BGer 5C.260/2001
 
BGer 5C.260/2001 vom 30.11.2001
[AZA 0/2]
5C.260/2001/bie
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
30. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
Hotel Y.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert H. Scholl, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau,
gegen
Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt, Bahnhofstrasse 101, Postfach, 5001 Aarau, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,
betreffend
Versicherungsvertrag,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Das Hotel Y.________ in X.________ ist Betriebsstätte der Hotel Y.________ AG. Diese ist Versicherungsnehmerin der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt, welche unter anderem Brandschäden an Gebäuden versichert. Am 24. Dezember 1998 brach in der Gaststätte des vorgenannten Hotels infolge eines brennenden Weihnachtsbaumes ein Brand aus, wobei am Gebäude erheblicher Schaden entstand. Mit Urteil vom 29. August 2001 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau die Klage der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt gegen die Hotel Y.________ AG gut und stellte fest, dass die Klägerin berechtigt sei, ihre Leistungen gegenüber der Beklagten aus dem Schadenereignis vom 24. Dezember 1998 um den Betrag von Fr. 297'649.-- zu kürzen.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht eingereicht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, die Leistung gegenüber der Beklagten aus dem besagten Schadenereignis zu kürzen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Handelsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
2.-Nach der kantonalen Rechtsmittelbelehrung kann der angefochtene Entscheid beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 124 III 382 E. 2a S. 385, 406 E. 1a in fine S. 410).
§ 2 lit. b Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; SAR 673. 100) verpflichtet die Klägerin die Schäden zu ersetzen, welche an versicherten Gebäuden durch Brand entstehen.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Klägerin gestützt auf § 48 lit. a GebVG die Leistung im Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 24. Dezember 1998 wegen grobfahrlässigen Verhaltens der Beklagten um 10% der festgelegten Schadenshöhe kürzen kann. Wie sich aus diesen Ausführungen und insbesondere aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, werden sowohl die Leistungspflicht der Klägerin als auch die Kürzung der Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausschliesslich durch das kantonale öffentliche Recht geregelt. Mit ihrem Verweis auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221. 229.1; VVG) erläutert die Vorinstanz lediglich, dass der in § 48 lit. a GebVG verwendete Begriff der Grobfahrlässigkeit jenem des Art. 14 Abs. 2 VVG entspricht; das bedeutet jedoch nicht, dass das Handelsgericht Bundesrecht angewendet hat. Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 1 GebVG). Entsprechend ist Art. 14 Abs. 2 VVG nicht bzw.
bloss analog anwendbar. Wegen Verletzung kantonalen Rechts, das im vorliegenden Fall ausschliesslich zur Anwendung gelangt ist, kann die Berufung nicht ergriffen werden (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Beklagte ist in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht zu schützen, zumal sie im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der bei genügender Aufmerksamkeit durch einen Blick ins Gesetz hätte erkennen müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung auf falschen Grundlagen beruht und somit nicht zutreffen kann (BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f. mit Hinweisen). Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten.
3.-Im Übrigen rügt die Beklagte auch nicht rechtsgenüglich, inwiefern das Handelsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 92 E. 2 S. 93); insbesondere behauptet sie nicht sachgerecht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Unrecht auf kantonales statt auf eidgenössisches Recht gestützt habe (vgl. Art. 43 Abs. 2 OG). Auch insoweit ist demnach auf die Berufung nicht einzutreten.
4.-Schliesslich lässt sich die Eingabe auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegennehmen, zumal die Beklagte darin auch nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern das Handelsgericht kantonale Bestimmungen willkürlich angewendet (Art. 9 BV) oder die Verfassung in anderer Weise verletzt haben könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; zu den Begründungsanforderungen: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 127 I 60 E. 5a S. 70).
5.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren entfällt, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: