[AZA 7]
U 264/00 Vr
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 13. November 2001
in Sachen
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit Verfügung vom 22. Oktober 1999 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1955 geborenen S.________ab 1. Oktober 1999 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 1999 fest.
B.- Nachdem dieser Entscheid am 17. Dezember 1999 zuhanden des Beschwerdeführers zugestellt worden war, liess dieser am 23. März 2000 Beschwerde führen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2000 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der Entscheid vom 8. Mai 2000 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anwendung kantonalen Rechts durch das vorinstanzliche Gericht zulässig, wenn dieses damit sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes verletzt hat. Ein Nichteintretensentscheid, der sich auf kantonales Prozessrecht stützt, kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn dieser Entscheid irrtümlich die Anwendung materiellen Bundesrechts verunmöglicht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann indessen die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht frei überprüfen. Denn einmal ist es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich mangelhaft ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Sodann beschränkt Art. 104 lit. a OG die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; dabei fällt praktisch vor allem eine Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze in Betracht (BGE 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.- Das UVG kennt im Gegensatz zu Art. 96 AHVG, welche die Art. 20 bis 24 VwVG als anwendbar erklärt, keine Vorschrift, wonach die Bestimmungen über die Fristen gemäss VwVG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 108 UVG anwendbar sind. Insbesondere findet der mit der OG-Revision vom 4. Oktober 1991 auf den 15. Februar 1992 in Kraft getretene Art. 22a VwVG über den Fristenstillstand im Verwaltungsverfahren auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nach UVG nicht Anwendung (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 26 Erw. 2a; RKUV 1994 Nr. U 194 S. 208 Erw. 2). Anderseits schliesst das UVG die Anwendung kantonalrechtlicher Fristenstillstandsbestimmungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht aus (BGE 116 V 265). Es ist somit den Kantonen anheim gestellt, ob sie für das Beschwerdeverfahren nach Art. 108 UVG Gerichtsferien vorsehen wollen oder nicht, was zur Folge hat, dass eine Partei im kantonalen Gerichtsverfahren, je nach örtlichem Gerichtsstand, vom Fristenstillstand profitieren kann oder nicht. Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 22a VwVG auf die kantonalen Beschwerdeverfahren als nicht anwendbar erklärt (BGE 126 V 121 Erw. 2b mit Hinweisen).
Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf das Fehlen einer kantonalen Bestimmung über den Fristenstillstand im Kanton Bern zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe die Frist zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nicht eingehalten, so hat sie nach den gesamten Umständen nicht willkürlich entschieden, noch hat sie sonstwie gegen Bundesrecht verstossen.
An dieser Feststellung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 13. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: