BGer I 397/2001 |
BGer I 397/2001 vom 17.12.2001 |
[AZA 0]
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I 397/01 Gb
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
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Urteil vom 17. Dezember 2001
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in Sachen
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P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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P.________, geboren 1949, arbeitete ab April 1992 als Zimmermädchen im Hotel X.________ und von Januar 1995 bis Dezember 1998 abends im Nebenerwerb als Raumpflegerin für die Firma Z.________ AG. Nachdem sie sich am 11. April 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle des Kantons Zürich Arbeitgeberauskünfte sowie je einen Arztbericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________ vom 18. April 2000 und des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juni 2000 (inkl. medizinische Vorakten) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2000 den Rentenanspruch der P.________ ab, da sie nur kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen sei und ihre angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, womit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielbar sei.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2001 ab.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei eine polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Streitig ist in vorliegender Sache der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und in diesem Rahmen insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit.
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a) Das kantonale Gericht hat auf den Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________ abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich angenommen; im Übrigen seien die medizinischen Abklärungen genügend. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, was insbesondere auch für ihr psychisches Leiden gelte.
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b) Die körperliche Seite der geklagten Beschwerden ist umfassend abgeklärt worden, wobei sich eine vollständige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ergeben hat; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist in der Folge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht als Zimmermädchen vollständig arbeitsfähig ist.
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c) Auch der psychische Aspekt der geklagten Leiden ist in vorliegender Sache berücksichtigt worden, indem die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.________ am 3. Januar 2000 eine psychotherapeutische Behandlung zwecks autogenem Training, Muskelrelaxation und Schmerzbewältigungsprogramm empfohlen hatte. Die Versicherte bringt nun vor, sie sei jetzt - anderthalb Jahre nach der soeben erwähnten Empfehlung - in psychiatrischer Behandlung; der Psychiater Dr. med. A.________ habe ihrem Rechtsvertreter telefonisch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % attestiert. Aus dieser telefonischen Auskunft kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn sie betrifft einen Zeitpunkt nach dem praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b) massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im September 2000. Der Versicherten bleibt es jedoch unbenommen, sich neu anzumelden, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 17. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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