BGer U 369/1999 |
BGer U 369/1999 vom 27.11.2001 |
[AZA 7]
|
U 369/99 Vr
|
I. Kammer
|
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
|
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin
|
Hofer
|
Urteil vom 27. November 2001
|
in Sachen
|
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
|
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
S.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch die
|
Gewerkschaft X.________,
|
und
|
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
|
A.- S.________, geboren 1961, arbeitete ab Januar 1989
|
bei der Y.________ AG und war bei der Schweizerischen
|
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die
|
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
|
20. November 1991 stürzte er von einem Gerüst und zog sich
|
dabei eine Densfraktur sowie Frakturen an den Handgelenken
|
zu. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und richtete
|
Taggeld aus. Am 13. August 1992 meldete sich S.________ bei
|
der Invalidenversicherung an, welche ihm bei einem Invaliditätsgrad
|
von 70 % ab November 1992 eine bis August 1993
|
befristete ganze Rente zusprach und mit Verfügung vom
|
10. September 1993 für eine Umschulung zum Schreinerei-Mitarbeiter
|
aufkam. Nach dem vorzeitigen Abbruch der beruflichen
|
Massnahme richtete sie ab 1. August 1994 wieder eine
|
ganze und ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente aus. Am
|
5. Juli 1995 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher
|
sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
|
von 40 % ab 1. Juli 1995 sowie eine Integritätsentschädigung
|
bei einer Integritätseinbusse von 25 %
|
zusprach. Auf Einsprache hin ordnete sie eine psychiatrische
|
Begutachtung an, hob die Verfügung vom 5. Juli 1995 in
|
Bezug auf die Invalidenrente auf und sprach dem Versicherten
|
ab 1. Juli 1995 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80 %
|
und einem Jahresverdienst von Fr. 75'975.- eine als Komplementärrente
|
berechnete Rente von Fr. 3096.- (Fr. 3174.- ab
|
1. Januar 1997) im Monat zu; an der Integritätsentschädigung
|
von 25 % hielt sie fest (Verfügung vom 29. September
|
1997). S.________ liess auch gegen diese Verfügung Einsprache
|
erheben und beantragen, die Komplementärrente sei
|
unter Erhöhung des versicherten Verdienstes entsprechend
|
der Teuerungszulage festzusetzen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung
|
von mindestens 65 % zuzusprechen. Mit
|
Entscheid vom 19. Februar 1998 wies die SUVA die Einsprache
|
ab.
|
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
|
hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise
|
gut, als es den Einspracheentscheid bezüglich der Rente
|
aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie die
|
Komplementärrente unter Berücksichtigung der auf den
|
1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung
|
über den Teuerungsausgleich neu festsetze; im Übrigen wies
|
es die Beschwerde ab (Entscheid vom 18. August 1999).
|
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
|
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
|
soweit damit die Sache zu neuer Verfügung über die
|
Komplementärrente an sie zurückgewiesen wurde. In der Begründung
|
wird daran festgehalten, dass die Verordnungsbestimmung
|
über den Teuerungsausgleich übergangsrechtlich
|
auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung findet.
|
Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
|
Das Bundesamt für Sozialversicherung
|
(BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte
|
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder
|
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird
|
ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der
|
Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und
|
der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll-
|
oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente
|
wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten
|
Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der
|
für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV
|
oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
|
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat
|
nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten
|
erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember
|
1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31
|
UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung
|
der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte
|
Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen
|
Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht.
|
Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung
|
vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten
|
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten
|
dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige
|
Recht.
|
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV
|
auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon
|
auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente vor
|
Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden, über den
|
Anspruch jedoch erst nach diesem Zeitpunkt verfügt worden
|
ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie die Übergangsbestimmung
|
von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung
|
vom 9. Dezember 1996 zu verstehen ist. Während
|
die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die neue Bestimmung
|
sei auf sämtliche nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung
|
verfügungsweise festgesetzten Komplementärrenten
|
anwendbar, halten SUVA und BSV dafür, dass übergangsrechtlich
|
der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der
|
Renten massgebend ist.
|
a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde
|
bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15
|
Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes
|
im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung
|
der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten
|
Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick
|
auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten
|
Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte
|
(vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V
|
298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
|
Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit
|
Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den
|
beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der
|
Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser
|
Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten
|
zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche
|
vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise
|
festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den
|
gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit
|
Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim
|
erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch
|
auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente
|
(Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV
|
oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen
|
(zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung
|
der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV
|
1997 S. 48).
|
b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen
|
der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996,
|
wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2
|
und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung
|
festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet,
|
dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei
|
Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997
|
festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist
|
insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt
|
wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung
|
(erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich
|
jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden
|
kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach
|
Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist).
|
Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn
|
oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses
|
abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer
|
und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das
|
BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz
|
UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen
|
einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV
|
festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente
|
sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs
|
auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf
|
Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar
|
sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente
|
der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet
|
in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als
|
Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der
|
Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung
|
bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation,
|
adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn
|
daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente
|
(qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist,
|
so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige
|
Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung
|
(Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt,
|
dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim
|
erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit
|
ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung
|
der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente
|
und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend
|
ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist.
|
c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des
|
Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht.
|
Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon
|
ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung
|
nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten
|
zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangsbestimmung
|
festgehalten werden sollte (Protokoll zur Besprechung
|
vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV, S. 13).
|
Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde seitens
|
der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass höhere
|
Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden könnten. Es
|
wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die
|
neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten
|
der Änderung festgesetzt wurden, nicht Anwendung findet
|
(Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend
|
Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,
|
S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur neue Renten
|
nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt werden sollten,
|
ist zu schliessen, dass eine Teuerungsanpassung gemäss
|
Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch im Falle einer
|
Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen werden wollte.
|
Dementsprechend hat das BSV in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung
|
ausgeführt, die Anrechnung der Teuerungszulage
|
erfolge nur beim erstmaligen Zusammentreffen und
|
nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge Mutation
|
(RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass übergangsrechtlich
|
auf das erstmalige Zusammentreffen der Leistungen
|
und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen
|
ist. Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu dem
|
mit der Verordnungsänderung angestrebten Zweck. Zwar soll
|
nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV sichergestellt
|
werden, dass die für den Anspruch auf Komplementärrenten
|
massgebenden Berechnungselemente auf der gleichen zeitlichen
|
Grundlage beruhen. Der Grundsatz der zeitlichen
|
Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht, indem die
|
Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten
|
ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung von
|
Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV. Dies spricht
|
für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem Sinne,
|
dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur
|
Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten
|
der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind,
|
nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeitpunkt
|
oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen
|
Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des
|
neuen Rechts verfügt wird.
|
3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber
|
getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere
|
dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren
|
lässt.
|
a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das
|
Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr
|
Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zusammentreffen
|
der zu koordinierenden Renten festzusetzen
|
ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber
|
in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des
|
UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom Inkrafttreten
|
dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über
|
die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach
|
diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den
|
vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere
|
Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch
|
Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei Leistungsverbesserungen
|
im Sozialversicherungsrecht besteht
|
kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten
|
stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen
|
sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten
|
verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V
|
273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der
|
übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfreiheit
|
zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer
|
Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweizerisches
|
Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181).
|
SUVA und BSV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
|
die Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten
|
gemäss Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren
|
erfolgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben
|
aus bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach
|
Abs. 3 der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den
|
Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach
|
dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige
|
Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls
|
durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl.
|
Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985 S. 571). Wie
|
den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist,
|
war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwendbarkeit
|
des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt
|
wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar
|
1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Protokoll
|
zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision
|
der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten,
|
S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53).
|
b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den
|
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV),
|
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
|
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
|
ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
|
die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit
|
ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht
|
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
|
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
|
wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied
|
oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche
|
Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
|
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
|
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen
|
Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem
|
Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des
|
Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123
|
I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123
|
II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu
|
beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken,
|
dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen
|
gelten je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand
|
für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In
|
den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich
|
noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots
|
ist es nicht Sache des Gerichts, sein
|
Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers
|
zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinweisen).
|
Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine
|
Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementärrenten,
|
für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden
|
ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2
|
UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar
|
1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss
|
Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hierin
|
kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes
|
von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem
|
Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene
|
Lösung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden
|
Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der
|
Verordnungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpolitischen
|
Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche
|
Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen
|
und er kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden.
|
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger
|
laufender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsausgleich
|
ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt allerdings
|
auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente
|
oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.).
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
|
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
|
St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben, soweit
|
damit die Sache zu neuer Verfügung über die Komplementärrente
|
an die SUVA zurückgewiesen wurde.
|
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
|
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
|
Sozialversicherung zugestellt.
|
Luzern, 27. November 2001
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der I. Kammer:
|
Die Gerichtsschreiberin:
|