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Original
 
[AZA 0/2]
2A.519/2001/ran
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
4. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und
Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
A.________, geb. 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jacques Gubler, Fürsprech, Vorstadt-Delsbergstrasse 14, Laufen,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
wird festgestellt und
in Erwägung gezogen:
1.-Der aus Jugoslawien (Kosovo) stammende A.________ kam 1991, im Alter von 20 Jahren, in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweilen verlängert wurde, zuletzt mit Wirkung bis 10. Januar 2001. Aus seiner Ehe mit einer Ausländerin, welche die Aufenthaltsbewilligung hat, entstammt die Tochter B.________, geboren am ........... 1994, welche ihrerseits die Aufenthaltsbewilligung hat. Der eheliche Haushalt ist seit längerer Zeit aufgelöst, und die Ehe wurde am 5. September 1997 in Bosnien-Herzegowina geschieden. Da das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt worden war, wurde auch hier ein Scheidungsverfahren eingeleitet; die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten zu Gelterkinden vom 10. Oktober 2001 auf gemeinsames Begehren der Ehegatten geschieden. Entsprechend der Scheidungsnebenfolgenvereinbarung wurde die Tochter B.________ der Mutter zur Sorge anvertraut; dem Vater ist ein Besuchsrecht (zwei Tage im Monat sowie zweimal acht Tage Ferien im Jahr) eingeräumt, und er ist zu Unterhaltszahlungen an die Tochter von mindestens Fr. 500.-- pro Monat verpflichtet.
Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 1995 wurde A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung verurteilt. Gestützt darauf verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft am 21. Dezember 1995, wobei sie ihm androhte, im Falle einer erneuten gerichtlichen Bestrafung die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Am 28. Juli 1998 verwarnte die Fremdenpolizei A.________ erneut, da bis zu diesem Zeitpunkt gegen ihn Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'582.-- eingeleitet worden waren. Am 11. November 1999 erkannte das Bezirksgericht Muri A.________ unter anderem der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfacher Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bedingt sowie zu einer, ebenfalls bedingt aufgeschobenen, Landesverweisung von fünf Jahren.
Am 29. Januar 2001 lehnte es die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft ab, die Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal zu erneuern, und wies A.________, unter Ansetzen einer Ausreisefrist, aus dem Kanton weg. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos. Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die gegen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde ab und setzte die Frist für den Wegzug neu auf den 15. Januar 2002 fest.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2001 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2001 sei aufzuheben und es sei ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.-Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), und gegen die Wegweisung (Ziff. 4).
a) Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.
Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127 II 60 E. 1 S. 62 f., 161 E. 1a S. 164; 126 I 81 E. 1a S. 83; 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 364, 289 E. 2a S. 291, je mit Hinweisen).
Es gibt keine bundesgesetzliche Norm, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung einräumen würde. Insbesondere ist Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht anwendbar, da die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers, mit welcher er ohnehin längst nicht mehr zusammenlebt und von welcher er übrigens nunmehr auch nach Schweizer Recht gültig geschieden ist, nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Da sodann die Tochter des Beschwerdeführers bloss eine Aufenthaltsbewilligung hat, stellt sich auch in dieser Hinsicht die Frage einer (analogen) Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht. Ein Recht auf fremdenpolizeirechtliche Bewilligung ergibt sich auch nicht aus einem bilateralen Staatsvertrag. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ein derartiger Anspruch ergebe sich aus Art. 8 EMRK, und zwar insofern, als er in Bezug auf seine Tochter ein Besuchsrecht habe.
b) Aus Art. 8 EMRK kann derjenige einen Bewilligungsanspruch ableiten, der enge familiäre Beziehungen zu einem in der Schweiz lebenden nahen Familienangehörigen hat, wobei aber erforderlich ist, dass dieser seinerseits ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist zwar nicht nur dann auszugehen, wenn der nahe Familienangehörige das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat, sondern auch dann, wenn er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht. Im Übrigen aber stellt die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht dar (BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit Hinweisen).
Die Tochter des Beschwerdeführers hat eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erneuerung sie keinen Rechtsanspruch hat. Es fehlt ihr somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, gestützt worauf der Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen könnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unter keinem Titel zulässig.
c) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil er bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleidet (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit Hinweisen). Eigentliche Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst zulässig sind (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erhebt der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form.
d) Wenn die blosse Aufenthaltsbewilligung der Tochter als Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs als genügend betrachtet würde, wäre die Beschwerde im Übrigen klarerweise unbegründet:
In der Regel kann sich im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung nur derjenige auf Art. 8 EMRK berufen, der mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt.
Die Rechtsprechung macht zwar eine Ausnahme für den Fall, dass die Beziehung eines Kindes zu einem Elternteil im Rahmen eines Besuchsrechts gepflegt wird; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine derartige Beziehung - vom Gesetzgeber gewollt - in bloss eingeschränkter Weise gelebt werden kann. Ein Besuchsrecht kann, unter Anpassung der Modalitäten, grundsätzlich auch vom Ausland ausgeübt werden.
In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischem dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, die sich zudem wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liessen, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers weitgehend tadellos ist (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff.; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.). Zumindest die zweite Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt; der Beschwerdeführer hat Ausweisungsgründe gesetzt, indem er zweimal straffällig geworden ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG), wobei sein Verschulden in einem Fall keineswegs mehr leicht wiegt, und er hat es auch in anderer Hinsicht nicht geschafft, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen, indem er in erheblichem Masse seinen privatrechtlichen Verpflichtungen (Anhäufung von Betreibungen) nicht nachgekommen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 ANAV).
Unter diesen Umständen überwöge jedenfalls das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung das Interesse des Beschwerdeführers daran, sich zwecks Ausübung des Besuchsrechts dauernd in der Schweiz aufhalten zu dürfen.
3.-a) Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten), nicht einzutreten.
b) Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die Wegzugsfrist gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
c) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: