[AZA 0/2]
7B.233/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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9. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. September 2001,
betreffend
Steigerung einer Liegenschaft,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde A.________s hob die erkennende Kammer am 3. August 2001 das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2001 (...) auf und wies die Streitsache zu neuem Entscheid an die kantonale Instanz zurück (Verfahren 7B.172/2001). Diese wurde in den Erwägungen angewiesen, festzustellen, ob das Betreibungsamt B.________ zulässige Gründe gehabt habe, trotz des (in der gegen A.________ hängigen Betreibung Nr. xxx auf Grundpfandverwertung) am 27. Januar 2000 (für das Grundstück Nr. yyy des Grundbuchs D.________) erstellten Lastenverzeichnisses am 30. Mai 2001 anzuordnen, dass neben dem Steigerungstermin (30. November 2001) ebenso die Festsetzung einer (neuen) Eingabefrist publiziert werde, bzw. das Lastenverzeichnis von Amtes wegen abzuändern.
b) Am 16. August 2001 reichte A.________ bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine neue Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung des (am 2. August 2001 erstellten) Lastenverzeichnisses, das vom 7. bis zum 16. August 2001 aufgelegen habe.
c) Mit Urteil vom 18. September 2001 wies die kantonale Aufsichtsbehörde sowohl die Beschwerde, die dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zugrunde gelegen hatte, wie auch die Beschwerde vom 16. August 2001 ab.
A.________ nahm dieses Urteil am 29. September 2001 in Empfang. Mit einer vom 8. Oktober 2001 datierten und am 9. Oktober 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- a) Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass das am 2. August 2001 erstellte Lastenverzeichnis zunächst insofern von der Ausfertigung vom 27. Januar 2000 abweiche, als das Betreibungsamt das Ergebnis des bezüglich einer gesetzlich grundpfandgesicherten Forderung gegen die Gesellschaft C.________ durchgeführten Lastenbereinigungsprozesses nachgetragen habe, in welchem der Beschwerdeführer obsiegt habe. Eine zweite Änderung sei bei den grundpfandgesicherten Prämienforderungen der kantonalen Gebäudeversicherung vorgenommen worden; die Forderungen dieser Gläubigerin seien alle getilgt, wobei die Zahlungen zum Teil in die Zeit gefallen seien, als das Lastenverzeichnis (vom 27. Januar 2000) schon rechtskräftig gewesen sei. Abgesehen von der Aufrechnung der Zinsen auf den neu vorgesehenen Steigerungstag bestünden zwischen den beiden Ausfertigungen des Lastenverzeichnisses keine weiteren Differenzen. Alsdann bemerkt die Vorinstanz, dass die erwähnten Änderungen nicht zu beanstanden seien. Es verstehe sich von selbst, dass das Ergebnis der Lastenbereinigung zu berücksichtigen sei. Ausserdem gelte der Grundsatz, wonach ein rechtskräftiges Lastenverzeichnis nicht einseitig abgeändert werden dürfe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht uneingeschränkt. So dürften namentlich neue Tatsachen, wie beispielsweise die Bezahlung einer Forderung, berücksichtigt werden. Es könne aber nicht angehen, dass ein Schuldner geringfügige Zahlungen leiste, um hernach das Lastenverzeichnis zu beanstanden, vom Betreibungsamt eine (weitere) Lastenbereinigung zu verlangen und die Verwertung zu verzögern. Abschliessend hält die kantonale Aufsichtsbehörde ausdrücklich fest, dass hier für ein weiteres Lastenbereinigungsverfahren kein Raum mehr bleibe.
b) Das in der Beschwerde Vorgetragene ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
aa) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Betreibungsamt ungeachtet des Rückweisungsentscheids der erkennenden Kammer vom 3. August 2001 vom 7. bis zum 16. August 2001 erneut das Lastenverzeichnis aufgelegt habe. Dadurch seien seine Beschwerderechte verkürzt worden. Es habe ihm die Beschwerde gegen das im Sinne des erwähnten Rückweisungsentscheids korrigierte kantonale Urteil offen gestanden und erst wenn rechtskräftig feststehe, dass das Lastenverzeichnis vom 27. Januar 2000 massgebend sei, dürfe eine neue Publikation der Steigerung angeordnet werden. Woraus sich dies ergeben soll, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar (vgl.
Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG). Seine Auffassung, die im kantonalen Amtsblatt vom 8. Juni 2001 veröffentlichte Ankündigung der Steigerung auf den 30. November 2001 gelte auf Grund des Urteils der erkennenden Kammer vom 3. August 2001 als widerrufen, entbehrt im Übrigen jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht selbst nicht, in diesem Entscheid sei der Steigerungstermin widerrufen worden, und er nennt auch keine Bestimmung, aus der sich eine solche Konsequenz ableiten liesse.
bb) Im Anschluss an eine Aufzählung von Verfahrensfehlern, die sich allein in diesem Jahr (2001) im Zusammenhang mit dem strittigen Grundpfandverwertungsverfahren eingeschlichen hätten, macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe ihm mit dem angefochtenen Entscheid das Recht verweigert, im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG Ansprüche zu bestreiten. Die angeführten Verfahrensmängel hatten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gebildet, so dass auf die Beschwerde insofern von vornherein nicht einzutreten ist. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass das Lastenverzeichnis nur dann unter Ansetzung einer Bestreitungsfrist den Beteiligten neu mitzuteilen ist, wenn es infolge einer Beschwerde durch Verfügung der Aufsichtsbehörde ergänzt oder berichtigt worden ist (Art. 40 VZG). Hier war es nach den Feststellungen der Vorinstanz indessen hauptsächlich um eine Änderung gestützt auf einen richterlichen Entscheid gegangen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Berücksichtigung der von ihm geleisteten Prämienzahlungen an die Gebäudeversicherungsanstalt beschwert sein soll.
cc) Der Beschwerdeführer scheint schliesslich der Ansicht zu sein, es lägen Gründe vor, die im Sinne des von der erkennenden Kammer im Urteil vom 3. August 2001 (E. 2c/bb) Ausgeführten eine (zusätzliche) Abänderung des Lastenverzeichnisses vom 27. Januar 2000 rechtfertigten. Das in diesem Zusammenhang zu einer Lohnpfändung und zu Mehrwertsteuerforderungen Vorgebrachte findet in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids indessen keine Stütze und ist daher nicht zu hören (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Der Hinweis auf die seit dem 27. Januar 2000 getilgten Forderungen stösst in Anbetracht der Feststellungen der Vorinstanz ins Leere.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: