BGer 1P.713/2001 |
BGer 1P.713/2001 vom 20.11.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.713/2001/bie
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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20. November 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
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Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.
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In Sachen
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A.________, Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Postfach 38, Menzingen, Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonsgerichtspräsidium Z u g,Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,
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betreffend
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils
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vom 17. Oktober 2001 (1P. 633/2001),
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hat das Bundesgericht
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in Erwägung,
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dass A.________ mit Eingabe vom 8. November 2001 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2001 eingereicht hat,
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dass nach Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
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dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe keinen Revisionsgrund angibt, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
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dass das vom Gesuchsteller gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abzuweisen ist (Art. 152 OG),
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
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erkannt :
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1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben.
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4.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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