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Original
 
[AZA 0/2]
7B.258/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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10. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss vom 17. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010078/U),
betreffend
verspäteter Rechtsvorschlag, Pfändung etc.. ,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 trat das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde von X.________, die er gegen drei Beschlüsse (..., ..., ...) vom 26. September 2001 des Bezirksgerichts Y.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hatte, nicht ein.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. November 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
2.- Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 26. Oktober 2001 mit dem
27. Oktober zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 5. November 2001. Auf die am 16. November 2001 der Post übergebene und somit verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: