BGer U 338/1999 |
BGer U 338/1999 vom 30.11.2001 |
[AZA 7]
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U 338/99 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler;
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Gerichtsschreiber Maillard
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Urteil vom 30. November 2001
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in Sachen
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S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6301 Zug,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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A.- Der 1948 geborene S.________ war seit Januar 1989 als Geschäfts- und Bauführer bei der Bauunternehmung X.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 23. Juni 1991 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 23. Februar 1994 sprach sie S.________ rückwirkend ab 1. September 1993 eine Invalidenrente von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache zog der Versicherte am 19. Juni 1995 wieder zurück, womit die Rentenverfügung in Rechtskraft erwuchs.
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Im Februar 1997 leitete die SUVA Revisionsabklärungen ein und schlug S.________ am 18. Juni 1998 die Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. W.________, orthopädische Chirurgie FMH, vor. Der Rechtsvertreter des Versicherten lehnte diesen Arzt am 3. Juli 1998 mangels angeblich fachlicher Eignung als Gutachter ab und ersuchte um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, falls die SUVA an ihm festhalte. Die SUVA schlug hierauf zwei rheumatologische Spezialärzte als Gutachter vor, welche vom Versicherten ebenfalls abgelehnt wurden, weil die Folgen von HWS-Distorsionstraumata durch einen Neurologen zu begutachten seien; zugleich ersuchte er erneut um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, falls die SUVA an ihren Expertenvorschlägen festhalte. Nach Einholung einer Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. L.________ zur Frage, welche Fachärzte als Gutachter geeignet seien, hielt die SUVA mit Schreiben vom 2. September 1998 an Dr. med. W.________ als Experten fest und beauftragte ihn mit der Erstattung des Gutachtens. S.________ liess dagegen am 15. Oktober 1998 Einsprache erheben, worauf die SUVA seinem Rechtsvertreter am 19. Oktober 1998 mitteilte, sie betrachte seine Eingabe nicht als Einsprache. In der Folge erschien S.________ nicht zu den ihm von Dr. med. W.________ mitgeteilten Untersuchungsterminen. Die SUVA setzte ihm hierauf unter Androhung der Einstellung der Invalidenrente im Säumnisfall Frist bis 5. Januar 1999 an, um sein schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung durch Dr. med. W.________ zu erklären. Da S.________ säumig blieb, stellte die SUVA mit Verfügung vom 12. Januar 1999 die Rentenleistungen ab 1. Februar 1999 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. März 1999 ab.
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B.- Am 2. Dezember 1998 erhob S.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Begehren, die SUVA sei zu verpflichten, über die am 15. Oktober 1998 eingereichte Einsprache zu entscheiden, eventuell eine Verfügung betreffend die "gegenüber dem Gutachten" geltend gemachten Ablehnungsgründe zu erlassen.
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Mit Beschwerde vom 21. Juni 1999 beantragte S.________, die Verfügung vom 12. Januar 1999 und der Einspracheentscheid vom 24. März 1999 seien aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm die Invalidenrente weiterhin auszurichten.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Sache mit Entscheid vom 30. August 1999 in Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 2. Dezember 1998 und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. Juni 1999 zur ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die SUVA zurück.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliege und die Sache zum Erlass einer Verfügung betreffend Ablehnung der "Sachverständigeneinwände" an die SUVA zurückzuweisen sei; ausserdem sei festzustellen, dass die Verfügung vom 12. Januar 1999 sowie der Einspracheentscheid vom 24. März 1999 nichtig seien.
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Die SUVA beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.- Am 30. November 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. Einerseits ist der Versicherte in diesem Punkt nicht mehr beschwert, hat doch die Vorinstanz seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ausdrücklich gutgeheissen. Anderseits ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde ohnehin noch vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids gegenstandslos geworden. Am 12. Januar 1999 hat nämlich die SUVA eine anfechtbare Verfügung erlassen. Im Rahmen des daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens konnte der Beschwerdeführer auch die Rüge der angeblich verweigerten Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des Gutachters einbringen, basiert doch die gestützt auf Art. 47 Abs. 3 UVG als Aktenentscheid erlassene Verfügung vom 12. Januar 1999 auf der Prämisse, der Versicherte habe seine Pflicht zur Mitwirkung an der angeordneten Abklärungsmassnahme (Gutachten) verletzt.
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2.- Das kantonale Gericht hat nach der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde die vom Beschwerdeführer gegen den Experten vorgebrachten Einwendungen geprüft, als nicht stichhaltig erachtet und festgehalten, dass er verpflichtet sei, sich der geplanten rheumatologischen oder orthopädischen Begutachtung zu unterziehen. Zu diesem Zweck hat es die Sache an die SUVA zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bemängelt dieses Vorgehen im Wesentlichen mit dem Einwand, die Vorinstanz hätte ausschliesslich über die Frage der Rechtsverweigerung entscheiden dürfen und die Sache im Übrigen zum Erlass einer diesbezüglichen Verfügung an die SUVA zurückweisen müssen.
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Zwar trifft zu, dass Streitgegenstand einer Beschwerde nach Art. 106 Abs. 2 UVG allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist; das Gericht darf somit nicht materiell über die Versicherungsleistungen entscheiden. Ist eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde stichhaltig, so wird sie gutgeheissen und die Instanz, welche der Vorwurf trifft, angewiesen, einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2c mit Hinweis). Wie indessen in Erw. 1 dargelegt, ist im vorliegenden Fall bereits die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden, womit sich auch die Prüfung der Frage erübrigt, ob die Vorinstanz die verfahrensmässigen Folgen der Gutheissung dieses Rechtsmittels richtig dargestellt hat.
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3.- Steht fest, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, bleibt lediglich zu prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 24. März 1999 rechtens sei. Da sich das kantonale Gericht - aus verfahrensökonomischen Gründen - nicht darauf beschränkt hat, die Sache in Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde an die SUVA zurückzuweisen, sondern den Einspracheentscheid vom 24. März 1999 einer materiellen Prüfung unterzog, hat sie - jedenfalls im Ergebnis - verfahrensmässig richtig gehandelt.
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a) Nach der Rechtsprechung sind Schadenminderungspflichten, wie etwa die Mitwirkung bei einer Eingliederungsmassnahme, bei der Abklärung oder bei der Durchführung einer Behandlung, keine durchsetzbaren Rechtspflichten, sondern blosse Obliegenheiten, welche nur insofern (indirekt) durchsetzbar sind, als deren Verletzung leistungsrechtliche Folgen nach sich zieht. Der UVG-Versicherer kann somit bloss die Sanktion wegen Verletzung der Obliegenheit in die Form einer Verfügung (Art. 5 Abs. 1 VwVG) kleiden, nicht jedoch die Obliegenheit selber. Die Rechtmässigkeit der erwähnten angeordneten "Pflichten" bzw. Obliegenheiten ist jedoch im Rahmen der Überprüfung der verfügten Sanktion vorfrageweise zu überprüfen. Von den als solche nicht vollstreckbaren und daher nicht in die Rechtsstellung der Adressaten eingreifenden Anordnungen sind jene Beschlüsse des Unfallversicherers zu unterscheiden, welche direkt in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreifen und zu deren Durchsetzung nicht die Androhung von Säumnisfolgen erforderlich ist. Dazu gehört etwa die Verweigerung einer Behandlung oder der Durchführung eines Gutachtens sowie die Verneinung der von der versicherten Person geltend gemachten Ablehnungsgründe gegenüber einer mit einem Gutachten beauftragten sachverständigen Person. Diese Entscheide sind stets in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, damit der individuelle Rechtsschutz gewährleistet ist (SVR 1998 UV Nr. 1 S. 2 Erw. 1b mit Hinweisen).
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b) Der Beschwerdeführer brachte, wie die Vorinstanz zutreffenderweise feststellte, gegen den in Aussicht genommenen Experten Dr. med. W.________ weder Ausschliessungs- noch Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 22 und 23 OG vor. Er machte vielmehr geltend, als operierender Chirurge sei dieser als Gutachter nicht geeignet und die Folgen von HWS-Distorsionstraumata seien nicht von einem Orthopäden oder einem Rheumatologen, sondern von einem Neurologen zu begutachten.
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Ob die Verwerfung der Einwendungen gegen die fachlichen Fähigkeiten eines Experten überhaupt in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen hat, kann offen bleiben. Weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegte, inwiefern Dr. med. W.________ als Gutachter nicht geeignet sein sollte, erübrigte sich nämlich eine Stellungnahme des Versicherers zu den Fachkenntnissen des Sachverständigen von vornherein. Die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten eingeholt werden soll, hat schliesslich nichts mit der Person des heranzuziehenden Experten zu tun. Darüber entscheidet die SUVA im Rahmen der ihr obliegenden Leitung des Verfahrens zur Sachverhaltsabklärung (Art. 47 UVG; siehe dazu RKUV 1998 Nr. U 313 S. 476 Erw. 2b). Diesbezügliche Einwendungen können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
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Nach dem Dargelegten musste die SUVA die hier vorgebrachten Einwendungen nicht in Verfügungsform zurückweisen, womit sich die Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde als unrichtig erweist. Damit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer an der angeordneten Abklärungsmassnahme mitwirken muss.
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c) Wenn die Vorinstanz trotzdem die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Einspracheentscheid vom 24. März 1999 aufgehoben hat, ist dies nicht zu beanstanden. Wie sie nämlich überzeugend dargelegt hat, ist aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zu geben, an der beabsichtigten Begutachtung teilzunehmen. Dies umso mehr, als die SUVA gegen den vorinstanzlichen Entscheid selbst keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und sich gegen die Rückweisung nicht zur Wehr setzt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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