BGer U 203/2001
 
BGer U 203/2001 vom 27.11.2001
[AZA 7]
U 203/01 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 27. November 2001
in Sachen
C.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 4, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
A.- Der 1963 geborene C.________ erlitt am 4. Mai 1987 einen Unfall, bei dem er sich schwere Verletzungen an der rechten Hand zuzog. Mit Verfügung vom 25. April 1991 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab 1. April 1991 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % bis Ende März 1993 und von 50 % ab 1. April 1993 sowie eines versicherten Verdienstes von Fr. 40'730.- zu. Weil der Versicherte von der Invalidenversicherung seit 1. Mai 1988 eine ganze Rente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, und ab 1. August 1989 zusätzlich eine Kinderrente bezog (Verfügungen der VATI-Ausgleichskasse vom 8. Januar 1990), wurde eine Komplementärrente ausgerichtet, welche von der SUVA auf Fr. 335.- im Monat festgesetzt wurde. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher C.________ beantragte, die gesetzliche Teuerungszulage sei nicht auf der Komplementärrente, sondern auf der Grundrente festzusetzen, wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 1991 ab. Am 11. Februar 1992 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die hiegegen erhobene Beschwerde ab, worauf C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen liess.
Mit Verfügung vom 15. September 1992 sprach die VATI-Ausgleichskasse C.________ ab 1. Juli 1992 eine Zusatzrente für das im Juli 1992 geborene zweite Kind zu, worauf die SUVA die Komplementärrente aufhob, weil die Rentenleistungen der Invalidenversicherung mehr als 90 % des versicherten Verdienstes ausmachten (Verfügung vom 23. Oktober 1992 und Einspracheentscheid vom 6. Januar 1993). Gegen diesen Entscheid beschwerte sich C.________, wobei er erneut geltend machte, die Teuerungszulage sei auf der Grundrente und nicht auf der Komplementärrente festzusetzen; gleichzeitig beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 13. April 1993 entzog das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C.________ liess auch gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Mit Urteil vom 25. August 1993 trat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Zwischenentscheid vom 13. April 1993 nicht ein und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Februar 1992 ab (U 94/92 und U 60/93 = BGE 119 V 484 ff.).
Nach der Geburt des dritten Kindes am 19. Februar 1999 liess C.________ um Neuberechnung der Komplementärrente ersuchen. Unter Berücksichtigung der von der Invalidenversicherung ausgerichteten zusätzlichen Kinderrente von monatlich Fr. 804.- ab 1. Februar 1999 gelangte die SUVA mit Verfügung vom 6. April 1999 zum Schluss, dass die Rentenleistungen der Invalidenversicherung mehr als 90 % des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 40'730.- ausmachten, weshalb kein Anspruch auf Komplementärrente bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 1999 hielt sie an dieser Verfügung fest.
B.- C.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Komplementärrente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er vor, gemäss der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung über den Teuerungsausgleich sei der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst der Teuerung anzupassen. Des Weitern machte er geltend, familienbedingte Anpassungen der Invalidenrente dürften nicht zu einer Kürzung der Komplementärrente Anlass geben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass die neue Verordnungsbestimmung übergangsrechtlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und die von der SUVA vorgenommene Rentenberechnung rechtens sei (Entscheid vom 8. Mai 2001).
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Des Weitern wird geltend gemacht, sowohl das bisherige Verordnungsrecht als auch die neue Regelung verletze Gesetzes- und Verfassungsrecht und verstosse gegen die EMRK.
SUVA und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31 UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht. Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige Recht.
Nach Art. 31 Abs. 1 UVV werden bei der Berechnung der Komplementärrenten für Invalide auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll berücksichtigt. Art. 33 Abs. 2 UVV sieht vor, dass die Komplementärrenten u.a. dann den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen (lit. a).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente erstmals vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden, nach diesem Zeitpunkt jedoch gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV neu berechnet worden ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 zu verstehen ist. Während SUVA, BSV und Vorinstanz zum Schluss gelangen, es sei auf den Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der Renten abzustellen, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die neue Verordnungsbestimmung sei ab Inkrafttreten auch auf die gemäss Art. 33 UVV neu festgesetzten Renten anwendbar.
a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte (vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V 298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente (Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen (zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV 1997 S. 48).
b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet, dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997 festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung (erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist). Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation, adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente (qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist, so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung (Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt, dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.
c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht. Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangsbestimmung festgehalten werden sollte (Protokoll zur Besprechung vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV, S. 13). Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde seitens der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass höhere Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden könnten. Es wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten der Änderung festgesetzt wurden, nicht Anwendung findet (Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten, S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur neue Renten nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt werden sollten, ist zu schliessen, dass eine Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch im Falle einer Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen werden wollte. Dementsprechend hat das BSV in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung ausgeführt, die Anrechnung der Teuerungszulage erfolge nur beim erstmaligen Zusammentreffen und nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge Mutation (RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass übergangsrechtlich auf das erstmalige Zusammentreffen der Leistungen und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen ist. Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu dem mit der Verordnungsänderung angestrebten Zweck. Zwar soll nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV sichergestellt werden, dass die für den Anspruch auf Komplementärrenten massgebenden Berechnungselemente auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen. Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht, indem die Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung von Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV. Dies spricht für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem Sinne, dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind, nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeitpunkt oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des neuen Rechts verfügt wird.
3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren lässt.
a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zusammentreffen der zu koordinierenden Renten festzusetzen ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch die Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei Leistungsverbesserungen im Sozialversicherungsrecht besteht kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V 273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181). Das BSV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten gemäss Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren erfolgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl. Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 571). Wie den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist, war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten, S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53).
b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123 I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123 II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken, dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen gelten je nach dem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots ist es nicht Sache des Gerichts, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinweisen).
Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementärrenten, für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2 UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar 1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hierin kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene Lösung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpolitischen Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen und er kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger laufender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsausgleich ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt allerdings auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.).
4.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Verordnungsregelung verstosse auch insofern gegen Gesetz und Verfassung, als die Geburt eines Kindes zu einer Kürzung oder einem Verlust der Komplementärrente führen könne.
a) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 25. August 1993 betreffend den Beschwerdeführer (BGE 119 V 484 ff.) ausgeführt hat, vermag die Regelung über die Berechnung und Anpassung der Komplementärrenten nicht in allen Teilen zu befriedigen. Mit der Rechtsprechung gemäss BGE 122 V 338 ff. wurden die Auswirkungen der geltenden Regelung auf die Gesamtleistungen insofern gemildert, als bei der Neufestsetzung der Komplementärrente hinzutretende Zusatz- oder Kinderrenten der AHV/IV mit jenem Betrag vom versicherten Verdienst in Abzug zu bringen sind, wie er zur Ausrichtung gelangt wäre, wenn bereits beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen Anspruch auf die Zusatz- oder Kinderrente bestanden hätte. Das Gericht bezeichnete es als unbefriedigend, dass grundsätzlich unabhängig davon, ob im Rahmen der AHV oder IV anspruchsberechtigte Kinder hinzukommen oder wegfallen, praktisch stets die gleiche Gesamtleistung zur Ausrichtung gelangt. Angesichts des dem Bundesrat zustehenden weiten Ermessensspielraums ist es indessen nicht Sache des Richters, sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers eine andere Regelung zu treffen (BGE 122 V 343 oben). In einem weitern Urteil hat das Gericht die Rechtmässigkeit der in der Verordnung (Art. 33 Abs. 1 lit. b und Art. 34 UVV) vorgesehenen Anpassung der Komplementärrente an die wegen Änderung des Invaliditätsgrades revidierte Rente der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung bejaht und entschieden, dass die Neufestsetzung der Komplementärrente auf den gleichen Berechnungsgrundlagen zu erfolgen hat, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit derjenigen der IV bestanden haben (BGE 122 V 343 ff.). Schliesslich hat das Gericht in dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen, in RKUV 2001 Nr. U 427 S. 215 veröffentlichten Urteil B. vom 18. April 2001 (U 397/00) entschieden, dass Kinderzulagen, auf welche erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV, welche Bestimmung einzig die Anpassung des versicherten Verdienstes an die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber an andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen bezweckt, nicht zu berücksichtigen sind. Des Weitern führte das Gericht aus, eine Anrechnung der zwischen Unfallereignis und Rentenbeginn hinzutretenden Kinderzulagen habe auch nicht aus Kongruenzgründen zu erfolgen. Zwar seien nach Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV hinzutretende Kinderrenten der AHV oder IV bei den Komplementärrenten zu berücksichtigen, der versicherte Verdienst bleibe jedoch auch in diesen Fällen unverändert. Eine befriedigende Lösung sei wohl nur zu erreichen, wenn der versicherte Verdienst erwerblichen Änderungen regelmässig angepasst würde, was sich mit der geltenden gesetzlichen Regelung jedoch nicht vereinbaren lasse (RKUV 2001 Nr. U 427 S. 223 Erw. 4b).
b) Im Lichte dieser Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, im Revisionsfall von Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV sei auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 31 Abs. 2 UVV ein Teuerungsausgleich vorzunehmen. Eine solche Lösung widerspräche nicht nur der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV; BGE 119 V 492 Erw. 4b mit Hinweisen), sondern würde in dieser Form auch zu Rechtsungleichheiten führen, indem Rentenbezüger, deren Komplementärrente zufolge Änderung in den familienrechtlichen Verhältnissen anzupassen ist, bevorzugt würden. Es ist auch in diesem Punkt daran festzuhalten, dass es Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers ist, eine befriedigendere Lösung zu treffen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für eine richterliche Lückenfüllung nicht gegeben (vgl. hiezu auch BGE 118 V 298 Erw. 2f). Eine vom Richter auszufüllende echte Lücke liegt nicht vor, weil Gesetz und Verordnung für die streitige Rechtsfrage eine Regelung enthalten. Fraglich kann lediglich sein, ob eine unechte Lücke im Sinne eines rechtspolitischen Mangels besteht. Solche Lücken hat das rechtsanwendende Organ im Allgemeinen aber hinzunehmen. Eine Lückenfüllung steht dem Gericht nur zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 126 V 155 Erw. 5b mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Denn es kann nicht gesagt werden, dass die geltende Regelung zu derart unbefriedigenden Ergebnissen führt, dass der Richter eingreifen und nach der Regel entscheiden muss, die er als Gesetzgeber (Art. 1 Abs. 2 ZGB) aufstellen würde.
Auch im Lichte der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Verfassungsbestimmungen besteht kein Anlass zu einer andern Beurteilung. Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) verpflichtet auch die rechtsanwendenden Instanzen, den Schutzbedürfnissen von Kindern oder Jugendlichen Rechnung zu tragen. Inwieweit der Norm eine direkt anspruchsbegründende Bedeutung zukommt, ist allerdings umstritten (BGE 126 II 391 mit Hinweis auf Müller, Kommentar BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz 41; vgl. auch Rhinow, Die Bundesverfassung 2000 - Eine Einführung, Basel 2000, S. 109 f.). Für die hier zur Diskussion stehenden, aus dem Anspruch auf Teuerungsausgleich abgeleiteten Leistungen stellt sie jedenfalls keine hinreichende Grundlage dar. Ebenso wenig vermag sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) zu berufen. Denn es kann nicht gesagt werden, dass die streitige Verordnungsregelung im vorliegenden Zusammenhang zu einer relevanten Beeinträchtigung des Rechts auf Ehe und Familie führt. Die Bestimmung von Art. 41 BV (Sozialziele) richtet sich hauptsächlich an den Gesetzgeber (BGE 126 II 391). Wie in Abs. 4 ausdrücklich festgestellt wird, können daraus keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden (vgl. hiezu Rhinow, Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsverfassung, in: Die neue Bundesverfassung, BTJP 1999, Bern 2000, S. 174). Bei den Art. 111, 112 und 117 BV handelt es sich um Kompetenzbestimmungen, welche die Gesetzgebungsaufträge in den Bereichen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Drei-Säulen-Konzept), der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) sowie der Kranken- und Unfallversicherung umschreiben. Sie geben dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit und es lassen sich daraus keine Regeln in Bezug auf die hier streitige Rechtsfrage ableiten. Insbesondere lässt sich aus Art. 112 Abs. 2 lit. d BV, wonach die Renten der AHV/IV mindestens der Preisentwicklung anzupassen sind, nicht schliessen, dass bei der Anpassung von Komplementärrenten der Unfallversicherung regelmässig ein Teuerungsausgleich vorzunehmen ist.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer weiter gehende Ansprüche auch aus der EMRK (insbesondere Art. 8 und 12 der Konvention) nicht abzuleiten, da nicht gesagt werden kann, dass die Grundrechte auf Ehe und Familiengründung durch die streitige gesetzliche Regelung ihres Gehalts enthoben werden (BGE 122 V 342 Erw. 4c mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: