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Original
 
[AZA 0/2]
5P.374/2001/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
6. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer sowie
Gerichtsschreiber Zbinden.
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In Sachen
Z.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Kasinostrasse 29, Postfach, 5001 Aarau,
gegen
X.________ und Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist, Bleichemattstrasse 43, Postfach, 5001 Aarau, Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,
betreffend
Art. 9 BV (provisorische Rechtsöffnung), hat sich ergeben:
A.- Mit "Beteiligungskaufvertrag" vom 15. November 2000 verkauften die Ehegatten X.________ und Y.________ der W.________ AG (heute: Z.________ AG) 2'448 Aktien der V.________ AG zu einem Kaufpreis von "vorläufig CHF 1'000'000.--; definitive Bewertung gemäss § IV Aktionärbindungsvertrag".
Der Aktionärbindungsvertrag vom 24. Mai 2000 sieht vor, dass die Aktien gestützt auf die Geschäftsergebnisse des Vorjahres, des laufenden und des nächstfolgenden Jahres nach einer bestimmten Formel zu bewerten sind. Zu den Zahlungsmodalitäten führt der Beteiligungskaufvertrag aus, die Zahlung des Kaufpreises erfolge entsprechend dem Zahlungsplan vom 15. November 2000, auf welches Datum ebenfalls der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolge. Im Zahlungsplan ist festgehalten, dass der vorläufige Kaufpreis von 1 Mio.
Franken wie folgt getilgt werde: Eine erste Teilzahlung von Fr. 100'000.-- sei am 31. Dezember 2000 fällig, anschliessend folgen weitere 30 monatliche Teilzahlungen von Fr. 30'000.--, wobei die Auszahlung mit Zins jeweils auf Quartalsende zu erfolgen habe.
B.-X.________ und Y.________ betrieben die Z.________ AG mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes A.________ vom 12. März 2001 für die ersten drei Raten (von Fr. 100'000.-- und zweimal Fr. 30'000.--) einschliesslich Zins und Kosten, wobei sie bezüglich der ersten Rate eine Gegenforderung von Fr. 53'873. 40 zur Verrechnung zuliessen. Die Z.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Am 8. Juni 2001 erteilte der Gerichtspräsident von Lenzburg X.________ und Y.________ für die in Betreibung gesetzte Forderung provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Demgegenüber hob das Obergericht des Kantons Aargau am 3. September 2001 das Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Z.________ AG auf und hiess das Rechtsöffnungsbegehren lediglich für den Betrag von Fr. 46'126. 60 nebst Zins zu 4,5% seit
1. Januar 2001 gut. Es anerkannte damit die erste Rate von Fr. 100'000.-- abzüglich der zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung und verweigerte für die beiden folgenden Raten die provisorische Rechtsöffnung, weil deren Fälligkeit für den massgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.
C.- Gegen diesen Entscheid hat die Z.________ AG staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 abgewiesen. Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Die Beschwerdeführerin erblickt Willkür darin, dass das Obergericht einen provisorischen Zahlungsplan, der von den Parteien als Vorschlag für eine mögliche Tilgung einer möglichen Schuld ausgearbeitet worden sei, als Schuldanerkennung betrachte. Im Weiteren habe das Obergericht in willkürlicher Weise das Vorliegen einer Bedingung verneint.
Die Parteien hätten sich im Kaufvertrag über einen noch zu bestimmenden Preis geeinigt. Dieser könne gemäss der im Aktionärbindungsvertrag enthaltenen Berechnungsformel auch null sein. Es sei stossend, dass im vorliegenden Fall gegen jede Dreimonatsrate eine Aberkennungsklage erhoben werden müsse, um zu überprüfen, ob der Kaufpreis wie provisorisch vorgesehen eine Mio. Franken betrage oder weniger.
b) Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 122 III 316 E. 4a S. 319 f., je mit Hinweisen; 127 I 60 E. 5a). Der angefochtene Entscheid ist überdies nur dann aufzuheben, wenn er sich nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich erweist (BGE 122 III 130 E. 2a mit Hinweis).
Die Annahme ist keineswegs willkürlich, der Kaufvertrag sei ohne Suspensivbedingung abgeschlossen und der Kaufpreis sei vorläufig auf 1 Mio Franken festgesetzt worden, um dessen Tilgung möglichst rasch ratenweise in Gang zu setzen in der Annahme, dass der definitive Preis aufgrund der Formel im Aktionärbindungsvertrag im Verlauf der 30 Monate bis zum Abschluss der Teilzahlungen abschliessend bestimmt oder dann später auszugleichen sei. Tatsächlich enthält der Kaufvertrag nirgends eine Bedingung, und der Zahlungsplan, welcher den Zeitpunkt für jede einzelne Rate festhält, wird ohne irgendwelche Einschränkungen als verbindlich erklärt. Ein solches Vorgehen ist umso naheliegender, als die Aktien übergeben wurden sowie Nutzen und Gefahr bereits übergegangen sind. Das Obergericht verfiel daher nicht in Willkür, indem es annahm, mit dem Beteiligungskaufvertrag samt seinen Zahlungsmodalitäten und dem Zahlungsplan verfügten die Beschwerdegegner über eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, wobei die erste Rate im massgeblichen Zeitpunkt auch fällig gewesen sei. Die Beschwerde ist daher im Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen.
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: