[AZA 7]
I 320/00 Gb
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 27. November 2001
in Sachen
N.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 7. Juli 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1953 geborenen N.________ rückwirkend ab 1. Februar 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 80 %, zu. Der Berechnung der Rentenhöhe legte sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 7164.- zu Grunde.
B.- Dagegen führte N.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Invalidenrente sei ihr rückwirkend ab Sommer 1993, auf der Grundlage eines höheren durchschnittlichen Jahreseinkommens, zuzusprechen. Nach Einreichung der Vernehmlassung (vom 9. September 1998) im kantonalen Beschwerdeverfahren gewährte die IV-Stelle der Versicherten auch für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Januar 1996 eine ganze Rente (Verwaltungsakt vom 24. November 1998). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das kantonale Gericht die Verfügung vom 7. Juli 1998 auf, soweit damit der Rentenbeginn auf den 1. Februar 1996 festgesetzt wurde, und stellte fest, dass N.________ ab 1. Februar 1994 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. April 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt N.________ das Rechtsbegehren, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen). Verfügungen, die erst nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite erlassen werden, kommt bloss der Charakter eines Antrages an das Gericht zu. Sie werden von der Rechtsprechung als nichtige Verfügungen betrachtet (RKUV 1989 Nr. U 80 S. 379 Erw. 1; vgl. auch BGE 109 V 236 Erw. 2).
b) Vorliegend hat die IV-Stelle ihre Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren am 9. September 1998 eingereicht.
Da sie erst danach, mit Verwaltungsakt vom 24. November 1998, auf die Verfügung vom 7. Juli 1998 zurückgekommen ist, erweist sich dieser als nichtig.
2.- a) Es steht auf Grund der Akten fest und ist letztinstanzlich zu Recht nicht mehr umstritten, dass der Versicherten - in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - ab 1. Februar 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, es sei zu befürchten, dass die Verwaltung auch die Rentenhöhe nicht ganz "unparteiisch" berechnet habe, nachdem der Zeitpunkt des Rentenbeginns mit Verfügung vom 7. Juli 1998 offensichtlich falsch festgelegt worden sei.
Das kantonale Gericht hat die Rentenberechnung der IV-Stelle, welche dem Verwaltungsakt vom 7. Juli 1998 zu Grunde liegt, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Für die Zeit ab 1. Januar 1997 gelangte es in Übereinstimmung mit der IV-Stelle zutreffend zu einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 7164.-. Die im vorinstanzlichen Entscheid ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen für die Rentenbemessung im Jahr 1994 (Fr. 6768.-) sowie in den Jahren 1995 und 1996 (Fr. 6984.-) und die übrigen Faktoren, welche die IV-Stelle am 7. Juli 1998 zur Berechnung der Rentenhöhe herangezogen hat, sind ebenfalls richtig.
Gestützt auf diese Zahlen lässt sich die Rentenhöhe auch für die Zeit vor 1997 ohne weiteres eruieren. Für eine Voreingenommenheit von Verwaltung oder Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist für die Rentenberechnung schliesslich irrelevant, wer den Verkehrsunfall vom 11. Februar 1993, an dessen Folgen sie immer noch leidet, verschuldet hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 27. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: