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Original
 
[AZA 7]
U 427/99 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 10. Dezember 2001
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
F.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1939 geborene F.________ arbeitete als Maurer
bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfälle versichert, als er sich am 19. September 1959 beim
Einsturz eines Baugerüsts verschiedene Verletzungen zuzog.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. U.a.
richtete sie F.________ für die Folgen des Unfalls bis
31. Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 %
(17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar
1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980
war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________
AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom
19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde
er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung
ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am
13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt
einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte,
einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung,
Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung
des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit
Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung
von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes
von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten
Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie
mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt.
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten
Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung
einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung
von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes
von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA,
F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie
eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der
Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von
Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde
ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung
einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid
vom 25. Oktober 1999).
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich
der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für
die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung
auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien
stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst
auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung
massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.-
festzusetzen.
Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin
den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer
Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines
Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung
der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes
am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des
UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 -
die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei
zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt
würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die
Parteien dazu Stellung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach
dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter
Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen
über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt
darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den
massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in
Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten
in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach
Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor
bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 %
des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend,
ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als
fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit,
so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte
ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem
Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der
letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
erzielte Lohn.
2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten
Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 %
zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab
1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat.
Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte,
dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen
sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte
während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe,
Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen,
dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend
vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer,
auszugehen sei.
Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise,
indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV
sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur
beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen
Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles
im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung
wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst
nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen
angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche
Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.
3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen,
die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind,
für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2
UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden
werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung,
dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach
dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn
haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen
führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge
überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt
wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung
im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 123 V 51
Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die
Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten
angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit
eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit
zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In
RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung
bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend,
erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der
Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis
im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als
massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis
angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach
Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision
nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst
anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das
Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich,
wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und
der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche
Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen
führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem
Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen
in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung
des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes
ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung
ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f.
Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt
den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst
in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung,
zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits
in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen
zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei
er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb
mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung
der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall»
(BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für
das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung
von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen,
wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt.
Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24
Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf
den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle
anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei
Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt
hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik
in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang
mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr
hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre
Verfassungs- (Art. 8 Abs. 1 BV; zur Anwendung der neuen
Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen
Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene
Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126
V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist.
b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische
Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich,
von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei
(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den
Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse
halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation
ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung
auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf
die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat
im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus
andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann
jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen
des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit
zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung
verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn
sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn
sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die sich ein vernünftiger Grund
nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es
unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise
hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 70 Erw. 5a,
126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473
Erw. 5b, je mit Hinweisen).
c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr
weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche
Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu
geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich
aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen
an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden
hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber
gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte
Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293
Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und
326; vgl. auch S. 333).
Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung
fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in
Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode
folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung
ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist (Art. 23 Abs. 7
UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung
des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet
als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch
- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von
Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von
Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer
Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung
bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder
starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung
geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von
Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage
gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung
des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung -
ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung
gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode)
sowie den Umstand, dass die bei der analogen
Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV - betreffend den versicherten
Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen
- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender
wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen,
nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit
im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes
aufzuheben.
4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes,
welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu
Grunde zu legen ist.
a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung
mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls
kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen
Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die
Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt.
Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei
Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; Frei, Die Integritätsentschädigung
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21).
Dies gilt für Versicherte der SUVA (Art. 118 Abs. 2 UVG)
auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor
dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat,
sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus
angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch
Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen
Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG
entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage
kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung
wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet,
wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem
1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen
hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die
Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b).
b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung
fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung,
welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen
würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung
in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen
einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung
in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist
indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen,
indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht
beantwortet würde (BGE 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1
UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche
Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV
hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd
gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in
gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig
(BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption
der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der
Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im
Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen
und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände
handelt (BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist
es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung
getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen
Konstellationen ist ein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen
anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des
Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder
Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren.
Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen
Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen,
der für die Auslegung in erster Linie massgebend
ist (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58
Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den
Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen
von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des
KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung
nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten
Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984)
abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch
Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage
berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines
Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von
BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung
entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später
als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht
in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für
den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt
wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig
gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer
(a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages
des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen
(und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf
den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten
der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher
der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten
der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet
in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten
Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in
Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten
führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern
obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden.
5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche
Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert,
dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner
ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der
Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von
Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst
von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung
von 5 % zu bezahlen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: