BGer I 154/2000 |
BGer I 154/2000 vom 18.12.2001 |
[AZA 7]
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I 154/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Ackermann
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Urteil vom 18. Dezember 2001
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in Sachen
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S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst Y.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons X.________, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons X.________
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A.- S.________, Jahrgang 1971 und Mutter eines 1989 geborenen Sohnes, erlitt 1992 einen Autounfall. Nach Einstellung der Unfallversicherungsleistungen meldete sie sich am 27. August 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die Umschulung zur Hundecoiffeuse übernommen worden war, beantragte S.________ eine Kapitalhilfe von Fr. 28'000.-, später Fr. 44'900.-, um damit einen eigenen Hundesalon eröffnen zu können. Mit Unterstützung der Stiftung Z.________ wurde der Geschäftsbetrieb am 17. August 1998 aufgenommen. Nach Einholung diverser Berichte und Auskünfte sowie einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 1. Februar 1999 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons X.________ mit Verfügung vom 26. April 1999 die Ausrichtung einer Kapitalhilfe ab, da der Lebensunterhalt in den nächsten zwei Jahren nicht mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestritten werden könne und es fraglich sei, ob längerfristig ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne; zudem sei - auch bei Auszahlung der Kapitalhilfe - eine ausreichende und angemessene Finanzierung nicht gesichert.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons X.________ mit Entscheid vom 25. Januar 2000 ab.
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C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine Kapitalhilfe in Höhe von Fr. 44'900.- zuzusprechen.
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Die IV-Stelle und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht holte am 14. August und 11. Oktober 2001 zusätzlich die Geschäftsabschlüsse auf den 31. August 2000 und auf den 31. August 2001 ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Voraussetzungen der Kapitalhilfe gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG und Art. 7 IVV zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Streitig ist einzig, ob der Hundesalon der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht eine dauernd existenzsichernde Tätigkeit ermöglicht und ob das Geschäft ausreichend finanziert ist.
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a) Die Vorinstanz hat die Ausrichtung einer Kapitalhilfe wegen ungünstiger wirtschaftlicher Prognosen abgelehnt, weil gemäss Budgetplanung - und unter Berücksichtigung von Verzinsung und Amortisation der Kapitalhilfe - die Versicherte erst im Jahre 2003 das erforderliche Mindestbruttoeinkommen erzielen könne und der erwartete Einnahmenanstieg nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass - insbesondere in Anbetracht ihrer verbleibenden langen Aktivitätsdauer - langfristig ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne und die Kapitalhilfe nicht zwingend verzinst werden müsse, was Vorinstanz und Verwaltung aber nicht geprüft hätten. In seiner Vernehmlassung weist das BSV darauf hin, dass die Budgetzahlen der Versicherten zu optimistisch seien und keine Gewähr für eine ausreichende Finanzierung geboten sei.
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b) aa) Eine existenzsichernde Tätigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 IVV liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn ein monatliches Einkommen in der Höhe des Mittelbetrages zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente erzielt werden kann (nicht veröffentlichte Urteile M. vom 14. März 1997, I 140/96, und S. vom 29. Januar 1992, I 390/90; vgl. BGE 118 V 203 Erw. 2c für die analoge Regelung in Ziff. 10 Ingress HVI-Anhang). Im Jahr des Verfügungserlasses (1999) betrug dieser Betrag Fr. 1507. 50 (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 16. September 1998 [AS 1998, S. 2586] in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 AHVG), was im Jahr Fr. 18'090.- ausmacht. Die Frage nach der Erzielung dieses existenzsichernden Einkommens ist dabei in Form einer mittelfristigen Prognose zu beantworten (in diesem Sinne nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 14. März 1997, I 140/96).
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bb) Gemäss Budget der Jahre 2000 bis 2004 würde die Versicherte im Jahre 2002 - d.h. im vierten Geschäftsjahr - dieses existenzsichernde Einkommen mit geplanten Fr. 20'000.- erstmals erreichen. In diesem Budget ist eine Verzinsung der Kapitalhilfe - welche allerdings, wie die Rückzahlung als solche, nicht zwingend ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 IVV) - jedoch noch nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt auch für die Rückzahlung und Verzinsung der Privateinlagen.
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cc) Die Beschwerdeführerin geht in ihrem Budget 2000 bis 2004 von einer Steigerung der Serviceeinnahmen von insgesamt 102 % aus (2000: Fr. 37'000.-; 2004:
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Fr. 75'000.-), während die angenommene Erhöhung des Verkaufsertrages 300 % beträgt (2000: Fr. 7000.-; 2004:
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Fr. 28'000.-). Schon ein Anstieg der Serviceeinnahmen im Umfang von 102 % innerhalb von vier Jahren erscheint sehr optimistisch. Keinesfalls aber ist ersichtlich, weshalb die Gewinnzahlen im Verkauf innert vier Jahren um 300 % ansteigen und die Erlöse aus dem Verkauf somit von rund 15 % der Gesamteinnahmen auf 25 % ansteigen sollten, unterliegt die Beschwerdeführerin doch im Bereich Hundefutter und -zubehör einer harten Konkurrenz durch Grossverteiler und Tierhandlungen.
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dd) Die zu positive Planung der Jahre 2000 bis 2004 wird durch den bisherigen Geschäftsverlauf bestätigt:
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-Im Geschäftsjahr 1998/99 resultierte anstelle des geplanten
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Gewinnes von Fr. 410.- effektiv ein Verlust von rund
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Fr. 11'000.- (Fr. 16'000.- Privateinlagen abzüglich Minderausgaben
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von Fr. 4992. 35);-das Geschäftsergebnis 1999/2000 entspricht zwar ziemlich
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genau dem Budget; jedoch fehlen im Abschluss Angaben über
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Verzinsung und/oder Rückzahlungen insbesondere der Privateinlagen;
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-vergleicht man den aktuellen Geschäftsabschluss per
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31. August 2001 mit dem Budget 2000 bis 2004, fällt auf, dass die Einnahmen unter den Erwartungen geblieben sind (Fr. 34'000.- statt Fr. 43'000.- Serviceeinnahmen;
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Fr. 6780.- statt Fr. 8000.- Verkaufseinnahmen), wobei die
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Serviceeinnahmen im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen
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sind (von Fr. 35'614.- auf Fr. 34'000.-) und auch dieses
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Jahr keine Rückzahlung der Privateinlagen vorgenommen
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werden konnte.
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ee) In Anbetracht dieser Entwicklung steht fest, dass die Versicherte bisher mit ihrem Betrieb in keinem der drei Geschäftsjahre ein existenzsicherndes Einkommen (vgl.
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Erw. 2b/aa hievor) erreicht hat und dass auch keine begründete Aussicht auf die mittelfristige Erzielung eines solchen besteht, für welche Annahme eine kräftige Aufwärtstendenz des Geschäftes vorausgesetzt wäre, die aber nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die zuletzt stagnierenden oder sogar leicht rückläufigen Serviceeinnahmen - Hauptfinanzierungsquelle des Betriebes - im laufenden Geschäftsjahr per 31. August 2002 einen Sprung auf die budgetierten Fr. 55'000.- machen werden, was aber Voraussetzung für die Erzielung eines Einkommens von mindestens Fr. 18'090.- bildet.
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3.- Die Frage der genügenden Finanzierung kann daher offen gelassen werden.
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4.- Eine (wie hier gerichtlich bestätigte) Ablehnungsverfügung schliesst den Leistungsanspruch nicht ein für allemal aus, sondern entfaltet Rechtskraft nur für die Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des negativen Verwaltungsaktes und der ihr allenfalls zu Grunde liegenden Prognose eingetreten sind. Sollten sich Geschäftsgang und betriebliche Entwicklung künftig im Sinne des Budgets konsolidieren, stünde es der Beschwerdeführerin frei, sich erneut mit einem Gesuch um Kapitalhilfe an die Verwaltung zu wenden (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 113 V 27 Erw. 3b mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons X.________, der Ausgleichskasse des Kantons X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 18. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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