[AZA 0/2]
7B.262/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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30. November 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Raffael J. Weidmann, Bundesplatz 16, Postfach 4747, 6304 Zug,
gegen
das Urteil des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Oktober 2001,
betreffend
Ausschluss einer Gläubigerin von einer Pfändungsgruppe,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Am 12. September 2000 vollzog das Betreibungsamt Z.________ gegenüber X.________ eine Pfändung zu Gunsten der Gruppe Nr. aaa, bestehend aus den Betreibungen Nrn. bbb (Bank A.________) und ccc (Bank B.________). Neben verschiedenen anderen Vermögenswerten wurde die Liegenschaft Y.________ mit Beschlag belegt. Die Pfändungsurkunde wurde am 13. November 2000 versandt.
Mit Eingabe vom 23. November 2000 erhob X.________ beim Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und verlangte unter anderem, die Bank B.________ sei mit ihrer Betreibung Nr. ccc aus der Pfändungsurkunde zu streichen.
Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 2001 ab.
X.________ nahm das Urteil am 5. November 2001 in Empfang.
Mit einer vom 15. November 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren in der Person seines Anwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Die kantonale Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- a) Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, die Bank B.________ mache ein und dieselbe Darlehensforderung von 300'000 Franken in zwei verschiedenen Betreibungen geltend: Sie habe einerseits die ordentliche Betreibung (Nr. ccc) auf Pfändung eingeleitet und andererseits in der (von der Bank C.________ eingeleiteten, die beiden Grundstücke Nrn. ... und ... in Z.________ betreffenden) Betreibung Nr. ddd auf Pfandverwertung den ihr zur Sicherung des Darlehens als Faustpfand übergebenen Inhaberschuldbrief über 500'000 Franken ins Lastenverzeichnis aufnehmen lassen.
Da es nicht möglich sei, eine Forderung auf dem Weg der Pfandverwertung und gleichzeitig auf dem Weg der Pfändung einzufordern, sei die Bank B.________ von der Liste der Pfändungsteilnehmer in der Pfändungsurkunde vom 12. September 2000 zu streichen oder anzuhalten, sich zu erklären, in welchem Verfahren sie die Forderung von 300'000 Franken geltend machen wolle.
b) Diesen Vorbringen hat das Obergericht entgegengehalten, es sei nicht Sache der Betreibungsbehörden zu prüfen, ob eine bestimmte Forderung bereits Gegenstand einer andern Betreibung sei oder gewesen sei. Die genannten Behörden hätten weder über die materielle Begründetheit der Forderung noch darüber zu befinden, ob diese auf dem Betreibungsweg geltend gemacht werden könne. Hierfür sei ausschliesslich der Sachrichter zuständig. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer angefochtene Pfändung offensichtlich erfüllt gewesen seien: Es habe ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl für die Betreibung Nr. ccc vorgelegen, der im Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens durch die Bank B.________ noch nicht erloschen gewesen sei. Das Betreibungsamt sei daher verpflichtet gewesen, diesem Begehren stattzugeben und die Pfändung zu vollziehen.
3.- a) In der Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, nicht sie, sondern einzig der Richter sei zuständig, über den Bestand einer Forderung und deren Durchsetzbarkeit auf dem Betreibungsweg zu befinden, erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung. Die erkennende Kammer ist einzig zu prüfen befugt, ob eine (formelle) Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG gegeben sei. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten darüber befindet (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein.
Inwiefern das Obergericht durch die erwähnte Verneinung der sachlichen Zuständigkeit gegen Bundesrecht verstossen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Sollte er geltend machen wollen, die Vorinstanz hätte als Sachrichter auf seine Vorbringen eingehen müssen, würde er dem Sinne nach eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV rügen, was er mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte tun müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).
b) Dass der Vollzug der Pfändung als solcher bundesrechtswidrig sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Er legt aber auch nicht dar, inwiefern das Betreibungsamt dadurch gegen Bundesrecht verstossen haben soll, dass es trotz Hängigkeit der von der Bank C.________ eingeleiteten Grundpfandbetreibung die Pfändung auch zu Gunsten der Betreibung Nr. ccc der Bank B.________ vollzogen hat. Der Befürchtung, die Bank B.________ werde sich für die nämliche Forderung zweimal schadlos halten und so bereichern können, ist entgegenzuhalten, dass im Falle einer Befriedigung der Bank im Grundpfandverwertungsverfahren und eines entsprechenden Untergangs der Forderung der Pfändungsbetreibung die Grundlage selbstverständlich entzogen wäre.
4.- Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
5.- Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen (vgl. BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Ob dieser Tatbestand hier gegeben ist, mag dahingestellt bleiben. Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG), was auf Grund des oben Gesagten hier nicht zutrifft. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Bank B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: