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Original
 
[AZA 0/2]
5C.207/2001/sch
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
7. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Schneeberger.
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In Sachen
B.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch FürsprecherDr. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg-Windisch,
gegen
K.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, 5401 Baden,
betreffend
Ehescheidung (Urteilserläuterung und -ergänzung), hat sich ergeben:
A.- Auf ihre Klage wurde K.________ durch das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. Februar 1998 von B.________ geschieden. Dieser wurde verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 132'500.-- zu bezahlen, sobald er über seine in Jugoslawien befindlichen Bankkonti wieder verfügen könne. Über den Eintritt dieser Tatsache habe der Beklagte K.________ sofort in Kenntnis zu setzen (Dispositivziff. 4b).
Der zur Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche bestimmte Betrag müsse der Schuldner auf ein der Klägerin gehörendes Konto der Ljubljanska Bank übertragen (Dispositivziff. 4a).
In der Folge eröffnete K.________ bei dieser Bank ein Konto, dessen Nummer nicht aktenkundig gemacht wurde; auch unbekannt blieb, welche Filiale dieses Konto führt. Weiter forderte K.________ den Beklagten auf, seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung im Betrag von Fr. 132'500.-- von seinen jugoslawischen Konten auf ihr Konto bei der Ljubljanska Bank in "Jugoslawien" (Slowenien) zu erteilen. Dieser Aufforderung kam B.________ nicht nach.
K.________ ersuchte am 8. Januar 1999 beim Gerichtspräsidium Baden um Vollstreckung des Scheidungsur- teils vom 26. Februar 1998 mit dem Begehren, B.________ sei unter Androhung von Straffolgen (Art. 292 StGB) zu verpflichten, umgehend Fr. 132'500.-- auf ihr Konto bei der Ljubljanska Bank übertragen zu lassen. B.________ trug auf Nichteintreten (wegen fehlenden Rechtskraftnachweises und falschen Vollstreckungsverfahrens), eventuell auf Abweisung des Begehrens vor (fehlende Verfügungskompetenz). Nach der Durchführung einer Verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels hiess das Gerichtspräsidium 2 von Baden das Gesuch mit Verfügung vom 22. März 1999 teilweise gut und verpflichtete B.________ K.________ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 106'000.-- bei der genannten Bank in Zagreb zu überweisen. Den Rekurs von B.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 1999 gut, hob die Verfügung vom 22. März 1999 auf und trat auf das Vollstreckungsgesuch im Wesentlichen mit den Begründungen nicht ein, der schweizerische Vollstreckungsrichter sei nicht zuständig und die hier interessierenden güterrechtlichen Anordnungen des Urteils vom 26. Februar 1998 seien nicht so klar, dass sie vollstreckt werden könnten.
B.- Auf Klage von K.________ ergänzte das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 18. Januar 2001 das Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998. Es erklärte die Parteien bezüglich der in der Schweiz und in Waldshut gelegenen Vermögenswerte auseinandergesetzt (Dispositivziff. 4a). Die bereits im Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 getroffenen Anordnungen präzisierte es, indem es den Beklagten verpflichtete, der Klägerin von seinen jugoslawischen Geldern Fr. 132'500.-- zu bezahlen; mit Rücksicht auf seine nun unter Angabe der jeweiligen Nummern aufgelisteten Konten ordnete es die Überweisung für Teilsummen von Fr. 106'000.-- (bei der Ljubljanska Bank liegend) und von Fr. 26'500.-- (bei der Investbank liegend) an, sobald der Beklagte über das jeweilige Konto das Verfügungsrecht habe. Sofern die geschuldeten Beträge bankintern schon vorher auf Konti der Klägerin bei der Ljubljanska Bank übertragen werden könnten, sollte die Fälligkeit in diesem Zeitpunkt eintreten (Dispositivziff.
4b). Weiter bestimmte es, die beiden geschuldeten Teilsummen seien güterrechtlicher Natur, und schrieb auch die Zahlstellen der Klägerin vor (Dispositivziff. 4c Abs. 1). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen erklärte es die vom Beklagten auszulösenden Überweisungsaufträge als erteilt und wies die Ljubljanska Bank und die Investbank im Voraus richterlich an, die beiden Teilbeträge auf die jeweiligen Konti der Klägerin zu übertragen (Dispositivziff.
4c Abs. 2). Die vom Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Juli 2001 ab.
C.- B.________ beantragt dem Bundesgericht zur Hauptsache, das Urteil vom 12. Juli 2001 sei in Gutheissung seiner Berufung aufzuheben.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D.- Das Bundesgericht hat einer staatsrechtlichen Beschwerde des Beklagten gegen den obergerichtlichen Entscheid mit Urteil vom heutigen Tag keinen Erfolg beschieden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Weil hier ein blosser Rückweisungsantrag nicht genügen würde (BGE 106 II 201 E. 1 S. 203; 104 II 209 E. 1 S. 211) und der Aufhebungsantrag ebenfalls nicht ausreicht, stellt sich die Frage, ob die vorliegende Berufung Art. 55 Abs. 1 lit. b OG genügt. In Auflockerung von Satz 2 der genannten Vorschrift genügt ein materiell nicht hinreichend präzisierter Antrag, wenn aus dem angefochtenen Entscheid und der Berufungsschrift insgesamt klar wird, welchen Sachentscheid der Beklagte anstrebt (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.4.1, 1.4.1.1, 1.4.1.4 und 1.4.2 zu Art. 55 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 113 S. 151 f.).
Da aus der Berufungsschrift, in der auch um Gutheissung der vor Obergericht eingelegten Appellation ersucht wird, und dem Urteil der Vorinstanz eindeutig hervorgeht, dass der Beklagte zweitinstanzlich die Abweisung der Klage beantragt hatte und er dies sinngemäss auch vom Bundesgericht verlangt, steht Art. 55 Abs. 1 lit. b OG dem Eintreten auf die Berufung nicht entgegen.
b) Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall, wo einzig um eine güterrechtliche Frage im weitesten Sinne gestritten wird, der nach Art. 46 OG erforderliche Streitwert erreicht ist (vgl. zur Beachtung der Streitwertgrenze, wenn in einer Statussache nur die vermögensrechtlichen Nebenfolgen vor Bundesgericht angefochten sind BGE 116 II 493 E. 2b S. 495 f.; 95 II 68 E. 2d S. 75).
Angaben zum Streitwert fehlen sowohl im angefochtenen Urteil (Art. 51 Abs. 1 lit. a OG) als auch in der Berufungsschrift (Art. 55 Abs. 1 lit. a OG). Überschritten wäre die Streitwertgrenze bei strenger Betrachtung möglicherweise nur, wenn das Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 sicher nicht vollstreckbar gewesen wäre und das nun strittige Urteil in Jugoslawien ohne Zweifel vollstreckt werden könnte.
Denn diesfalls entspräche der Streitwert im vorliegenden Verfahren der güterrechtlichen Forderung, die in allen Urteilen mit total Fr. 132'500.-- beziffert wird. Ob dies die einzige Möglichkeit ist, den Streitwert zu ermitteln, und ob Fr. 8'000.-- hier überschritten sind, kann hier ausnahmsweise offen bleiben, wenn die Berufung ohnehin nicht durchdringt.
c) Soweit der Beklagte in der Berufungsschrift die gleichen Rügen vorbringt, die mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen (dazu E. 3 bis 5 des Urteils im Beschwerdeverfahren), ist auf sie hier nicht einzutreten.
2.- Mit hier noch nicht interessierender Begründung (dazu E. 3 hiernach) macht der Beklagte geltend, das Obergericht habe Art. 120 Abs. 1 ZGB verletzt. Das lässt die Frage aufkommen, ob das Obergericht als obere Instanz (Art. 48 Abs. 1 OG) in einem materiellrechtlichen Ergänzungs- beziehungsweise Nachverfahren geurteilt und das (lückenhafte) Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 somit sachlich ergänzt haben könnte. Das war unter altem Scheidungsrecht in gewissen Grenzen möglich (BGE 104 II 289 E. 3 S. 291 f.; vgl. 108 II 381 E. 4 S. 385; Bühler/Edelmann/ Killer, a.a.O. N 5 bis 7 zu § 281 ZPO/AG mit Hinweisen) und ist wohl auch nach neuem Recht nicht gänzlich ausgeschlossen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 3 und 19 zu Art. 135 ZGB; vgl. Art. 64 IPRG, SR 291). Indessen braucht dieser Frage hier nicht weiter nachgegangen zu werden, weil das Obergericht sein Urteil ausdrücklich auf § 281 ZPO/AG gestützt hat (dazu E. 6 des Urteils zur staatsrechtlichen Beschwerde).
3.- Das Obergericht hat erkannt, dass sowohl das Scheidungsurteil als auch die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 132'500.-- rechtskräftig geworden sind. Dennoch hat es die Änderungen, die das Bezirksgericht mit Urteil vom 18. Januar 2001 (S. 10 f.) an der Dispositivziff. 4 des Scheidungsurteils vom 26. Februar 1998 angebracht hat, geschützt.
Darin erblickt der Beklagte eine Verletzung des bundesrechtlichen Grundsatzes der materiellen Rechtskraft und macht in diesem Zusammenhang geltend, im Vergleich zum Urteil vom 26. Februar 1998 sei nun die Fälligkeit der Forderung neu geregelt worden.
a) Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt das Bundesrecht über die materielle Rechtskraft, das heisst über die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, soweit der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1; 123 III 16 E. 2a S. 18; 121 III 474 E. 4a S. 477; 119 II 89 E. 2a S. 90). Ob der gleiche Rechtsgrund vorliegt, richtet sich nach den Fragen, was Streitgegenstand des ersten Verfahrens war und ob dieser identisch ist mit dem des zweiten Prozesses. Das ist im Lichte der Urteilsbegründung nach Massgabe des Urteilsdispositivs und des Klagebegehrens zu ergründen. Die Antwort hängt nicht von der sprachlichen Beurteilung der Klagebegehren ab. Der neue Anspruch ist mit dem beurteilten identisch, wenn er in diesem enthalten war, wenn im neuen Verfahren dem beurteilten Anspruch bloss widersprochen wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Umgekehrt sind Rechtsbegehren trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 123 III 16 E. 2a S. 19; 121 III 474 E. 4a S. 477 f.). Allein der Umstand, dass ein Urteil materiell rechtskräftig geworden ist, vermag die Erläuterung unklarer, widersprüchlicher oder unvollständiger Urteile nicht auszuschliessen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 536 Ziff. 3 f.).
b) Im Rahmen der güterrechtliche Auseinandersetzung wurde der Beklagte mit Scheidungsurteil vom 26. Februar 1998 verpflichtet, von seinen in Jugoslawien liegenden Geldern Fr. 132'500.-- zu bezahlen, sobald er über seine dortigen Konti wieder verfügen könne; darüber hatte er die Klägerin zu informieren (Dispositivziff. 4b). Gleichzeitig ist aber der Beklagte auch verpflichtet worden, den erwähnten Betrag zwecks Abgeltung des güterrechtlichen Anspruches auf das Konto der Klägerin bei der Ljubljanska Bank zu überweisen (Dispositivziff. 4c). Dazu führt das Obergericht überzeugend aus, hinsichtlich der Fälligkeit sei das Scheidungsurteil auslegungsbedürftig: Grundsätzlich sei eine Güterrechtsforderung sofort fällig. Das Bezirksgericht habe seiner Zeit eine Ausnahme gemacht, weil nicht absehbar war, wann die Gelder freigegeben würden und ob der Beklagte jemals wieder über seine Gelder werde verfügen können. Am Risiko der Sperrung beziehungsweise des Verlusts habe das Bezirksgericht die Parteien gleichermassen beteiligen wollen. Weil das Bezirksgericht die Fälligkeit nicht habe hinausschieben wollen, habe es der Zahlung die (bankinterne) Überweisung als Alternative gegenüber gestellt. Indem das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 18. Januar 2001 Änderungen angebracht habe, sei es der obergerichtlichen Vorgabe (Entscheid vom 20. September 1999) gefolgt und habe eine klare und vollstreckbare Regelung getroffen. Die obergerichtlichen Begründungen überzeugen, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Rechtskraft erfolgt sind. Die Einrede der abgeurteilten Sache des Beklagten verfängt nicht:
Die umstrittenen Anordnungen im Urteil vom 26. Februar 1998 haben wohl auf einem Klagebegehren der Klägerin beruht, mit dem mehr oder weniger präzis die güterrechtliche Auseinandersetzung verlangt wurde. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Januar 2001 beruht auf dem Begehren der Klägerin, das erstgenannte Urteil zu erläutern und zu ergänzen, damit es in Jugoslawien vollstreckt werden kann. Auch wenn nach den hier interessierenden Dispositivziffern beider Urteile identisch ist, dass die Klägerin vom Beklagten nach Eintritt von Bedingungen, die sich aus der Freigabe gesperrter Konti ergeben, Fr. 132'500.-- erhalten soll, haben die umstrittenen Ergänzungen eindeutig einen vollstreckungsrechtlichen Hintergrund, ist doch das Scheidungsurteil in materieller Hinsicht unverändert geblieben (Begleichung einer güterrechtlichen Forderung von Fr. 132'500.-- nach der Freigabe gesperrter Gelder). Dass die ursprüngliche Variantenwahl zwischen Zahlung und Überweisung aufgegeben worden ist, ermöglicht die Vollstreckung erst. Der Vollstreckbarkeit dient auch die genaue Bezeichnung der Konti der Parteien bei beiden Banken und der Bezifferung der beiden Beträge, die innerhalb der jeweiligen Bank nach der Freigabe des Kontobestandes des Beklagten von diesem auf das Konto der Klägerin zu überweisen sind. Ferner soll mit der richterlichen Anordnung, im Widerhandlungsfall würden die vom Beklagten auszufertigenden Zahlungsaufträge an die beiden ex-jugoslawischen Banken als erteilt gelten, offensichtlich erreicht werden, dass das Scheidungsurteil auch in Ex-Jugoslawien vollstreckt werden kann (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O. N 1 ff. zu § 430 ZPO/AG). Dem gleichen Ziel dient schliesslich die Vorschrift, ab welchem Konto welcher Betrag zu überweisen ist, auch wenn damit gleichzeitig dem ursprünglich anvisierten Ziel des Scheidungsurteils besser entsprochen wird, die Parteien paritätisch am Risiko des Verlusts eines der beiden beklagtischen Konti zu beteiligen. Weil sachliche Ergänzungen hier somit nur mit dem Ziel vorgenommen worden sind, die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 26. Februar 1998 sicherzustellen, kann mangels Identität des Rechtsgrundes von einer Verletzung des Rechtskraftsprinzips nicht gesprochen werden.
c) Dass die Einrede der abgeurteilten Sache des Beklagten hier nicht durchdringen kann, ergibt sich auch aus den Konsequenzen, die eine umgekehrte Entscheidung hätte. Mit dem Hinweis auf die eingetretene Rechtskraft könnte verhindert werden, dass ein nicht vollstreckbares Sachurteil auf dem Weg der Ergänzung und der Erläuterung vollstreckbar gemacht werden kann. Inwiefern das im Sinne der Rechtsordnung sein könnte, ist weder begründet noch ersichtlich. Wenn das Obergericht ausführt, es gehe dem Beklagten darum, die Bezahlung der Forderungen an die Klägerin zu verhindern, hat das einiges für sich.
4.- Bleibt die Berufung nach dem Dargelegten ohne Erfolg, wird der unterliegende Beklagte gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); jedoch schuldet er keine Parteientschädigung, weil der Klägerin mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 12. Juli 2001 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: