[AZA 7]
I 125/01 Gi
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 30. November 2001
in Sachen
J.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Mit Verfügung vom 7. März 2000 wies die IV-Stelle des Kantons Bern das Begehren der 1949 geborenen J.________ um Zusprechung einer Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung erneut ab, nachdem ein Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 14. Juli 1997 verneint worden war; dies mit der Begründung, gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Januar 2000 sowie den Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle vom 4. Oktober 1999/26. Januar 2000 ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
B.- Hiegegen liess J.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2000 sei die IV-Stelle zu verpflichten, nach weiteren praktischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit über den Rentenanspruch neu zu befinden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2001 ab.
C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Arbeitsfähigkeit "in medizinischer Hinsicht zu überprüfen bzw. im Rahmen einer beruflichen Abklärung in praktischer Hinsicht näher abzuklären". Vor Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels liess sie zur näheren Begründung ihres Antrags den Bericht der Frau Dr. med.
M.________, Psychiatrischer Dienst Region E.________, Spital E.________ vom 7. März 2001 nachreichen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).
b) Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Revision gemäss Art. 41 IVG allein zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchsbeeinflussenden Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
c) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere der für die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich massgebende Grad der Arbeitsunfähigkeit.
a) Im Gutachten vom 16. Januar 2000 diagnostizierte Dr. med. I.________, der den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1996 beurteilt hatte (Gutachten vom 21. Oktober 1996), ein leichtes dysthym-neurasthenisches Syndrom (ICD-10: F34. 1/F48. 0) bei chronifizierter neurotisch-phobischer Problematik auf dem Hintergrund einer etwas schizoiden, paranoiden, unsicheren, introvertierten Persönlichkeit mit histrionischen und hypochondrischen Zügen. Gestützt auf die bisherige Aktenlage, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie eigenen persönlichen Untersuchungen und Beobachtungen gelangte Dr. med.
I.________ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte 50 % (mit voller Leistung) beträgt; im selben Umfang seien beispielsweise auch Tätigkeiten als Haushalthilfe, Serviceangestellte in alkoholfreiem Betrieb oder Telefonistin/Rezeptionistin sowie leichte Putzstellen zumutbar. Mit der Annahme einer 50 % - Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich werde der psychisch bedingt verminderten Belastbarkeit hinreichend Rechnung getragen.
b) Während die Vorinstanz das Gutachten des Dr. med.
I.________ als beweiskräftig erachtete und dessen Beurteilung im Ergebnis folgte, mass sie dem Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________, Facharzt FMH Innere Medizin vom 13. April 1999, welcher zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 1. März 1999 eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bescheinigte, kein erhebliches Gewicht bei; dies mit der Begründung, Dr.
S.________ sei im Unterschied zu Dr. I.________ nicht Facharzt der Psychiatrie, seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit werde nur knapp begründet, und es müsse schliesslich in Rechnung gestellt werden, das Hausärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Mangels hinreichender Begründung vermöge auch der Bericht der Frau Dr. med. X.________, Psychiatrischer Dienst Region E.________, Spital E.________ vom 28. April 2000, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % im Rahmen des bisherigen Arbeitspensums von 50 % im ausserhäuslichen Tätigkeitsbereich attestiert und zugleich genauere berufliche Abklärungen zur Bestimmung des aktuellen Masses der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit empfiehlt, die Beurteilung im Gutachten des Dr. med.
I.________ nicht umzustossen. Da dieser auch konkret zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Stellung nehme, erübrigten sich namentlich auch weitere berufliche Abklärungen.
c) Soweit die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, eine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ihr die bisherige 50 % - Stelle als Büroangestellte am 28. Januar 1999 aufgrund gesundheitlich bedingter Überforderung gekündigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Arbeitgeberfirma im Kündigungsschreiben wohl auf zunehmende Konzentrationsschwächen, Fehlerhäufigkeit und Schwächung des Selbstvertrauens hinweist, daraus indessen nicht auf Unzumutbarkeit einer entsprechenden Tätigkeit im bisherigen Umfang geschlossen werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass die wachsenden Probleme am Arbeitsplatz nicht zuletzt auch durch den mit offener, heftiger Kritik nicht zurückhaltenden Chef, welchem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Instabilität wenig entgegenzuhalten vermochte, bedingt waren. Dr. med. I.________ betont denn auch, die volle Leistungsfähigkeit in einem 50 % - Arbeitspensum setze eine Vorgesetzten-Persönlichkeit voraus, welche der Beschwerdeführerin mit Verständnis und Akzeptanz begegne.
Des weitern kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht der Frau Dr. med. X.________ vom 28. April 2000 nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in beweisrechtlicher Hinsicht ungenügend ist. Insbesondere entbehrt er einer genaueren medizinischen Diagnose und setzt sich auch mit den bisherigen ärztlichen Befunden nicht näher auseinander; die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf allgemein 25 % in einer ausserhäuslichen Tätigkeit wird nicht begründet. Mit der blossen Feststellung, die fehlende Erwerbseinbusse müsse bezweifelt werden, sowie dem Verweis auf die Notwendigkeit beruflicher Abklärungen wird der Bericht der spezifischen Aufgabe des Arztes oder der Ärztin mit Blick auf die Invaliditätsbemessung nicht gerecht (vgl. zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; zur Aufgabe der Berufsberatung BGE 107 V 20 Erw. 2b).
Schliesslich ist auch auf den Bericht der Frau Dr.
med. M.________ vom 7. März 2001 nicht abzustellen. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft den aktuellen Gesundheitszustand und berührt den massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 7. März 2000 nicht (vgl. Erw.
1c hievor). Sodann lässt sich aus den knappen medizinischen Befunden der Ärztin nicht erschliessen, inwiefern das von ihr bemängelte Fehlen einer Diagnose nach ICD-10 im Gutachten des Dr. med. I.________, welche "dem Ausmass der erhobenen Befunde entspricht", eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte. Dass die - auch auf umfassender Berücksichtigung der subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhenden - Angaben des Dr.
med. I.________ zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit leicht missverständlich waren, wurde im Übrigen bereits von der Vorinstanz festgestellt, in Gesamtwürdigung des Gutachtens jedoch zutreffend als unerheblich erachtet.
Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten des Dr. med.
I.________ für die Beurteilung des zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung gegebenen Sachverhalts überwiegende Beweiskraft zu, weshalb bei der Invaliditätsbemessung im ausserhäuslichen Bereich darauf abzustellen war.
Ist aber von der Zumutbarkeit einer Bürotätigkeit im bisherigen Umfang auszugehen, resultiert keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. Sollte sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit dem massgebenden Verfügungszeitpunkt erheblich verschlechtert haben, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug anzumelden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: