[AZA 7]
I 365/00 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 28. November 2001
in Sachen
I.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Der 1961 geborene verheiratete I.________ war ab 1991 als Schreiner selbstständig erwerbstätig, als er am 28. Dezember 1997 einen Verkehrsunfall erlitt. Auf Anmeldung vom 21. April 1998 hin klärte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 15. November 1999 übernahm die Invalidenversicherung die Umschulung zum Naturheilpraktiker ab 26. Oktober 1999 bis 31. Januar 2004.
Gemäss vier Verfügungen vom 7. Dezember 1999 wurden I.________ für die Zeit vom 21. August 1998 bis 31. Dezember 1999 Warte- und Eingliederungstaggelder in Form einer Haushaltsentschädigung von je Fr. 65.30 (sowie eines Eingliederungszuschlages von Fr. 27.-) zugesprochen, dies auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 31'100.-.
B.- Die von I.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Haushaltsentschädigung von mindestens Fr. 162.-, basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von mindestens Fr. 321. 70 (plus Eingliederungszuschlag von mindestens Fr. 27.-), wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 8. Mai 2000).
C.- I.________ erneuert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung höherer Taggelder, "rückwirkend und für die Zukunft und damit auch für die Taggeld-Verfügungsperiode 21.08.1998 bis 31.12.1999".
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt deren Gutheissung. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels bekräftigen die Parteien ihre Standpunkte.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, wie die gemäss Verfügungen vom 7. Dezember 1999 für den Zeitraum vom 21. August 1998 bis 31. Dezember 1999 zugesprochenen Taggelder nach Art. 22 IVG zu bemessen sind. Über den Anspruch auf Taggeldleistungen nach dem 31. Dezember 1999 - die Umschulung zum Naturheilpraktiker dauert voraussichtlich bis 31. Januar 2004 - ist mangels Anfechtungsgegenstandes und damit fehlender Sachurteilsvoraussetzung, letzt- wie bereits vorinstanzlich, nicht zu befinden (vgl.
BGE 125 V 414 mit Hinweisen).
2.- In zeitlicher Hinsicht sind die bei Verwirklichung des relevanten Sachverhalts geltenden Rechtssätze zu beachten (BGE 123 V 143 Erw. 1). Zu berücksichtigen ist namentlich die auf den 1. Juli 1999, somit während des zu beurteilenden Zeitraums, in Kraft getretene 6. Revision der Erwerbsersatzordnung und die damit einhergehenden Änderungen im Recht der Invalidenversicherung (vgl. die Änderungen der BG über die EOG und IVG, je vom 18. Dezember 1998 [AS 1999 1571]).
a) Hinsichtlich des strittigen Taggeldanspruchs vor dem 1. Juli 1999 präsentiert sich folgende invaliden- und erwerbsersatzordnungsrechtliche Normenlage:
aa) Nach Art. 24 Abs. 1 IVG galten für Taggelder die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG).
Gemäss Abs. 2 bildete Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat.
Art. 24 Abs. 2bis IVG betraf Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder solche bis zum vollendeten
20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind.
Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 IVG erliess der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Taggelder und liess durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Art. 24 Abs. 3 Satz 2 IVG bezog sich auf die in Art. 24 Abs. 2bis IVG genannten besonderen Konstellationen.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 IVG hat der Bundesrat in Art. 21 Abs. 1 IVV vorgesehen, dass für die Bemessung der Taggelder unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar sind. Lag die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so war auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 2 IVV, in der seit 1. Januar 1985 unverändert geltenden Fassung [AS 1984 1186]).
bb) Nach Art. 9 Abs. 3 EOG (in der vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1999 gültig gewesenen Fassung [AS 1987 1393]) bildete Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden. Laut Art. 5 Abs. 1 EOV (in der vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1999 in Kraft gestandenen Fassung [AS 1983 919 und 1160]) bildete Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wurde später für das Jahr der Dienstleistung ein anderer Beitrag verfügt, so konnte der Dienstleistende die Neubemessung der Entschädigung verlangen.
b) Im Zuge der auf den 1. Juli 1999 in Kraft getretenen
6. Revision der Erwerbsersatzordnung erfuhren weder Art. 24 Abs. 2 IVG noch Art. 21 Abs. 2 IVV eine Änderung. Der neu eingefügte Art. 24bis IVG, welcher Bemessungsgrundlage und Taggeldansatz zum Gegenstand hat, enthält in Abs. 1 und Abs. 2 eine mit Art. 24 Abs. 2 IVG übereinstimmende Norm, indem das "durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen" als Grundlage für die Bemessung des Taggeldes (Haushaltungsentschädigung oder Entschädigung für Alleinstehende) genommen wird. Generell gilt, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme der leistungsspezifischen Bestimmungen des revidierten EOG ins IVG die Abkoppelung der Taggelder der Invalidenversicherung vom System der Erwerbsersatzordnung beabsichtigte, wobei das Taggeldsystem im Rahmen der 4. IV-Revision gezielt überprüft werden soll. Alle Änderungen des IVG samt redaktioneller Anpassungen (insbesondere auch Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 1ter und 2bis IVG; Art. 24ter, quater und quinquies IVG) sind vor diesem Hintergrund zu sehen (vgl. Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 1. April 1998 [BBl 1998 3418 ff., 3438]; nachfolgend: Botschaft zur 6. EO-Revision).
c) Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) bestimmte, dass der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt wird. Die Beitragsperiode begann mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wurde in der Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen.
Diese umfasste das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
3.- a) Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV beginnt der Anspruch auf Wartetaggelder im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle auf Grund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Die IV-Stelle hat noch im Vorbescheid vom 22. Februar 1999 die Leistungspflicht für berufliche Massnahmen verneint. Zur gegenteiligen Auffassung führte sie ausweislich der Akten insbesondere der erst am 18. Mai 1999 in Auftrag gegebene und am 6. September 1999 erstattete Bericht ihrer Berufsberaterin. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug bereits am 21. April 1998 erfolgte, fällt - gestützt auf Art. 18 Abs. 2 in fine IVG - der Anspruchsbeginn auf den 21. August 1998. Darin stimmen die Verfahrensbeteiligten zu Recht überein.
b) Der Verkehrsunfall vom 28. Dezember 1997 ist Ursache der gesundheitlich bedingten Umschulungsbedürftigkeit gemäss Art. 17 IVG. Die unfallbedingte Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVV und der Anspruchsbeginn für Taggelder am 21. August 1998 liegen weniger als zwei Jahre auseinander. Nach dem klaren Wortlaut, von welchem abzugehen kein Anlass besteht (vgl. BGE 126 V 472 Erw. 5a mit Hinweisen), kommt Art. 21 Abs. 2 IVV somit nicht zur Anwendung. Daran ändert, entgegen der vom BSV vertretenen Auffassung, nichts, dass bei der Festsetzung der AHV-Beiträge im ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; Erw. 2c hievor) für die Bemessung der Beiträge für die Periode 1996/1997, in welche der Unfall (vom
28. Dezember 1997) fiel, auf die bezüglich des Unfallereignisses mehr als zwei Jahre zurückliegenden, in den Jahren 1993 und 1994 erzielten Einkünfte abzustellen ist.
4.- Nach dem Gesagten ist für die Bemessung der strittigen Taggelder nach Art. 24 Abs. 2 IVG vorzugehen.
a) Art. 24 Abs. 2 IVG (in der seit Inkrafttreten des IVG am 1. Januar 1960 unveränderten Fassung) bestimmt, Bemessungsgrundlage der Taggelder bilde "das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt (habe)". Zu prüfen ist im Wege der Auslegung, was darunter zu verstehen ist.
aa) Der Wortlaut aller sprachlichen Fassungen ("zuletzt", "erzielt"; "dernière activité exercée en plein", "acquis"; "conseguito", "ultimo periodo") spricht dafür, dass auf das Einkommen abgestellt wird, welches die versicherte Person vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erwirtschaftet hat, ohne dass notwendigerweise Beiträge nach Art. 2 IVG auf diesem entrichtet wurden.
bb) Der Botschaft zur 6. EO-Revision lässt sich nicht entnehmen, was unter dem eben umschriebenen Erwerbseinkommen zu verstehen ist (vgl. BBl 1998 3418 ff.). Demgegenüber wird in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (...) vom 24. Oktober 1958 (vgl.
BBl 1958 II 1137 ff.) ausdrücklich die Möglichkeit verworfen, statt des zuletzt erzielten "Volleinkommen(s)", welches sich in der Regel ohne Schwierigkeiten bestimmen lasse, auf das hypothetische Einkommen bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Eingliederung abzustellen.
Anhaltspunkte dafür fehlen, dass mit zuletzt erzieltem Volleinkommen das letzte der Beitragspflicht unterstellte Einkommen gemeint ist. Die historische Auslegung bestätigt somit den Wortlaut der Norm.
cc) Die Taggelder nach IVG bezwecken, dem Versicherten und seinen Angehörigen während der Zeit der Eingliederung die Existenzgrundlage zu sichern (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht Band II, 2. Aufl. , S. 218). Die dafür nötigen Mittel lassen sich nicht allgemein umschreiben, sondern sind von verschiedensten, auch zeitlich variierenden Faktoren abhängig. Das spricht dafür, als Bemessungsgrundlage der Taggelder möglichst aktuelle, d.h.
nahe beim Eintritt des Gesundheitsschadens liegende Verhältnisse heranzuziehen, ohne dass notwendigerweise Beiträge nach Art. 2 IVG auf diesem Einkommen entrichtet wurden.
dd) In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Art. 24 Abs. 2 IVG vor der am 1. Juli 1999 in Geltung getretenen Abkoppelung der Taggelder der Invalidenversicherung vom System der Erwerbsersatzordnung den Globalverweis auf das Recht der Erwerbsersatzordnung einschränkte (vgl. AHI 1999 S. 221 Erw. 4b, wonach für die Belange der Taggelder der Invalidenversicherung grundsätzlich auf die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei, es sei denn, diese liege mehr als zwei Jahre zurück). Die erwerbsersatzordnungsrechtliche Normenlage ist insoweit für die Ermittlung des Bedeutungsgehaltes von Art. 24 Abs. 2 IVG von grundsätzlich eingeschränkter Aussagekraft. Darüber hinaus war bei der Entschädigung für Selbstständigerwerbende gestützt auf Art. 9 Abs. 3 EOG in Verbindung mit Art. 5 EOV (in der bis 30. Juni 1999 in Geltung stehenden Fassung) wohl primär auf das letzte vor dem Einrücken der AHV-Beitragszahlung unterstellte Erwerbseinkommen abzustellen.
Verordnungsrechtlich waren indes eine nachträgliche Korrektur (Art. 5 Abs. 1 in fine EOV) sowie vom Grundsatz gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EOV abweichende Sonderregeln vorgesehen ( Art. 5 Abs. 2 und 3 EOV ). Daraus erhellt, dass Art. 5 EOV als Bemessungsregel zu qualifizieren ist.
ee) Historisches, teleologisches und systematisches Auslegungselement bestätigen die auf dem Wortlaut basierende Auslegung des Art. 24 Abs. 2 IVG. Entsprechend ist das vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Einkommen massgebend, wobei unerheblich ist, ob dieses der Beitragspflicht unterworfen war. Soweit aus dem Urteil M. vom 13. September 2000, I 121/00, etwas anderes abgeleitet werden könnte, kann daran nicht festgehalten werden.
b) In zeitlicher Hinsicht ist bei einem Selbstständigerwerbenden auf das im letzten ganzen Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Einkommen abzustellen. Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind massgeblich und mit Blick auf Art. 23 Abs. 4 AHVV bindend. Liegt die Meldung der Steuerbehörden bei Erlass der Taggeldverfügung vor, ist ohne weiteres gestützt darauf zu verfahren. Mangels Steuermeldung haben die Organe der Invalidenversicherung das Erwerbseinkommen selbst einzuschätzen (Art. 24 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und Art. 23 Abs. 5 AHVV in der seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung, je in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVV). Die Taggeldverfügung ist nach Eingang der Steuermeldung gegebenenfalls im Wege der prozessualen Revision (vgl. BGE 122 V 21 Erw. 3a) gestützt auf die neue Tatsachenlage zu modifizieren.
5.- Für den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich, dass im Hinblick auf das Unfalldatum vom 28. Dezember 1997 als Bemessungsgrundlage auf das im Jahre 1996 erzielte Einkommen abzustellen ist. Die Verwaltung wird unter Berücksichtigung der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhalts geltenden Rechtssätze (vgl. Erw. 2 hievor) über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau vom 8. Mai 2000 und die Taggeldverfügungen
vom 7. Dezember 1999 aufgehoben, und es wird
die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen,
damit sie über den Anspruch auf Taggeld im
Sinne der Erwägungen neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse
des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 28. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: