[AZA 0/2]
2A.555/2001/bie
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
19. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
L.________, Azoren, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, hat sich ergeben:
A.-L.________, geboren 1959, ist Schweizer Bürger.
Seit 1989 ist L.________ mit einer Schottin verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder (das vierte Kind kam anfangs 2001 zur Welt). Als Kind hatte L.________ einen schweren Unfall erlitten, und er bezieht daher seit längerer Zeit eine ausserordentliche Invalidenrente; diese belief sich zuletzt auf monatlich rund Fr. 3'300.--.
L.________ weilte schon vor seiner Heirat mehrmals für einige Zeit im Ausland. Für die damaligen Auslandaufenthalte erhielt er keine Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (Auslandschweizer-Fürsorge-Gesetz; ASFG [SR 852. 1]); es wurden ihm aber jeweilen die Heimkehrkosten bevorschusst. Nach der Heirat wohnte die Familie L.________ vorerst in der Schweiz, zog aber 1990 nach Schottland und kehrte im Herbst 1992 in die Schweiz zurück. Während dieses Auslandaufenthaltes bestand kein Anspruch auf die ausserordentliche Invalidenrente; hingegen zahlte die Schweizerische Ausgleichskasse Genf der Familie von April 1990 bis August 1992 anstelle der Rente Fürsorgebeiträge aus. Leistungen nach dem Auslandschweizer-Fürsorge-Gesetz wurden nicht erbracht.
Nachdem sich die Familie ab Herbst 1992 während acht Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte, wobei sie ihren Unterhalt mit der erwähnten ausserordentlichen Invalidenrente sowie Kinderrenten bestreiten konnte, wanderte sie um die Jahreswende 2000/2001 nach den Azoren aus. Die IVStelle für Versicherte im Ausland verfügte am 26. April 2001 die Einstellung der Leistungen der Invalidenversicherung per
1. Mai 2001. Die weggefallene ausserordentliche Invalidenrente wird nach heutigem Recht nicht mehr durch Fürsorgebeiträge der Ausgleichskasse ersetzt, wie dies im Zeitraum 1990 bis 1992 noch möglich war.
Ende März 2001 stellte L.________ bei der Schweizer Vertretung in Lissabon ein Gesuch um monatliche Unterstützung gemäss Auslandschweizer-Fürsorge-Gesetz. Das Bundesamt für Justiz wies das Gesuch um Ausrichtung von materiellen Hilfen am 15. Mai 2001 ab. L.________ beschwerte sich dagegen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, welches die Beschwerde am 1. November 2001 abwies.
B.-L.________ hat bei der Schweizer Vertretung in Lissabon zuhanden des Bundesgerichts eine mit 22. November 2001 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Departementsentscheid eingereicht. Die Schweizer Botschaft übermittelte die Beschwerde dem Bundesamt für Justiz, welches die Eingabe am 11. Dezember 2001 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weiterleitete. Am 13. Dezember 2001 liess das Departement das Rechtsmittel zur Prüfung und Behandlung dem Bundesgericht zukommen.
Gestützt auf diese Überweisung hat das Bundesgericht ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die amtlichen Akten eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Diese werden nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 ASFG kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt; in diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten.
Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse des Hilfsbedürftigen liegt, hat das Bundesamt für Justiz, welches über die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen befindet, im Einvernehmen mit der schweizerischen Vertretung nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen; finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV; SR 852. 11]). Dem Hilfsbedürftigen soll die Heimkehr unter anderem namentlich nicht nahe gelegt werden, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn sie enge Familienbande zerreissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsort zerstören würde oder wenn die Hilfsbedürftigkeit von kurzer Dauer ist (Art. 14 Abs. 2 ASFV).
b) Das Departement geht davon aus, dass eine Unterstützung vor Ort vorab für diejenigen Auslandschweizer in Frage kommt, die sich im Ausland eine Existenz aufgebaut haben und jedenfalls dort weitgehend integriert sind. In der Regel sollen dagegen Leistungen nach dem Auslandschweizer-Fürsorge-Gesetz nicht beansprucht werden können, um eine Existenz im Ausland erst aufzubauen. Es ist in der Tat mit der Natur des Gesetzes als eigentlicher Fürsorgeerlass (s. dazu die bundesrätliche Botschaft vom 6. September 1972, BBl 1972 II S. 548 ff.) nicht vereinbar, jemandem, dessen Existenz bei einem Aufenthalt in der Schweiz gesichert erscheint, Fürsorgeunterstützung zukommen zu lassen, wenn er gerade und allein wegen seiner Ausreise - auf unabsehbare Zeit - unterstützungsbedürftig wird. In einem solchen Fall dem eben erst Ausgereisten die Rückreise nahe zu legen (und die Übernahme der Rückreisekosten zu garantieren) bzw. Leistungen ins Ausland zu verweigern, ist grundsätzlich vereinbar mit Art. 14 ASFV, welcher seinerseits Art. 11 ASFG in nicht zu beanstandender Weise konkretisiert (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2000 i.S. R., E. 3b). In diesem Zusammenhang sei auch die Regel von Art. 5 Abs. 2 ASFV (in Verbindung mit Art. 5 ASFG) erwähnt, wonach Unterhaltszahlungen an Auslandschweizer gegenüber jeder anderen Art der Bereitstellung von Mitteln, insbesondere gegenüber Sozialversicherungsleistungen, subsidiär sind. Was die Abgrenzung zwischen der Unterstützung im Ausland und der Übernahme der Heimreisekosten im Allgemeinen betrifft, kann der Beschwerdeführer im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere E. 9 und 10.1.) verwiesen werden.
Das Departement hat sodann die konkreten Umstände des Einzelfalls richtig gewürdigt. Es hat zu Recht besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, dass die Existenz der Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen der ihm (allein hier) zustehenden Sozialversicherungsleistungen auch in Zukunft weitgehend gesichert wäre (vgl. dazu auch den schon erwähnten Art. 5 Abs. 2 ASFV). Die Aussichten, auf den Azoren mittelfristig finanziell selbständig zu werden, erscheinen minim. Ferner durfte unter diesen Umständen der Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 10.1 S. 10 unten). Auch losgelöst von der wirtschaftlichen Frage kann von einer persönlichen Verbundenheit mit den Azoren nicht die Rede sein. Was die Frage betrifft, ob durch die Heimkehr Familienbanden zerrissen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ebenso wenig mit dem neuen Aufenthaltsland verwurzelt sind wie der Beschwerdeführer selber; darüber hinaus ist der Beschwerdeführer diesbezüglich vollumfänglich auf E. 10.2 des angefochtenen Entscheids zu verweisen. Nichts beizufügen ist schliesslich den Erwägungen des Departements zum Grundsatz von Treu und Glauben (E. 10.3).
Die zusammenfassende Würdigung der Sach- und Rechtslage im letzten Absatz von E. 10.3 des angefochtenen Entscheids ist in jeder Hinsicht zu bestätigen. Indem das Departement den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, dem Beschwerdeführer keine Fürsorgeleistungen auszuzahlen, bestätigte, hat es Bundesrecht nicht verletzt.
2.-Die nach dem Gesagten offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
Unter den gegebenen Umständen wird ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Es werden keine Kosten erhoben.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Lissabon) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: