[AZA 7]
B 65/00 Ge
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 29. November 2001
in Sachen
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gunhilt Kersten, Schönaustrasse 25, 5430 Wettingen,
gegen
Aargauische Beamtenpensionskasse, Neugutstrasse 4, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Die 1969 geborene S.________ war wegen schubweise auftretender multipler Sklerose (MS) von Juni 1989 bis Ende Februar 1995 in wechselndem Umfang arbeitsunfähig. Nachdem S.________ am 1. März 1995 beim Röntgeninstitut X.________ eine Stelle als Sekretärin zu einem vollen Pensum antreten konnte, hob die Invalidenversicherung die wegen der MS-Erkrankung bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Wirkung per Ende 1995 auf (Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Aargau vom 10. November 1995). S.________ übte diese öfter durch krankheitsbedingte Abwesenheiten unterbrochene Tätigkeit bis Ende April 1996 aus, ehe sie nach vorübergehender Arbeitslosigkeit am 15. Juli 1996 in der Psychiatrischen Klinik Y.________ eine neue Beschäftigung als kaufmännische Mitarbeiterin fand und damit bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse für die berufliche Vorsorge versichert war. Nachdem ihr Dr. E.________ ab dem 4.
Oktober 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 5. November 1996 von 100 % attestiert hatte, kündigte die neue Arbeitgeberin das Angestelltenverhältnis per Ende Dezember 1996. Daraufhin erkannte die IV-Stelle Aargau mit Beschluss vom 12. Mai 1997 auf das Wiederaufleben der Invalidität, weshalb sie S.________ am 6. Oktober 1997 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 eine ganze Invalidenrente zusprach.
S.________ ersuchte auch die Beamtenpensionskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente. Diese lehnte das Begehren am 7. November 1997 ab mit der Begründung, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem
15. Juli 1996 eingetreten, weshalb den Vorsorgeversicherer keine Leistungspflicht treffe.
B.- S.________ liess am 28. Mai 1998 Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die Aargauische Beamtenpensionskasse sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine volle Invalidenrente von jährlich Fr. 23'164. 80 auszurichten; eventuell sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, die von S.________ bezahlten Pensionskassenbeiträge zurückzuerstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Entscheid vom 14. Juni 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren insoweit erneuern, als ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen sei.
Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt die Vorsorgeeinrichtung darüber hinaus die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Bezüglich der Rückerstattung von Pensionskassenbeiträgen ist der vorinstanzliche Entscheid mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 Erw. 1b).
2.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
3.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und die Abgrenzungskriterien der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 263 Erw. 1a, 120 V 112 ff., insbesondere Erw. 2c/aa und bb, 118 V 167 Erw. 4e; SZS 1997 S. 459 Erw. 2b) zutreffend dargelegt.
Darauf ist zu verweisen.
b) Weiter hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, weshalb zwischen der, auf die MS zurückzuführenden Invalidität ab Januar 1997 und der bereits vom Juni 1989 bis Ende Februar 1995 bestehenden, damals bereits eine Invalidenrente auslösenden Arbeitsunfähigkeit sowohl sachlich als auch zeitlich ein enger Zusammenhang besteht, weshalb eine Leistungspflicht für die Beschwerdegegnerin entfällt. Dabei hat es bei der Frage nach dem zeitlichen Konnex zu Recht schwergewichtig auf das Krankheitsbild und die anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenbefragung vom 14. Juni 2000 berichteten Beobachtungen über den Krankheitsverlauf der die Beschwerdeführerin von 1991 bis 1999 bzw. seit 1993 behandelnden Ärzte Dr.
Z.________ und Dr. E.________ abgestellt. Auf die auch in diesem Punkt zutreffenden Erwägungen ist ebenfalls zu verweisen.
An diesem Ergebnis vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Einwände nichts zu ändern.
Es mag durchaus zutreffen, dass sich die MS-Krankheit seit Februar 1995 erst wieder nach dem Stellenantritt bei der Psychiatrischen Klinik Y.________ am 15. Juli 1996 auf die Arbeitsfähigkeit sichtbar ausgewirkt hat und nicht, wie von der Vorinstanz allerdings mit guten Gründen angenommen, bereits am 28. Februar 1996. Dies ist indessen nicht entscheidwesentlich.
Zwar wäre diesfalls der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angenommene Richtwert von einer dreimonatigen Arbeitsfähigkeit für die Annahme eines Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) noch deutlicher als von der Vorinstanz angenommen überschritten. Es sind indessen die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 123 V 265, 120 V 117 Erw. 2c mit Hinweis), welche auch auch unter Ausklammerung der Arbeitsausfälle vor dem 15. Juli 1996 nach überzeugender Darlegung im angefochtenen Entscheid gesamthaft gesehen gegen ein dauerhaftes Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit im Anschluss an die bis Ende Februar 1995 bestehende Arbeitsunfähigkeit sprechen.
4.- Die obsiegende Pensionskasse beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung, was ihr indessen gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG zu verwehren ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: