|
Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt
|
aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes
|
Einkommen erreichen (vgl. Tabelle 4.4.1 der LSE 1994,
|
S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31; AHI 2000
|
S. 82 Erw. 2b). Weiter ins Gewicht fallen das bereits fortgeschrittene
|
Alter des Beschwerdeführers und der Umstand,
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dass er in einem anderen Betrieb neu anfangen muss (AHI
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1999 S. 181 Erw. 3b). Unter Berücksichtigung aller Umstände
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erscheint damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von
|
25 % als angemessen. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit
|
von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein
|
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- für das
|
Jahr 1996.
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c) Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
|
Fr. 56'370.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'482.-
|
ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.18 %. Der Beschwerdeführer
|
hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente auf der
|
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28.18 % (zur Frage der
|
Genauigkeit des aus der Gegenüberstellung von Validen- und
|
Invalideneinkommen resultierenden Invaliditätsgrades vgl.
|
das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene
|
Urteil E. vom 8. August 2001, I 32/00).
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5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e
|
contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht
|
dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
|
zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die
|
Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf
|
Fr. 1500.- festzusetzen.
|
b) Am 14. April 2000 reichte der Rechtsvertreter des
|
Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. med.
|
D.________ verfasste Gutachten vom 31. März 2000 ein.
|
Gleichzeitig beantragt er, die Kosten der Expertise in Höhe
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von Fr. 2000.- seien von der SUVA zu übernehmen. Das Gutachten
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hat klargestellt, dass keine Rotatorenmanschettenruptur
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vorliegt und dass die Schulterbeweglichkeit in
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objektiver Hinsicht besser ist als sie vom Beschwerdeführer
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subjektiv empfunden wird. Diese Angaben dienten mithin der
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aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Ermittlung
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bzw. Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes, weshalb die
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SUVA die Kosten für das Gutachten im Sinne von Art. 159
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Abs. 2 OG zu vergüten hat (BGE 115 V 63).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 11. August 1999 und
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der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 1997
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insoweit aufgehoben, als damit die Invalidenrente aufgrund
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einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen
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wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
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Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend
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einem Invaliditätsgrad von 28.18 % hat.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
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Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
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über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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