BGer I 159/2000 |
BGer I 159/2000 vom 08.11.2001 |
[AZA 0]
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I 159/00 Ge
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
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Widmer; Gerichtsschreiber Signorell
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Urteil vom 8. November 2001
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in Sachen
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K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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Die IV-Stelle Bern lehnte ein Leistungsbegehren des 1952 geborenen K.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 20. Januar 1999 ab.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2000 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen.
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Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
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b) Der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 1999 liegt der Sachverhalt zugrunde, wie er sich bis dahin entwickelt hatte. Im strittigen Verwaltungsakt wird nur dieser beurteilt. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich die relevanten tatsächlichen Verhältnisse u.a. als Folge des am 6. Oktober 1999 erlittenen Unfalls (Sturz auf die linke Körperseite, operative Behandlung der erlittenen Verletzungen) in einer für einen Leistungsanspruch massgebenden Weise verändert haben könnten. Da diese neuen Umstände indessen nicht Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 20. Januar 1999 bildeten und sich erst nach dem Verfügungsdatum verwirklichten, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
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2.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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b) Aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie sie im vorinstanzlichen Entscheid richtig wiedergegeben ist, leidet der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an einem Tietze-Syndrom (schmerzhafte Verdickung der Rippenknorpel am Sternalansatz unklarer Ursache) kostosternal links sowie an einer linkskonvexen Torsionsskoliose, welche indessen keine Beschwerden verursachte. In psychiatrischer Hinsicht liegt eine Somatisierungsstörung (Status nach kurzer depressiver Reaktion) vor. Das kantonale Gericht erwog zutreffend, dass das Gutachten des Dr. Bruno H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 10. Juni 1998, den früheren Abklärungen vorzuziehen ist, was nicht zu beanstanden ist. Weitere medizinische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt (namentlich die Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens), sind nicht erforderlich.
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Nach der medizinischen Beurteilung wirkte sich nur der somatische Befund auf die Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss Einschätzung von Prof. Dr. med. G.________, Chirurgie und Orthopädie FMH (Gutachten vom 19. Mai 1998), ist dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte und ohne verrenkte Körperstellungen zu mindestens 75 %, eher jedoch zu 100 % zumutbar.
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c) Mit den erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigung setzte sich die Vorinstanz eingehend und zutreffend auseinander, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen wird.
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Nicht zu beanstanden ist namentlich der vorgenommene Einkommensvergleich.
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Bis zu dem von der Verfügung erfassten Zeitraum erlitt der Beschwerdeführer jedenfalls keine rentenbegründende Einbusse des Erwerbseinkommens. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag daran nichts zu ändern.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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