BGer H 211/2001 |
BGer H 211/2001 vom 19.12.2001 |
[AZA 0]
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H 211/01 Vr
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III. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Batz
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Urteil vom 19. Dezember 2001
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in Sachen
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T.________, 1934, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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Mit Verfügung vom 31. August 2000 verneinte die Schweizerische Ausgleichskasse einen Anspruch des 1934 geborenen kroatischen Staatsangehörigen T.________ auf eine Altersrente, weil er insgesamt lediglich zehn anrechenbare Beitragsmonate aufweise und deshalb die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei.
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Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, mit welcher sinngemäss auch die Rückvergütung der geleisteten Beiträge beantragt wurde, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 7. Mai 2001).
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T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Zusprechung einer Altersrente bzw. um Rückvergütung der Beiträge dem Sinne nach erneuert. - Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer infolge unbestrittenermassen fehlender Mindestbeitragsdauer keine Rente und auch keine Abfindung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zugesprochen werden kann und eine Rückvergütung der geleisteten Beiträge auf Grund des seit 1. Januar 1998 anwendbaren Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Sozialversicherung vom 9. April 1996 ausser Betracht fällt. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, das den Entscheid der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Es muss demnach beim Entscheid des vorinstanzlichen Gerichts sein Bewenden haben.
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2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 19. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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