[AZA 0]
C 246/01 Gr
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Lauper
Urteil vom 7. November 2001
in Sachen
Z.________, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
In Erwägung,
dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg von Z.________ zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2517. 30 zurückforderte (Verfügung vom 7. September 2000),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 19. Juli 2001),
dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Rückforderungsverfügung beantragt,
dass die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
dass nach den in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), die masslich nicht bestrittene Rückforderungsverfügung zu Recht besteht,
dass der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, die am 8. August 2000 verfügte Einstellung sei zu Unrecht erfolgt, welcher Punkt indes zufolge Rechtskraft einer richterlichen Überprüfung nicht zugänglich ist,
dass es dem Versicherten frei steht, sich mit einem Erlassgesuch (Art. 95 Abs. 2 AVIG) an die Verwaltung zu wenden,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Amt für Arbeitsmarkt des Kantons
Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 7. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: