BGer 1E.13/2000 |
BGer 1E.13/2000 vom 18.12.2001 |
{T 0/2}
|
1E.13/2000/sch
|
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
|
**********************************
|
18. Dezember 2001
|
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
|
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
|
richter Aeschlimann, Féraud, Catenazzi, Favre und Gerichts-
|
schreiberin Schilling.
|
---------
|
In Sachen
|
Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, Postfach,
|
Zürich-Mülligen, Beschwerdeführerin, vertreten durch
|
Rechtsanwalt Robert Hadorn, Stockerstrasse 39, Postfach,
|
Zürich,
|
gegen
|
Kanton Z ü r i c h, vertreten durch die Baudirektion, diese
|
vertreten durch Dr. Hansjürg Bopp, Leiter des Büros Land-
|
erwerb, Walcheturm, Zürich,
|
X.________,
|
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10,
|
betreffend
|
Entschädigung für formelle Enteignung
|
(Neubau der Nationalstrassen A 20.1.4 Umfahrung Birmensdorf,
|
A 4.1.5 Uetlibergtunnel, A 4.1.4 Verzweigung Zürich-Brunau),
|
hat sich ergeben:
|
A.- Im Zusammenhang mit dem Neubau der Nationalstrassen
|
A 4.1.5 (Uetlibergtunnel) und A 4.1.4 (Brunau - Uetliberg-
|
Ost) beansprucht der Kanton Zürich unter anderem die Parzelle
|
Kat. Nr. 6100 an der Allmendstrasse in Zürich-Wollishofen.
|
Auf diesem Grundstück im Halte von 518 m2 steht ein im Jahre
|
1902 erstelltes vierstöckiges Haus, in dem ebenerdig das
|
Restaurant Höcklerbrücke mit Kegelbahn geführt wird und sich
|
in den Obergeschossen Wohnungen befinden. Die Liegenschaft
|
grenzt östlich an die Bahngeleise der Sihltalbahn sowie
|
westlich an die stark befahrene Allmendstrasse und liegt
|
nur rund 15 m von der Hochstrasse A 3 entfernt, die etwa
|
auf der Höhe des zweiten Obergeschosses verläuft.
|
Mit persönlicher Anzeige vom 1. Oktober 1996 gab der
|
Kanton Zürich dem Eigentümer X.________, der die Liegenschaft
|
am 28. März 1996 ersteigert hatte, die Enteignung bekannt.
|
Dieser meldete hierauf innert der Eingabefrist eine Entschä-
|
digungsforderung von insgesamt Fr. 4'500'640.-- an. An der
|
Einigungsverhandlung vom 28. Mai 1997 offerierte der Kanton
|
Zürich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000'000.--, wäh-
|
rend der Enteignete an seiner Forderung festhielt. Da auch
|
die weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien erfolglos
|
blieben, ersuchte der Kanton Zürich am 18. Januar 2000 die
|
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, um Durchfüh-
|
rung des Schätzungsverfahrens.
|
An der Schätzungsverhandlung vom 18. April 2000
|
stellte der Kanton Zürich den Antrag, die Enteignungsent-
|
schädigung sei auf Fr. 1'550'000.-- festzusetzen. Der Ent-
|
eignete verlangte für den Landwert Fr. 600'000.--, den
|
Gebäudewert Fr. 2'335'000.-- und für entgangenen Gewinn
|
Fr. 800'000.--, somit insgesamt Fr. 3'735'000.--. Die Zür-
|
cher Kantonalbank schloss sich als Grundpfandgläubigerin
|
dem Antrag des Enteigners an.
|
B.- Mit Entscheid vom 24. Juli 2000 wies die Eidgenös-
|
sische Schätzungskommission, Kreis 10, den Kanton Zürich an,
|
X.________ für die Enteignung seiner Liegenschaft eine Ent-
|
schädigung von Fr. 1'120'000.-- zu bezahlen.
|
Die Schätzungskommission bestimmte den Verkehrswert
|
des enteigneten Grundstücks anhand des Real- und des Er-
|
tragswerts, wobei sie den Ertragswert dreifach gewichtete.
|
Bei der Ermittlung des Realwertes ging die Kommission von
|
einem Landwert von Fr. 500.--/m2 (insgesamt Fr. 259'000.--)
|
aus. Den Neubauwert des Gebäudes setzte sie auf Fr. 600.--/m3
|
bzw. Fr. 500.--/m3 (für Anbau mit Kegelbahn) fest. Dem Alter
|
und dem schlechten Zustand der Bauten wurde mit einer Alters-
|
entwertung von 60 % bzw. 50 % (Anbau mit Kegelbahn) Rechnung
|
getragen. Für die festen Einbauten setzte die Kommission
|
Fr. 150'000.-- ein, für Umgebungsarbeiten und Werkleitungen
|
Fr. 120'000.--. Die Baunebenkosten wurden auf Fr. 139'000.--
|
geschätzt. Damit ergaben sich Gebäude- und Nebenkosten von
|
Fr. 1'101'000.-- und, zusammen mit dem Landwert, ein Real-
|
wert von Fr. 1'360'000.--.
|
Zum Ertragswert hielt die Schätzungskommission
|
fest, dass zwar zwischen dem Enteigneten und der Tobler
|
Biervertrieb AG ein Mietvertrag über das ganze Gebäude be-
|
standen habe, der noch bis 31. Dezember 2002 gültig gewesen
|
wäre, doch sei der vereinbarte Mietzins von Fr. 13'500.--
|
im Jahre 1998 zunächst vom Enteigneten selbst und hierauf
|
vom Betreibungsamt herabgesetzt worden. Der im Restaurant
|
erzielbare Jahresumsatz belaufe sich gemäss den Richtwerten
|
zur Umsatzbestimmung von Gastgewerbebetrieben nur auf
|
Fr. 570'000.--, woraus sich ein Mietwert von Fr. 45'600.--
|
(Umrechnungssatz 8 %) bis Fr. 51'300.-- (Umrechnungssatz 9 %)
|
ergebe. Aufgrund des schlechten Zustandes der drei Wohnungen
|
und der unfreundlichen Lage des Objekts könne nur von einem
|
Mietwert der Wohnungen von je Fr. 400.-- pro Monat, somit
|
von jährlich insgesamt Fr. 14'400.-- ausgegangen werden. Je
|
nach Wahl des Umrechnungssatzes ergebe sich ein möglicher
|
Mietertrag von insgesamt Fr. 60'000.-- bis Fr. 65'700.--
|
im Jahr. Damit zeige sich klar, dass ein Mietzins von
|
Fr. 13'500.-- im Monat nicht erzielbar sei. Würden die als
|
möglich angenommenen Mieterträge kapitalisiert, ergebe sich
|
bei einem Kapitalisierungssatz von 7 % bis 8 % ein Ertrags-
|
wert zwischen Fr. 750'000.-- und Fr. 857'000.-- (für einen
|
Mietertrag von Fr. 60'000.--) bzw. zwischen Fr. 821'000.--
|
und Fr. 939'000.-- (für einen Mietertrag von Fr. 65'700.--).
|
Schliesslich hat die Schätzungskommission ange-
|
sichts der Differenz zwischen dem erzielbaren und dem ver-
|
traglich vereinbarten Mietzins den möglichen Jahresumsatz
|
des Restaurants auf Fr. 650'000.-- erhöht und dementspre-
|
chend den Mietwert auf Fr. 58'500.-- (Umrechnungssatz 9 %)
|
angesetzt. Den unter Einbezug des Mietertrages für die
|
Wohnungen ermittelten Gesamtmietwert von Fr. 72'900.-- ka-
|
pitalisierte die Kommission zum (geringeren) Satz von 7 %
|
und legte den Ertragswert der enteigneten Liegenschaft auf
|
Fr. 1'041'000.-- fest.
|
C.- Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungs-
|
kommission, Kreis 10, vom 24. Juli 2000 hat die Zürcher Kan-
|
tonalbank Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und Antrag
|
auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung auf Fr. 1'550'000.--
|
gestellt. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung von Bundes-
|
recht, unrichtige und unvollständige Ermittlung des rechts-
|
erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der von der
|
Schätzungskommission festgesetzten Entschädigung.
|
Im Namen des Kantons Zürich ersucht die kantonale
|
Baudirektion um Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische
|
Schätzungskommission, Kreis 10, hat auf Vernehmlassung ver-
|
zichtet. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Ent-
|
eignete unterstützt sinngemäss den Antrag der Beschwerde-
|
führerin.
|
In Replik und Duplik haben die Beschwerdeführerin
|
und der Enteigner an ihren Anträgen festgehalten.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.- Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
|
Enteignung (EntG; SR 711) unterliegen die Entscheide der
|
Schätzungskommission der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
|
Bundesgericht. Mit dieser kann nicht nur Verletzung von Bun-
|
desrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des
|
Sachverhaltes (Art. 104 lit. a und b OG), sondern - da eine
|
erstinstanzliche Verfügung über öffentlichrechtliche Ent-
|
schädigungen angefochten wird - auch Unangemessenheit gerügt
|
werden (Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG). Dem Bundesgericht steht
|
in Bezug auf den Sachverhalt ebenfalls volle Prüfungsbefug-
|
nis zu, da die Entscheide der Schätzungskommissionen nach
|
bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Art. 105 Abs. 2 OG
|
auch in tatsächlicher Hinsicht freier Prüfung unterliegen
|
(BGE 119 Ib 348 E. 1b, 447 E. 1). Im Gegensatz zur Schät-
|
zungskommission ist das Bundesgericht indessen an die Anträ-
|
ge der Parteien gebunden. Dies gilt allerdings nur für die
|
für ein Enteignungsobjekt als Ganzes gestellten Begehren;
|
das Gericht kann daher die einzelnen Entschädigungsposten
|
unabhängig von den hiezu vorgebrachten Begründungen korri-
|
gieren, solange der von den Parteien gesteckte Rahmen ins-
|
gesamt nicht über- oder unterschritten wird (BGE 114 Ib 286
|
E. 9 S. 300, 109 Ib 31 mit Hinweisen auf weitere Urteile).
|
2.- Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind neben den Hauptpar-
|
teien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten
|
und Nutzniesser als Nebenparteien zur Verwaltungsgerichts-
|
beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides
|
der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
|
Auf der enteigneten Liegenschaft lasten ein Namen-
|
schuldbrief über Fr. 1'500'000.--, datierend vom 16. Dezem-
|
ber 1980, im 1. Rang, sowie ein Inhaberschuldbrief über
|
Fr. 100'000.-- datierend vom 17. Juli 1996, im 2. Rang,
|
sowie zwei weitere Inhaberschuldbriefe. Mit Verfügung des
|
Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai
|
1999 ist der Zürcher Kantonalbank in der das Enteignungs-
|
objekt betreffenden Betreibung auf Grundpfandverwertung
|
für den Betrag von Fr. 1'300'000.-- nebst Zins zu 9 % seit
|
31. Dezember 1999 sowie für die aufgelaufenen Verfahrens-
|
kosten Rechtsöffnung erteilt worden. Da sich die Enteig-
|
nungsentschädigung, die dem Grundpfandberechtigten an Stelle
|
der enteigneten Sache haftet (Art. 24 Abs. 1 EntG), nur auf
|
Fr. 1'120'000.-- beläuft, ist die Kantonalbank durch den
|
Schätzungsentscheid zu Verlust gekommen. Sie ist somit zur
|
Beschwerde legitimiert.
|
3.- Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei
|
ein Gutachten der Oberschätzungskommission einzuholen. Die
|
Eidgenössische Oberschätzungskommission ist jedoch kein
|
Gremium, das als solches Gutachten erstatten würde. Sie
|
besteht vielmehr aus einer Reihe von Fachleuten aus ver-
|
schiedenen Berufen, die nach Bedarf im Einzelfall vom Bun-
|
desgericht zur fachtechnischen Beratung beigezogen werden
|
können (vgl. Art. 80 und 82 EntG). Wie sich im Folgenden
|
zeigt, ist hier eine solche Beratung nicht nötig.
|
4.- Die Beschwerdeführerin wendet nichts dagegen ein,
|
dass der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft anhand
|
einerseits des Realwerts und andererseits des Ertragswerts
|
ermittelt worden ist, und stellt auch die vorgenommene Ge-
|
wichtung dieser beiden Werte (3-mal Ertragswert, 1-mal Real-
|
wert) nicht in Frage. Sie kritisiert dagegen einzelne Posten
|
in den von der Schätzungskommission vorgenommenen Berechnun-
|
gen, wobei sie sich auf die bei den Akten liegenden, im Auf-
|
trag des Betreibungsamtes Zürich 2 erstellten Schätzungen der
|
Architekten A.________ + B.________ vom 27. November 1995
|
(im Folgenden: Schätzung A.________) sowie der Architekten
|
C.________ vom 15. November 1999 (im Folgenden: Schätzung
|
C.________) beruft. Der Entscheid der Schätzungskommission
|
wäre indes nur dann bundesrechtswidrig, wenn sich die Ent-
|
eignungsentschädigung insgesamt, im Endergebnis, als unange-
|
messen und ungenügend erwiese. Die Tatsache allein, dass
|
einzelne Posten auch anders bewertet werden können, genügt
|
für den Vorwurf der Bundesrechtswidrigkeit noch nicht. Dies
|
gilt insbesondere dann, wenn die Differenzen in der Bewer-
|
tung einzelner Entschädigungsposten auf unterschiedliche
|
Schätzungsmethoden oder auf unterschiedliche der Schätzung
|
zu Grunde gelegte Annahmen zurückzuführen sind, die an sich
|
vertretbar sind.
|
5.- Was den aus dem Gebäudewert und dem (relativen)
|
Landwert ermittelten Realwert des enteigneten Grundstücks
|
anbelangt, beanstandet die Beschwerdeführerin die für die
|
Bauten angenommene Altersentwertung sowie die Entschädigung
|
für die Einbauten. Ausserdem kritisiert sie den von der
|
Schätzungskommission eingesetzten Landwert.
|
a) Die Beschwerdeführerin stimmt den von der
|
Schätzungskommission angenommenen Neuwerten der Gebäude
|
(Fr. 600.--/m3 für Wohnhaus mit Restaurant, Fr. 500.--/m3
|
für Anbau mit Kegelbahn) sowie den Kubaturen ausdrücklich
|
zu. Hingegen wendet sie gegen die angenommene Altersentwer-
|
tung von ca. 60 % ein, dass für Gebäude des Unterhaltungs-
|
und Restaurantgewerbes wie das hier umstrittene längere
|
Lebenszyklen anzunehmen seien. Solche Gebäude könnten viel
|
länger und mit geringerem Unterhalt bewirtschaftet werden,
|
insbesondere weil von den Besuchern keine grosse Ansprüche
|
an die Bausubstanz gestellt würden. Es sei daher für das
|
Hauptgebäude nur von einer Altersentwertung von 50 % und für
|
den Anbau von 40 % und den entsprechend höheren Zeitwerten
|
auszugehen.
|
Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass die
|
Schätzer A.________ und C.________ den Neuwert des Gebäudes
|
deutlich tiefer als die Schätzungskommission angesetzt haben
|
und die Zahlen der Schätzungskommission als sehr wohlwollend
|
betrachtet werden dürfen (Schätzung A.________: Hauptgebäude
|
Fr. 520.--/m3, Anbau Fr. 450.--/m3; Schätzung C.________:
|
Restaurant, Küche, Kegelbahn, erstes und zweites Oberge-
|
schoss: Fr. 450.--/m3, Toiletten und Kellerräume: Fr. 300.--/
|
m3, Garagenanbau und Treppe: Fr. 250.--/m3). Die Altersent-
|
wertung hat C.________ auf 40 % festgesetzt, während sie
|
nach der Schätzungskommission ca. 60 % und nach A.________
|
sogar 66 % beträgt. Tatsächlich besteht kein Grund, die
|
altersbedingte Entwertung des enteigneten Gebäudes geringer
|
als 60 % zu schätzen. Nach der Fachliteratur und den in der
|
Schätzungspraxis verwendeten Wertverminderungs-Tabellen kann
|
für Bauten der vorliegenden Art (Massivbau Wohn- und Ge-
|
schäftshäuser von normaler bis sehr guter Bauart) von einer
|
Lebensdauer von 100 bis 120 Jahren ausgegangen werden und
|
hätte daher für das 95jährige Hauptgebäude auch eine Alters-
|
entwertung festgesetzt werden können, die über 60 % liegt
|
(vgl. Franco Canonica, Schätzerlehrgang, Grundwissen, Hrsg.
|
Schweiz. Immobilienschätzer-Verband SIV, Bern 2000 [im Fol-
|
genden: Schätzerlehrgang], S. 109, 151, 153 f.; Schätzer-
|
handbuch, Bewertung von Immobilien, Stand 1998, Hrsg.
|
Schweiz. Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexper-
|
ten SVKG und Schätzungsexperten-Kammer/Schweiz. Verband der
|
Immobilien-Treuhänder SEK/SVIT [im Folgenden: Schätzerhand-
|
buch], S. 193; Wolfgang Naegeli/Heinz Wenger, Der Liegen-
|
schaftenschätzer, 4. Aufl. 1997, Tabelle S. 20). Wohl hängt
|
die Lebensdauer und damit die Altersentwertung eines
|
Gebäudes wesentlich vom Unterhalt ab. Der Zustand der ent-
|
eigneten Liegenschaft spricht jedoch gerade für einen hohen
|
Abzug für die Alterung. In der Schätzung von A.________ aus
|
dem Jahre 1995 wird vermerkt, die Liegenschaft befinde sich
|
in einem desolaten Zustand. Die Obergeschosse seien nicht
|
bewohnbar und vollständig renovationsbedürftig. Die
|
Lüftungsanlage und die Elektroinstallationen für das
|
Restaurant seien mindestens teilweise zu erneuern. Das
|
Flachdach der Kegelbahn sei undicht. Es bestehe ein
|
beträchtlicher Investitionsbedarf. Einzig Restaurant und
|
Küche seien unterhalten und teilmodernisiert. Die Schät-
|
zungskommission hat den schlechten Zustand des Gebäudes
|
bestätigt. Auch in der Schätzung von C.________ aus dem
|
Jahre 1999 wird erwähnt, dass der Unterhalt vernachlässigt
|
worden sei und zudem ein baulicher Nachholbedarf bestehe.
|
Angesichts dieser Mängel lässt sich eine Erhöhung des Zeit-
|
wertes der Bauten offensichtlich nicht rechtfertigen.
|
b) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass
|
die Schätzungskommission für die festen Einbauten eine Ent-
|
schädigung von pauschal Fr. 150'000.-- eingesetzt hat. In
|
der Schätzung von C.________ würden die Einbauten detail-
|
liert mit insgesamt Fr. 460'000.-- bewertet (Bierkeller
|
Fr. 50'000.--, Küche mit Buffet Fr. 120'000.--, Innenausbau
|
Restaurant Fr. 150'000.--, Abluftanlage Fr. 90'000.--,
|
Kegelbahn Fr. 50'000.--). Es müsse von diesen Beträgen
|
ausgegangen werden, da sie auf den Unterlagen der Gebäude-
|
versicherung beruhten. Die Schätzungskommission hätte zu-
|
mindest ansatzweise darlegen müssen, weshalb diese genauen
|
Angaben unzutreffend seien.
|
Zu diesen Ausführungen ist vorweg klarzustellen,
|
dass die Versicherungswerte der Zürcher Gebäudeversicherung
|
Neuwerte sind; sie können daher für eine Zeitwertschätzung
|
nicht übernommen werden. Das hat der Schätzer C.________
|
allerdings auch nicht getan, sondern für die festen Ein-
|
bauten gleich wie für die übrigen Baukosten eine Reduktion
|
von 40 % für die Altersentwertung vorgenommen und somit
|
"nur" Fr. 276'000.-- in Rechnung gestellt. Ist aber die
|
Annahme einer Altersentwertung von 40 % nach dem Gesagten
|
für die Rohbauten schon als fragwürdig zu betrachten, so
|
vermag der gleiche Pauschalabzug für Einbauten, die eine
|
völlig unterschiedliche Lebensdauer aufweisen, noch weniger
|
zu überzeugen; zumindest hätte in diesem Zusammenhang an-
|
gegeben werden müssen, wann letztmals welche Renovationen
|
vorgenommen worden sind. Ausschlaggebend ist indessen, dass
|
die Schätzungskommission - wie schon dargelegt - für Res-
|
taurant, Küche und Kegelbahn einen weit höheren Bauwert
|
eingesetzt hat als der Schätzer C.________ und dabei offen-
|
sichtlich auch den Ausbaustandard mitberücksichtigt hat.
|
Es besteht daher kein Anlass, die Entschädigung für die
|
Einbauten, die auch in der Schätzung A.________ mit
|
Fr. 150'000.-- bewertet worden sind, zu erhöhen.
|
c) Die Schätzungskommission führt im angefochtenen
|
Entscheid zum Landwert aus, in der Schätzung von A.________
|
werde unerklärlicherweise von einem Bodenwert von
|
Fr. 1'200.--/m2 ausgegangen, obwohl die Lage des Grund-
|
stücks als trostlos und extrem bezeichnet werde. Weiter
|
werde in dieser Schätzung ausdrücklich erwähnt, dass die
|
Lage wegen der Lärmimmissionen für Wohnzwecke vollkommen
|
ungeeignet sei. Ausserdem werde der Zustand der Liegenschaft
|
als schlecht und das Gebäude als überaltert beschrieben.
|
Diese Beschreibung habe sich beim Augenschein der Schät-
|
zungskommission als richtig erwiesen. Unter Berücksichtigung
|
dieser Umstände rechtfertige es sich, von einem relativen
|
Landwert von Fr. 500.--/m2 auszugehen.
|
Gegen diese Ausführungen wendet die Beschwerdefüh-
|
rerin ein, die Überalterung der Gebäude und der Zustand der
|
Umgebung sei beim Zustandswert der baulichen Anlagen und
|
nicht auch noch beim Landwert zu berücksichtigen. Soweit
|
der geschätzte Landwert von Fr. 500.--/m2 auf der Mitberück-
|
sichtigung der Überalterung der Gebäude beruhe, verletze er
|
den bundesrechtlichen Begriff des Verkehrswerts. Weiter hält
|
die Beschwerdeführerin zum Wert des Grundstücks fest, dieses
|
habe zwar im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung, am 28. Mai
|
1997, zur Wohnzone gehört; die Parzelle sei jedoch der Emp-
|
findlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung zu-
|
gewiesen und unterstehe keiner Wohnanteils-Pflicht. Es seien
|
daher auch mässig störende gewerbliche und Dienstleistungs-
|
Nutzungen sowie weitere nicht in allen Wohnzonen erlaubte
|
Nutzungen zugelassen. Demnach sei die Liegenschaft sehr ge-
|
eignet für Techno-Parties, als Restaurant mit entsprechender
|
Musik-Ausrichtung sowie als Dancing und Nachtclub. Der
|
Standort sei für solche Betriebe, insbesondere auch wegen
|
der lärmunempfindlichen Nachbarschaft, äusserst attraktiv.
|
Dank der Autobahnzufahrten in unmittelbarer Nähe sei die
|
Lage ebenfalls verkehrsgünstig. Der Landwert sei daher nicht
|
unter dem Gesichtspunkt der für eine Wohnnutzung ungeeigne-
|
ten Lage, sondern im Hinblick auf die genannten Nutzungen
|
zu schätzen. Geeignete Standorte für das Unterhaltungsge-
|
werbe seien auch heute noch Mangelware. Ein Landwert von
|
Fr. 1'200.--/m2 sei somit nicht unerklärlich, sondern ent-
|
spreche den zulässigen Nutzungen. Allenfalls mögliche Ver-
|
gleichszahlen seien nicht ermittelt worden. Unberücksichtigt
|
geblieben sei auch der Kauf des Grundstücks durch den Ent-
|
eigneten zu einem Preis von 1,5 Mio. Franken, der auf einem
|
entsprechenden Landwert basiere.
|
aa) Die Schätzungskommission hat den Landwert der
|
enteigneten Parzelle auf Fr. 500.--/m2, der Schätzer
|
A.________ auf Fr. 1'200.--/m2 und der Schätzer C.________
|
auf Fr. 300.--/m2 festgelegt. Keine der Schätzungen enthält
|
Angaben über die angewendete Methode. Die Bewertung bebauten
|
Bodens - das heisst die Festsetzung des sog. relativen Land-
|
werts - fällt in der Regel auch nicht leicht, da die Ver-
|
gleichsmethode nur unter gewissen Voraussetzungen taugen
|
kann. Ausgehend vom Gedanken, dass der Grund und Boden
|
letztlich nur so viel Wert aufweist, wie er an wirtschaft-
|
licher Nutzung zulässt, wird der Landwert daher oft in Be-
|
ziehung zum Nutzwert der bestehenden Überbauung gesetzt und
|
anhand von festen Verhältniszahlen bestimmt (vgl. Schätzer-
|
lehrgang, S. 27, 112).
|
In der schweizerischen Schätzungspraxis wird der
|
relative Landwert seit geraumer Zeit mit Hilfe der sog.
|
Lageklassen-Methode von Wolfgang Naegeli ermittelt. Diese
|
Methode beruht auf der durch systematische Auswertung zahl-
|
reicher Schätzungen gewonnenen Erkenntnis, dass der Wert des
|
Landes sowohl zum Gesamtwert der Liegenschaft als auch zum
|
Mietertrag in einer ganz bestimmten Relation stehe, die für
|
alle Grundstücke in der gleichen Lage dieselbe sei. Naegeli
|
unterschied 8 Lageklassen, wobei die Nummerierung oder Zahl
|
der Klasse dem Vielfachen des Mietzinsertrages (bei einer
|
Bruttorendite von 6 %) gegenüber dem Landwert entspricht.
|
Die Grundstücke sind nach einem Bewertungsschlüssel einer
|
dieser Klassen bzw. einer Zwischenstufe zuzuweisen. Der
|
Landwertanteil am Gesamtwert der Liegenschaft bestimmt sich
|
nach dem Faktor 6,25 (Lageklasse 1: 6,25 %, Lageklasse 2:
|
12,5 % usw.) und erreicht in der Lageklasse 8 die Maximal-
|
höhe von 50 % (vgl. Wolfgang Naegeli, Die Wertberechnung des
|
Baulandes, Zürich 1958, S. 11 ff.; derselbe, Handbuch des
|
Liegenschaftenschätzers, 1. Aufl. 1975, S. 39 ff.). Diese
|
prozentuale Aufteilung hielt jedoch der rasanten Entwicklung
|
auf dem Bodenmarkt in den achtziger Jahren nicht mehr stand.
|
Da sich die Bodenpreise im Kanton Zürich zwischen 1980 und
|
1990 verfünffachten und der Zinsfuss für erste Hypotheken
|
auf 6 % und höher stieg, ist die Prozentaufteilung Bauwert
|
zu Landwert in der jüngsten Auflage des zitierten Handbuches
|
überarbeitet worden (vgl. Naegeli/Wenger, a.a.O., S. 44 f.,
|
270 f.). Inzwischen haben auch verschiedene Fachorganisatio-
|
nen eigene Lagenklassenschlüssel und Landwertanteil-Tabellen
|
erstellt (vgl. die Liste im Schätzerlehrgang S. 63 und Ta-
|
bellen S. 64 ff.; Schätzerhandbuch Tabellen 9-11). Diese
|
neueren Tabellen weisen mehr als 8 (in der Regel 10) Lage-
|
klassen auf. Ausserdem wird empfohlen, den Landwert dem Neu-
|
wert der Bauten gegenüberzustellen, während in der neusten
|
Auflage des "Liegenschaftenschätzers" von Naegeli/Wenger aus
|
dem Jahre 1997 immer noch der Zeitwert der Bauten als mass-
|
gebend bezeichnet wird (vgl. Schätzerhandbuch Tabellen 10
|
und 11; Schätzerlehrgang S. 112 ff.; Naegeli/Wenger, a.a.O.,
|
S. 47, 143 ff.).
|
bb) Die Lage des enteigneten Grundstücks inmitten
|
von Verkehrsträgern wird von den Schätzern, wie dargelegt,
|
als trostlos geschildert. Die Beschwerdeführerin räumt ein,
|
dass sie für Wohnnutzungen ungeeignet ist. Es darf wohl auch
|
davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft, würde sie
|
nicht für den Autobahnbau beansprucht, zu einer Zone ohne
|
Wohnnutzungen geschlagen worden wäre. Die Beschwerdeführe-
|
rin behauptet im Weiteren auch nicht, dass die Lage des
|
Grundstücks für den Betrieb eines "normalen" Restaurants
|
mit Gartenwirtschaft günstig sei. Sie betont vielmehr, dass
|
sich die Liegenschaft für eine Nutzung als Unterhaltungs-
|
stätte - Dancing, Nachtclub oder dergleichen - sehr geeig-
|
net hätte. Nun bestand im massgeblichen Schätzungszeitpunkt
|
keine entsprechende Einrichtung und müsste offensichtlich
|
eine grössere Summe in einen solchen Ausbau investiert wer-
|
den. Eine mögliche bessere Nutzung der bestehenden Bauten,
|
die zusätzliche Investitionen bedingt, könnte aber nur unter
|
der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass auch den nöti-
|
gen Aufwendungen Rechnung getragen wird. Zudem fragt sich
|
hier, ob die der Wohnnutzung dienende Bausubstanz (erstes
|
und zweites Obergeschoss sowie Dachgeschoss) überhaupt in
|
die Wertbestimmung einbezogen werden dürfe, nachdem sie für
|
ihren eigentlichen Zweck kaum noch nutzbar ist. Auf jeden
|
Fall erscheint die Lageklassenmethode angesichts der Sin-
|
gularität des umstrittenen Objekts nur unter Vorbehalten
|
anwendbar. Sie darf jedoch im Sinne einer Grobkontrolle
|
zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob sich der
|
von der Schätzungskommission festgelegte Landwert von
|
Fr. 259'000.-- der Grössenordnung nach vertreten lässt
|
oder ob der richtige Preis vielmehr - wie die Beschwerde-
|
führerin behauptet - auf der Höhe von Fr. 622'000.-- liegt.
|
Diese Kontrolle ist anhand des Vergleichs der beiden Land-
|
werte mit den von der Schätzungskommission berechneten Bau-
|
kosten bzw. dem Zeitbauwert des Gebäudes vorzunehmen, um so
|
die Lageklasse ermitteln und aufgrund des Lageklassenschlüs-
|
sels überprüfen zu können, ob die Umschreibung der Lage dem
|
Enteignungsobjekt entspricht.
|
Gemäss der Lageklassentabelle Naegeli/Wenger (Stand
|
1995) führt die Gegenüberstellung des Zeitbauwertes des Gebäu-
|
des (Fr. 1'101'000.--) und des Landwertes von Fr. 259'000.--
|
zur Lageklasse 2,75 (Landwertanteil 19 % des Gesamtwertes).
|
Diese Lageklasse scheint - wozu im Einzelnen auf den Lage-
|
klassenschlüssel verwiesen werden kann (Naegeli/Wenger,
|
a.a.O., S. 30 ff.) - dem enteigneten Grundstück recht gut zu
|
entsprechen. Wird dagegen ein Landwert von Fr. 622'000.-- in
|
Rechnung gestellt, ergibt sich eine Lageklasse von über 5,1
|
(Landwertanteil 36 % des Gesamtwertes). Eine solch hohe Ein-
|
stufung wird der enteigneten Liegenschaft angesichts der
|
miserablen Wohnlage und der ebenfalls eher bescheidenen Lage
|
für einen Gastgewerbebetrieb in keiner Weise gerecht. Wohl
|
ergäbe sich ein etwas anderes Bild, wenn den neueren Empfeh-
|
lungen gemäss nicht vom Zeitwert des Gebäudes, sondern vom
|
Neuwert bzw. von den Baukosten ausgegangen würde. Diese Än-
|
derungen sind indes durch die jüngsten Entwicklungen auf dem
|
Liegenschaftenmarkt bedingt (vgl. Schätzerhandbuch, Kommen-
|
tar zu den Tabellen 9 und 10). Die Anwendung der neuen For-
|
mel rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn es um Bauland
|
geht, das an den Entwicklungen auf dem Bodenmarkt mit
|
grosser Wahrscheinlichkeit teilgenommen hat. Daran bestehen
|
aber bei einem Grundstück, dessen Lage als trostlos und
|
extrem bezeichnet wird und dessen planerisches Schicksal als
|
ungewiss erscheint, die grössten Zweifel. Weiter ist zu be-
|
achten, dass in die Berechnung nach neuer Formel nur der
|
Neuwert jener Bauteile einbezogen werden darf, die (voll)
|
nutzbar und mietzinserheblich sind (vgl. Schätzerlehrgang
|
S. 115). Demnach müsste hier für die Bausubstanz, die auf
|
die Wohnungen entfällt, die nicht mehr oder nur noch teil-
|
weise nutzbar sind, entsprechende Abzüge vorgenommen werden.
|
Eine Berücksichtigung der Neuwerte erscheint demnach hier
|
nicht angebracht. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass
|
der relative Landwert von Fr. 259'000.-- bzw. Fr. 500.--/m2
|
der konkreten Situation des Enteignungsobjekts im massgeben-
|
den Schätzungszeitpunkt angemessen erscheint.
|
cc) Schliesslich darf darauf hingewiesen werden,
|
dass der Kanton Zürich in der gleichen Gegend Landflächen
|
in der Industriezone mit Geleiseanschluss zum Preis von
|
Fr. 500.--/m2 erworben hat. Zwar sind relative Landwerte,
|
wie bereits erwähnt, als objekt- und nutzungsbezogene Werte
|
zu Vergleichszwecken wenig geeignet. Der Preis für das be-
|
sagte Gewerbe- oder Industrieland kann denn auch hier nur
|
deshalb mit in Betracht gezogen werden, weil die Lage der
|
Grundstücke vergleichbar erscheint und die Wohnnutzung auf
|
der umstrittenen Parzelle auch ohne die Enteignung nicht
|
hätte aufrechterhalten werden können. Unter diesen Umständen
|
vermag der genannte Landerwerb einen weiteren Anhaltspunkt
|
für das in der fraglichen Gegend bestehende Preisniveau zu
|
liefern und insofern den im angefochtenen Entscheid fest-
|
gelegten Landwert zu bestätigen.
|
6.- Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Ertrags-
|
wert-Ermittlung richtet sich in erster Linie dagegen, dass
|
die Schätzungskommission nicht auf die am Stichtag beste-
|
henden Mietverträge und die darin festgelegten Mietzinse
|
(monatlich Fr. 13'000.-- für das Restaurant, die Kegelbahn
|
und die Wohnungen sowie Fr. 417.-- für den Garagenanbau)
|
abgestellt hat. Im Weiteren rügt sie, zur Umsatzermittlung
|
sei ein zu niedriger Ansatz pro Sitzplatz und Tag gewählt
|
worden und unberücksichtigt geblieben, dass die Räumlich-
|
keiten in den Obergeschossen, die als Wohnungen ungeeignet
|
seien, ebenfalls für gast- und unterhaltungsgewerbliche
|
Zwecke hätten genutzt werden können.
|
a) Die Schätzungskommission erwähnt im angefochte-
|
nen Entscheid, dass zwischen dem enteigneten Grundeigen-
|
tümer und der Tobler Biervertrieb AG ein Mietvertrag über
|
das ganze Gebäude bestanden habe, der an sich noch bis
|
31. Dezember 2002 gelte. Der Mietzins belaufe sich gemäss
|
Vertrag auf monatlich Fr. 13'000.--, doch habe dieser im
|
Oktober 1998 auf Fr. 10'500.-- und im Dezember 1998 auf
|
Fr. 7'000.-- gesenkt werden müssen. Die vertraglich fest-
|
gelegten Mietzinse seien demnach offensichtlich nicht (mehr)
|
erzielbar gewesen und dürften daher der Ertragswert-Berech-
|
nung auch nicht zu Grunde gelegt werden.
|
Diese Erwägungen verstossen entgegen der Meinung
|
der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht und stehen
|
mit dem Grundsatz, dass bei der Verkehrswert-Ermittlung auf
|
die am Stichtag gegebenen Verhältnisse abzustellen sei,
|
nicht in Widerspruch. Erweisen sich die am Stichtag ver-
|
traglich geschuldeten Mietzinse nachträglich als zu hoch und
|
nicht mehr erhältlich, so dürfen sie für die Berechnung des
|
Ertragswertes, der die nachhaltig erzielbare Rendite wider-
|
spiegeln soll, nicht beigezogen werden. Aus diesem Grunde
|
hat die Schätzungskommission auch zu Recht davon abgesehen,
|
die Ertragswertberechnung auf die kurzfristig erzielbaren
|
Mietzinse von Fr. 10'500.-- bzw. Fr. 7'000.-- zu stützen.
|
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Miet-
|
zinssenkungen seien auf einen enteignungsbedingten Umsatz-
|
rückgang zurückzuführen, vermag dies schon deshalb nicht zu
|
überzeugen, weil der Kanton Zürich stets klargestellt hat,
|
dass er die Liegenschaft erst ab 2005 in Anspruch nehmen
|
werde.
|
Übrigens hätten die vertraglich vereinbarten Miet-
|
zinse selbst dann, wenn sie noch weiterhin erhältlich ge-
|
wesen wären, zur Ertragswert-Ermittlung nicht als "ewige
|
Rente" kapitalisiert werden dürfen. Mit Blick auf das Alter
|
und den schlechten Zustand des Gebäudes hätte vielmehr davon
|
ausgegangen werden müssen, der Eigentümer hätte sich - falls
|
er nicht zu umfangreichen Renovationen geschritten wäre -
|
nach Ablauf des Vertrages mit einem erheblich geringeren
|
Mietzins zufrieden geben müssen.
|
b) Die Beschwerdeführerin beanstandet den im ange-
|
fochtenen Entscheid genannten Richtwert zur Bestimmung des
|
Umsatzes im Restaurant von Fr. 25.-- pro Sitzplatz und Tag.
|
Sie übersieht jedoch, dass die Schätzungskommission zwar
|
ihre Umsatzberechnung zunächst mit diesem Ansatz vorgenommen,
|
den derart ermittelten Jahresumsatz von Fr. 570'000.-- aber
|
nachträglich auf Fr. 650'000.-- erhöht hat. Eine weitere
|
Erhöhung fällt angesichts der schon mehrfach erwähnten
|
schlechten Lage, die sich auch darin äussert, dass das
|
Restaurant praktisch nur per Privatfahrzeug erreichbar ist
|
und keine (rechtlich gesicherten) Parkplätze zur Verfügung
|
stehen, nicht in Betracht.
|
c) Nach Meinung der Beschwerdeführerin hätte der
|
Jahresgesamtumsatz verdoppelt werden müssen, da sich in den
|
Obergeschossen, die für Wohnzwecke ungeeignet seien, mit
|
einer gast- und unterhaltungsgewerblichen Nutzung der glei-
|
che Umsatz erzielen liesse wie in den Lokalitäten des be-
|
stehenden Restaurants. Abgesehen davon, dass eine solche
|
Umnutzung bewilligungspflichtig wäre, setzte sie auch be-
|
trächtliche Investitionen für Umbau- und Renovationsarbeiten
|
voraus. Es geht aber - wie bereits dargelegt - nicht an, bei
|
der Ertragswert-Berechnung eine Rendite aus einer theore-
|
tisch möglichen "besseren Verwendung" einzusetzen, die für
|
diese Verwendung nötigen Aufwendungen aber zu übergehen.
|
Weiter stellt sich ohnehin die Frage, ob bei der
|
Ermittlung des Ertragswerts der geringen Restlebensdauer des
|
Gebäudes nicht noch vermehrt hätte Rechnung getragen werden
|
müssen, sei es durch Erhöhung des Kapitalisierungssatzes
|
oder dadurch, dass die (Netto-)Erträge nur noch für die
|
Restlebensdauer kapitalisiert und der abgezinste Landwert
|
zum Ertragswert hinzugeschlagen würde (vgl. Adolf Hägi, Die
|
Bewertung von Liegenschaften, 6. Aufl., S. 120 ff., 133 f.).
|
Die Frage kann jedoch, da hier nur eine Erhöhung der Ent-
|
schädigung im Streite liegt, ungeprüft bleiben.
|
7.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem
|
Gesagten abzuweisen.
|
Da das Enteignungsgesetz der Grundpfandgläubigerin
|
im Enteignungsverfahren ausdrücklich Parteistellung zuer-
|
kennt, rechtfertigt es sich, auch ihr gegenüber die speziel-
|
len enteignungsrechtlichen Kostenregeln zur Anwendung zu
|
bringen. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden
|
Verfahrens dem Kanton Zürich als Enteigner aufzuerlegen.
|
Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
|
eine Parteienschädigung zuzusprechen, die allerdings im
|
Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens zu kürzen ist.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kanton
|
Zürich auferlegt.
|
3.- Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Beschwer-
|
deführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Partei-
|
entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
|
4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
|
Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion sowie
|
X.________ und der Eidgenössischen Schätzungskommission,
|
Kreis 10, schriftlich schriftlich mitgeteilt.
|
______________
|
Lausanne, 18. Dezember 2001
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|