[AZA 0/2]
5C.257/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
3. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
V.________, Kläger und Berufungskläger,
gegen
1. X.________,
2. Y.________ und Z.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Bürgi, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld,
betreffend
Wegrecht, hat sich ergeben:
A.-V.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1186 im Halte von ca. 271 m2 (früher Kat. No 1466, dann Parz.
Nr. 1685), Y.________ und Z.________ sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 1187 (früher Kat. No 1501, dann Parz. Nr. 1700) und X.________ ist Eigentümer des ebenfalls angrenzenden Grundstücks Nr. 1185 (früher Kat. No 1467, dann Parz. Nr. 1701). Nordwestlich des Wohnhauses bzw. südöstlich des Gartens von V.________ ist zu Lasten dessen Grundstücks Nr. 1186 und zu Gunsten der Grundstücke Nr. 1185 bzw. 1185 und 1187 je ein Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch eingetragen:
Mit der am 19. Mai 1924 begründeten Grunddienstbarkeit (dem sog. Nordwestweg) wird dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 1185 das "unbedingte Fuss- und Fahrwegrecht über den Hofraum von und zur öffentlichen Strasse" eingeräumt.
Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Februar 1973 (sog. Südostweg) wird den Eigentümern der Parzellen Nrn. 1185 und 1187 ebenfalls ein "jederzeitiges und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht" eingeräumt: "Das Fuss- und Fahrwegrecht dient für die berechtigten Liegenschaften als ständige Verbindung zur Staatsstrasse. Das Auskoffern und einmalige Asphaltieren der Zufahrtsstrasse gehen vollumfänglich zu Lasten des Eigentümers der Nr. 1185. Der künftige normale Unterhalt der Strasse wird von den beteiligten Grundeigentümern im Verhältnis der Benützung der Strasse getragen. Die Einräumung dieses Fuss- und Fahrwegrechts erfolgt bezüglich der belasteten Liegenschaft Nr. 1186 unentgeltlich. Die Belastung der Liegenschaft Nr. 1185 wurde mit der Abtretung von ca. 35 m2 Wiesen und Hofraum entschädigt.. "
B.-Das Gerichtspräsidium W.________ verbot V.________ auf Begehren seiner beiden Nachbarn mit Verfügung vom 13. Juni 1998, sein Fahrzeug auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche des Grundstücks Nr. 1186 abzustellen; einen hiegegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission des Obergerichts ab.
C.-Am 19. Oktober 1999 erhob V.________ gegen X.________ sowie Y.________ und Z.________ Klage und beantragte im Wesentlichen, die dienstbarkeitsbelastete Fläche sei grundbuchamtlich explizit auszuscheiden, nämlich im Südosten sei sie auf eine Breite von 2,3 m und im Nordwesten auf eine Breite von 2 m zu beschränken; eventuell sei die Breite vom Richter festzulegen. Die Anpassungskosten seien ihm aufzuerlegen.
Die Bezirksgerichtliche Kommission W.________ führte in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch und wies die Klage am 11. Juli/20. Oktober 2000 ab. Eine beim Obergericht des Kantons Thurgau eingereichte Berufung blieb ohne Erfolg.
D.-Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2001 (ausgefertigt am 6. September 2001) hat V.________ am 5. Oktober 2001 Berufung beim Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine ursprünglichen Rechtsbegehren seien gutzuheissen.
Zudem hat er weitere Anträge gestellt, welche zeigen, dass es ihm vorab darum geht, sein(e) Fahrzeug(e) auf der Verkehrsfläche abstellen zu können. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Berufung. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Es wird von keiner Seite bestritten und ist nachvollziehbar, dass der Streitwert ungefähr Fr. 10'000.-- beträgt, womit die Streitwertgrenze von Art. 46 OG überschritten ist. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit, gegen den kein ordentliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Mithin liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG vor und ist die Berufung grundsätzlich zulässig. Die dreissigtägige Berufungsfrist ist eingehalten (Art. 54 Abs. 1 OG).
b) Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 OG). Dieses ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (Art. 43 Abs. 2 OG). Das Bundesrecht ist aber durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse grundsätzlich nicht verletzt (Art. 43 Abs. 3 OG), was bedeutet, dass das Bundesgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen hat. Vorbehalten bleibt insbesondere die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ein offensichtliches Versehen liegt im vorliegenden Fall insofern vor, als der vom Kläger eingereichte Quartierplan U.________ entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid am 15. Oktober 1995 genehmigt worden ist.
Dieses Versehen kann einerseits korrigiert werden, hat aber anderseits, wie noch zu zeigen sein wird, keinen Einfluss auf das Ergebnis. Im Übrigen ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn das Obergericht festgestellt hat. Soweit der Kläger daran Kritik übt, kann auf seine Berufung nicht eingetreten werden.
Ebenso wenig kann auf die in der Berufungsschrift formulierten neuen Rechtsbegehren eingetreten werden, soweit sie über die vorinstanzlichen Begehren hinausgehen; insoweit sind sie unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).
2.-Der Kläger verlangt hauptsächlich, dass die dienstbarkeitsbelastete Fläche explizit grundbuchamtlich ausgeschieden werde. Er wehrt sich dagegen, dass die gesamte dafür in Frage kommende Fläche von ungefähr einem Drittel seines Grundstücks für die Dienstbarkeit in Anspruch genommen werde.
Vielmehr sei die Breite der belasteten Fläche auf 2 oder 2,3 m oder jedenfalls derart zu beschränken, dass er sein(e) Fahrzeug(e) dort abstellen könne, wie er dies früher immer getan habe. Er verlangt eine gesamtheitliche, integrale Betrachtung der Interessen und eine verhältnismässige Belastung der betroffenen Grundstücke.
a) Gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB ist der Grundbucheintrag für den Inhalt einer Dienstbarkeit massgebend, soweit sich daraus die Rechte und Pflichten deutlich ergeben (BGE 107 II 331 E. 2 S. 334). Dabei ist der eingetragene Text grundsätzlich aus sich selbst, nach heutigem Sprachgebrauch auszulegen (BGE 86 II 243 E. 5 S. 251). Im vorliegenden Fall kann aus dem Eintrag selbst, nämlich "unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht", nichts über dessen Breite abgeleitet werden, so dass sich aus dem Wortlaut des Grundbucheintrags kein eindeutiges Ergebnis erzielen lässt.
b) Nach Art. 738 Abs. 2 ZGB kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags auch aus ihrem Erwerbsgrund oder subsidiär dazu aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist (BGE vom 29. September 1983 publiziert in ZBGR 66/1985 S. 171; Liver, Berner Kommentar, N. 7/8 und 114 zu Art. 738 ZGB). Zunächst ist demnach der Erwerbsgrund, bzw.
der Erwerbstitel näher zu betrachten. Die Auslegung des Erwerbstitels einer Dienstbarkeit hat nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Die darin zum Ausdruck gelangenden Willenserklärungen der Parteien sind in dem Sinne massgebend, in dem sie von einem aufmerksamen, sachlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verstanden werden. Individuelle Absichten und Motive der an der Errichtung der Dienstbarkeit Beteiligten, die für einen Dritten nicht erkennbar sind, dürfen bei der Auslegung des Erwerbstitels nicht berücksichtigt werden (BGE 108 II 542).
aa) Gemäss der am 19. Mai 1924 begründeten Grunddienstbarkeit (dem sog. Nordwestweg) wird das unbedingte Fuss- und Fahrwegrecht über den Hofraum von und zur öffentlichen Strasse eingeräumt. Da der gesamte Hofraum von der Dienstbarkeit erfasst wird, ohne dass die Fläche eingeschränkt worden wäre, lässt sich die Breite des Fuss- und Fahrwegrechts durch die bestehenden Bauten und die Parzellengrenze ohne weiteres feststellen, so dass eine nähere Umschreibung der Dienstbarkeit im Nordwesten nicht nötig war und eine nachträgliche Beschränkung unzulässig ist (vgl. ZBGR 66/1985 S. 171; BGE vom 8. Mai 1996 publiziert in Rep. 1998 131 63).
bb) Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Februar 1973 (sog. Südostweg) wird ein jederzeitiges und unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt, wobei dieses für die berechtigten Liegenschaften als ständige Verbindung zur Staatsstrasse dient. Das Auskoffern und einmalige Asphaltieren der Zufahrtsstrasse gehen vollumfänglich zu Lasten des belasteten Eigentümers und der nachfolgende Unterhalt der Strasse ist im Dienstbarkeitsvertrag ebenfalls geregelt worden.
Auch bezüglich dieses Rechts ergibt sich dessen Breite zwar nicht aus dem Grundbuch, jedoch eindeutig aus dem Erwerbsgrund.
Es umfasst die asphaltierte Fläche zwischen der Gartenmauer und der Parzellengrenze. Es ist nicht anzunehmen, dass sich der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 1185 zur Asphaltierung einer grösseren Fläche als vom Wegrecht erfasst verpflichtet hat, und ebenso wenig ist anzunehmen, dass sich die Nachbarn zum Unterhalt einer grösseren Fläche als von der Dienstbarkeit erfasst bereit erklärt haben. In Anbetracht der baulichen Gegebenheiten war keine spezielle Ausscheidung der dienstbarkeitsbelasteten Fläche erforderlich; es genügte, die Strasse als solche zu bezeichnen.
Daraus ergibt sich, dass das Wegrecht auf beiden Seiten des Hauses die gesamte bisherige Strassenfläche umfasst.
3.- a) Gemäss Art. 737 ZGB ist der Berechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Abs. 1). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Abs. 2), und der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Abs. 3).
b) Die Vorinstanz führte in tatsächlicher Hinsicht dazu aus, eine flächenmässige Beschränkung der Dienstbarkeiten im vom Kläger beantragten Sinn habe sowohl im Westen als auch im Osten zur Folge, dass insbesondere das Manövrieren mit Lastwagen stark eingeschränkt oder verunmöglicht würde, dass mithin die jederzeitige freie Zu- und Wegfahrt zur Schreinerei auf dem Grundstück Nr. 1185 nicht mehr gewährleistet wäre. Die Vorinstanz hat diese Feststellungen nach Durchführung eines Augenscheins für das Bundesgericht verbindlich getroffen (oben Erw. 1b). Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen ergibt sich ohne weiteres, dass die Berechtigten die gesamte Fläche beanspruchen dürfen und der Belastete diese freihalten muss.
4.-Was der Kläger gegen dieses Ergebnis vorbringt, ist unbehelflich.
a) Ergibt sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit - wie vorliegend - eindeutig aus dem Eintrag ins Grundbuch und insbesondere dem Rechtsgrund, besteht kein Raum für anderweitige Überlegungen (Art. 738 ZGB). Insbesondere hat der Richter keine gesamtheitliche, integrale Betrachtung der Interessen vorzunehmen und keine verhältnismässige Belastung der betroffenen Grundstücke anzuordnen; und es ist auch nicht entscheidend, ob der Kläger sein(e) Fahrzeug(e) früher auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche abgestellt hat oder nicht. Die gesetzeskonforme Ausübung einer Dienstbarkeit stellt - entgegen der Auffassung des Klägers - weder eine schwere Störung des Besitzes (Art. 928 ZGB) noch ein Vorenthalten des Eigentums (Art. 641 ZGB) dar. Die Dienstbarkeit hindert den Kläger zudem nicht, die belastete Fläche seinerseits als Fuss- und Fahrweg zu nutzen und verbietet es den Berechtigten ihrerseits, die Fläche als Parkraum zu belegen.
b) Der Kläger behauptet, bei den Wegrechten handle es sich der Sache nach um Notwegrechte. Der Zweck von Notwegrechten könne aber nicht sein, nun ihrerseits den Belasteten in Not zu bringen. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Dienstbarkeiten seinerzeit als Notwegrechte errichtet wurden und andererseits ist zwar bei der Festsetzung des Notweges auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen (Art. 694 Abs. 3 ZGB), nach dem Eintrag ist die Dienstbarkeit aber nach der Regel von Art. 738 ZGB auszulegen.
c) Der Kläger macht in verschiedener Hinsicht geltend, die Verhältnisse hätten sich seit der Errichtung der Dienstbarkeiten in den Jahren 1924 und 1973 massgeblich verändert ( Art. 739, 742 ZGB ).
aa) Im wesentlichsten Punkt haben sich die Verhältnisse indessen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht verändert: Die Schreinerei bestand bereits im 19. Jahrhundert, und es mussten schon immer Lastwagen zu dieser Liegenschaft zu- und von ihr wegfahren können. Die Dienstbarkeit war demnach von allem Anfang an auch auf Lastwagen ausgerichtet. Daran ändert der Umstand nichts, dass offenbar die Landstrasse mit einem Fahrverbot und dem Hinweis "Zubringerdienst gestattet" belegt ist. Der Zubringerdienst zu einer Schreinerei kann auch mit Lastwagen erfolgen.
bb) Es trifft zu, dass der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 17. Oktober 1995 den Quartierplan U.________ genehmigt hat, der entlang des Baches eine neue Erschliessungsstrasse vorsieht. Der Kläger ist der Meinung, dass gemäss diesem Plan die Erschliessung der Parzellen 1187 und insbesondere 1185 über die neue Strasse S.________ zu erfolgen habe, was sich aus dem - tatsächlich zum Teil missverständlichen - Bericht zum Quartierplan ergebe. Die Behauptung des Klägers trifft indessen gleichwohl nicht zu. Gemäss dem verbindlichen Plan erfasst der Bereich für die rückwärtige Erschliessung über die neue Strasse nur den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1185 und die Parzelle Nr. 1187 überhaupt nicht, weshalb die Zu- und Wegfahrt nur für neue Bauten und Anlagen auf den nördlichen Grundstückteilen verbindlich über die neue Strasse erfolgen muss. Der Kläger beruft sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht auf Art. 736 ZGB, wonach eine Dienstbarkeit gelöscht oder ganz oder teilweise gegen Entschädigung abgelöst werden kann, wenn sie für das berechtigte Grundstück das Interesse ganz oder teilweise verloren hat.
Dieser Frage ist deshalb nicht weiter nachzugehen.
cc) Der Kläger führt aber aus, tatsächlich werde die nördliche Erschliessung von seinen Nachbarn vermehrt benutzt, was zur Folge habe, dass die Strasse, welche um sein Haus führe, auf der Parzelle Nr. 1185 vermehrt zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt werde, weil sie für die Zu- und Wegfahrt nicht mehr nötig sei. Deshalb sei für ihn die Hausumfahrung oft unmöglich geworden. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass der Kläger auf dem Grundstück Nr. 1185 über keine Wegdienstbarkeit verfügt, so dass ihm das Recht fehlt, mit seinem Fahrzeug auf der Parzelle Nr. 1185 zu verkehren.
dd) Der Hinweis des Klägers, nach dem Quartierplan U.________ dürfe er nur noch seinen Südostweg als Zufahrt benützen, ist unverständlich. Gemäss dem Quartierplan sind sowohl der Nordwest- als auch der Südostweg als bestehende Zufahrt bezeichnet.
d) Die Änderungen im Grundbuch aus dem Jahre 1993, welche die Südostseite betreffen, haben für den Kläger keine zusätzliche Belastung gebracht. Wie er selber ausführt, ist die Vertragsänderung zwischen den Eigentümern der Grundstücke 1185 und 1187 in seinem Grundbuchauszug nicht eingetragen, so dass sie für ihn auch nicht rechtswirksam geworden ist.
Aus diesen Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kläger die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2001 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: