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2A.485/2001/bie
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
19. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
A.________, geb. 1976, zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, Gampelen, Beschwerdeführer,
gegen
Fremdenpolizei der Stadt Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland,
betreffend
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Der nach eigenen Angaben aus Palästina stammende A.________, geb. 1976, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in die Schweiz ein. Nachdem er polizeilich angehalten worden war, nahm ihn die Fremdenpolizei der Stadt Bern am 18. Juli 2001 in Ausschaffungshaft, welche vom Haftrichter 7 des Haftgerichts III Bern-Mittelland (nachfolgend:
Haftrichter) am 19. Juli 2001 bestätigt wurde. Mit Urteil vom 14. August 2001 wies das Bundesgericht eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Verfahren 2A.343/2001).
Mit Antrag vom 9. Oktober 2001 ersuchte die Fremdenpolizei den Haftrichter um Verlängerung der Haft. Dieser gab dem Ersuchen am 12. Oktober 2001, schriftlich begründet am 18. Oktober 2001, statt und verlängerte die Ausschaffungshaft bis zum 17. Januar 2002.
b) Mit handschriftlicher Eingabe vom 4. November 2001 in französischer Sprache erhebt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen die Haftverlängerung und ersucht um sofortige Haftentlassung.
Der Haftrichter und die Fremdenpolizei schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht. A.________ hat sich innert der ihm gesetzten Frist nicht mehr geäussert.
2.- a) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (so genannte Untertauchensgefahr).
Bereits in seinem Urteil vom 14. August 2001 zur erstmaligen Haftanordnung hat das Bundesgericht ausgeführt, dass und weshalb Untertauchensgefahr vorliegend gegeben ist. Daran hat sich nichts geändert. Insbesondere vermag der weiterhin papierlose Beschwerdeführer, der geltend macht, die Schweiz von sich aus verlassen und nach Spanien zu seinen dortigen Familienangehörigen reisen zu wollen, nicht darzutun, wie ihm eine solche Ausreise auf legale Weise möglich sein sollte.
b) Nach Art. 13b Abs. 2 ANAG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern; sie kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen stehen.
Trotz intensiver Bemühungen der Behörden liessen sich während der bisherigen Haftdauer keine Reisepapiere für den Beschwerdeführer beschaffen, nicht zuletzt wegen dessen ungenügenden Mitwirkens. Die Ausschaffung hat aber noch immer als grundsätzlich nicht ausgeschlossen zu gelten; es gibt keine Anhaltspunkte für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung nach Art. 13b Abs. 2 ANAG erfüllt. Die verfügte Verlängerung um drei Monate erweist sich dabei auch als verhältnismässig.
Soweit dem Beschwerdeführer bei der Anordnung der Haft eröffnet worden ist, die Haft würde - wie er heute vorgibt, lediglich - drei Monate dauern, konnte damit einzig die erste Haftphase gemeint sein. Der Beschwerdeführer kann daraus nicht die Unzulässigkeit der gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Haftverlängerung ableiten, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine entsprechende Zusicherung, die ohnehin allen Erfahrungen in Haftfällen widersprechen würde, gibt es im Übrigen auch keine Anhaltspunkte.
c) Sodann sind auch keine anderen Umstände für die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich. Insbesondere sind die Behörden ihrer Pflicht gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG, die notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (so genanntes Beschleunigungsgebot), umfassend nachgekommen. Wie aus den Akten hervorgeht, haben sie sich seit Beginn der Haft regelmässig intensiv bemüht, die Identität des Beschwerdeführers abzuklären und Reisepapiere zu beschaffen.
Namentlich haben sie den Beschwerdeführer wiederholt einvernommen, seine Angaben zur Herkunft aus Spanien und zum behaupteten früheren Aufenthalt in den Niederlanden überprüft - beides liess sich bis anhin jedoch nicht bestätigen -, in mehreren Ländern (noch nicht abgeschlossene) Identifikationsverfahren eingeleitet und die spanische Botschaft, wenn auch bisher erfolglos, um Ausstellung von Reisepapieren ersucht.
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter der Haft und namentlich unter der Trennung von seinen Familienangehörigen. Er ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Ausschaffungshaft mit der Ausschaffung jederzeit, allenfalls auch vor Ablauf der festgelegten Haftdauer, beendet wird. Durch eine vollständige Mitwirkung bei der Papierbeschaffung kann der Beschwerdeführer somit zu einer Beendigung der Haft bzw. zu einer Verkürzung ihrer Dauer beitragen.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine Mittellosigkeit, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
c) Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: